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Rechtsprechung
   BFH, 28.10.1999 - I R 111/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3592
BFH, 28.10.1999 - I R 111/97 (https://dejure.org/1999,3592)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1999 - I R 111/97 (https://dejure.org/1999,3592)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - I R 111/97 (https://dejure.org/1999,3592)
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  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; GewStG § 8 Nr. 10; ; GewStG § 8 Nr. 10 Buchst. a i.d.F. d. StRG 1990; ; KStG § 14 Nrn. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Gewinnabführungsvertrag - Betriebsveräußerung - Veräußerungsgewinn - Teilwertabschreibung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Teilwertabschreibung im Organkreis

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 2 S 2
    Ausschüttung; Ergebnisabführungsvertrag; Gewerbesteuer; Gewinnausschüttung; Organschaft; Teilwertabschreibung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.11.2003 - I R 88/02

    Teilwertabschreibung im Organkreis

    Veräußert das beherrschte Unternehmen wesentliche Wirtschaftsgüter oder seinen Betrieb und geht es nach der Veräußerung keiner eigengewerblichen Tätigkeit mehr nach, mit der es den Zweck des herrschenden Unternehmens fördern kann, kann es an den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung i.S. von § 14 Nr. 2 KStG a.F. fehlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1999 I R 111/97, BFH/NV 2000, 896).

    Die Organschaft führt jedoch dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird (Senatsurteile vom 27. Juni 1990 I R 183/85, BFHE 161, 157, 160, BStBl II 1990, 916, 918; vom 28. Oktober 1999 I R 111/97, BFH/NV 2000, 896).

    Nach den Ausführungen des Senats in seinem Urteil in BFH/NV 2000, 896 ist dies aber erforderlich, um eine wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG annehmen zu können.

    Der Senat hat aber bereits im Urteil in BFH/NV 2000, 896 klargestellt, dass es an den vorgenannten Anforderungen fehlen kann, wenn das beherrschte Unternehmen --wie im Streitfall in 1988-- wesentliche Wirtschaftsgüter oder aber seinen Betrieb veräußert und dann keiner eigengewerblichen Tätigkeit mehr nachgeht, mit der es zweckfördernd in das Unternehmen der herrschenden Gesellschaft eingegliedert sein kann.

  • BFH, 09.02.2011 - I R 54/10

    Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen …

    Das führt dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird (Senatsurteile vom 27. Juni 1990 I R 183/85, BFHE 161, 157, 160, BStBl II 1990, 916, 918; vom 28. Oktober 1999 I R 111/97, BFH/NV 2000, 896).
  • FG München, 18.09.2001 - 6 K 2182/94

    Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft;; ausschüttungsbedingte …

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt (…Beschluss des BFH vom 24. Juli 1998 I B 7/98, BFH/NV 1999, 373 ; Urteil des BFH vom 28. Oktober 1999 I R 111/97 BFH/NV 2000/896).

    Entsprechend der Entscheidung des BFH vom 28. Oktober 1999 I R 111/97 (…a.a.O.) setzt die wirtschaftliche Eingliederung voraus, dass das beherrschende Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird.

    a) Vom BFH ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung im Organkreis bei der Gewebesteuer unberücksichtigt bleibt (Urteil des BFH vom 28. Oktober 1999 I R 111/97, BFH/NV 2000, 896 ; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. April 1999 I 181/96, EFG 1999, 791, die Revision dagegen wurde als unbegründet zurückgewiesen, vgl. EFG 2000, 1213).

    Die Revision an den Bundesfinanzhof war nicht zuzulassen, weil mit den Entscheidungen des BFH in BFH/NV 2000, 896 und in BStBl 1994, 768 die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist, also keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, und der Senat mit diesem Urteil nicht von diesen Entscheidungen des BFH abweicht (§ 115 Abs. 2 FGO ).

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