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Rechtsprechung
   BFH, 29.07.1992 - I R 112/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,31771
BFH, 29.07.1992 - I R 112/91 (https://dejure.org/1992,31771)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1992 - I R 112/91 (https://dejure.org/1992,31771)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1992 - I R 112/91 (https://dejure.org/1992,31771)
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 29.10.2008 - I B 160/08

    Auslegung von Äußerungen der Finanzbehörde - Umfang der Haftung für …

    Denn die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners kann nur dann unter dem Gesichtspunkt des behördlichen Mitverschuldens ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn die anderweitige Beitreibung der Steuer in Folge einer besonders groben Pflichtverletzung der Behörde unterblieben ist (Senatsurteil vom 29. Juli 1992 I R 112/91, BFH/NV 1994, 357; Jatzke in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 AO Rz 63, m.w.N.), und ein solcher Sachverhalt ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2013 - 14 B 535/13

    Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters juristischer Personen aufgrund der …

    Rn. 28 BFH, Urteil vom 29.7.1992 - I R 112/91 -, juris, Rn. 15, und vom 4.7.1979 - II R 74/77 -, BFHE 129, 201 (202 f.).
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2009 - 9 LA 419/07

    Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer als öffentliche Last auf …

    Etwas anderes kann möglicherweise dann gelten, wenn die unterlassene oder fehlgeschlagene Beitreibung bei dem persönlich Erstattungspflichtigen auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung beruht (vgl. zu alle dem BFH, Urteil vom 29.7.1992 - I R 112/91 - BFHNV 1994, 357, juris Rdn. 15;… Urteil vom 4.7.1979 - II R 74/77 - BFHE 129, 201, juris Rdn. 7;… vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Juni 2009, § 191 Rdn. 49 ff. m.w.N.).
  • FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die unterlassene oder fehlgeschlagene Beitreibung beim Steuerschuldner auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung der zuständigen Finanzbehörde beruht (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1992 I R 112/91, BFH/NV 1994, 357).
  • VG Aachen, 28.03.2014 - 7 K 181/12

    Duldungsbescheid; grundstücksbezogene Benutzungsgebühren; gesetzliche …

    Rn. 68 Vgl. zu alledem: BFH, Urteil vom 29. Juli 1992 - I R 112/91 -, BFHNV 1994, 357; Urteil vom 4. Juli 1979 - II R 74/77 -, BFHE 129, 201; Loose in: Tipke/Kruse, AO, Stand Februar 2011, § 191 Rdn. 49 ff. m.w.N.
  • FG Schleswig-Holstein, 01.12.2005 - 2 K 174/04

    Steuerzahlung als insolvenzrechtlich anfechtbare Handlung

    Eine Inanspruchnahme des Haftenden verstößt nur dann ggf. gegen Treu und Glauben, wenn infolge vorsätzlicher oder besonders grober Pflichtverletzung die Beitreibung fehlgeschlagen ist (BFH-Urteil vom 29. Juli 1992, BFH/NV 1994, 357).
  • FG Saarland, 15.02.2002 - 1 K 137/00

    Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Umsatzsteuerpflichtverletzung - §§ 69 …

    Jedoch kann die Ausübung des Haftungsermessens nach diesen Grundsätzen ausnahmsweise ermessenwidrig sein, falls das Finanzamt am Auflaufen der Steuerrückstände, z.B. wegen grob pflichtwidriger oder gar vorsätzlicher Nichtwahrnehmung erfolgversprechender Vollstreckungsmöglichkeiten, ein Mitverschulden trifft (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1992 I R 41/92, BStBl II 1993, 407, 411 m.w.N.; vom 29. Juli 1992 I R 112/91,BFH/NV 1994, 357).
  • FG Köln, 18.01.2000 - 14 K 3630/97

    GmbH-Geschäftsführerhaftung für Ausfall der GmbH bei später fälliger Steuerschuld

    Grundsätzlich ist die Behörde aber nicht verpflichtet, den Steueranspruch durch Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft zu betreiben (…BFH - Urteile vom 22.07.1986 VII R 191/83, BFH/NV 1987, 140 und vom 29.07.1992 I R 112/91, BFH/NV 1994, 357).
  • FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00

    Nochmalige Inhaftungnahme nach Ergehen des Umsatzsteuerjahressteuerbescheides - …

    Nur ausnahmsweise kann die Ausübung des Haftungsermessens nach diesen Grundsätzen ermessenwidrig sein, falls das Finanzamt am Auflaufen der Steuerrückstände, z.B. wegen grob pflichtwidriger oder gar vorsätzlicher Nichtwahrnehmung erfolgversprechender Vollstreckungsmöglichkeiten, ein Mitverschulden trifft (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1992 I R 41/92, BStBl II 1993, 407, 411 .w.N.; vom 29. Juli 1992 I R 112/91,BFH/NV 1994, 357).
  • FG Köln, 13.04.2001 - 6 K 6301/96

    Haftung des Geschäftsführers

    Nur ausnahmsweise, wenn die unterlassene oder fehlgeschlagene Beitreibung beim Steuerschuldner auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung der zuständigen Finanzbehörde beruht, könne möglicherweise etwas anderes gelten (BFH-Urteil vom 29.07.1992 I R 112/91, BFH/NV 1994, 357 (Leitsatz).
  • FG Nürnberg, 14.03.2000 - II 427/99

    Haftung des Kommanditisten für Umsatzsteuerschulden einer Kommanditgesellschaft …

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