Rechtsprechung
| BFH, 13.11.1996 - I R 119/95, NV |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Gemeinschaftliche Einkünfte aus selbstgenutztem Wohneigentum - Wohnsitzgebundene unbeschränkte Steuerpflicht - Steuerbefreiung (staatliche, regionale und kommunale Personal- und Realsteuern oder -abgaben) für Konsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht
- Beschränkte Einkommensteuerpflicht
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 17.10.1994 - V 43/93
- BFH, 13.11.1996 - I R 119/95, NV
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.12.1968 - III 199/64
Inländischer gewöhnlicher Aufenthaltsort - Fiktion - Auslandsbeamter - …
Auszug aus BFH, 13.11.1996 - I R 119/95
Durch diese Vorschrift wird dem Konsularbeamten der Status des Exterritorialen eingeräumt; er unterliegt folglich insoweit - mit seinen ausländischen Einkünften - nicht der Rechtsordnung (Steuerhoheit) des Aufnahmestaates, sondern ist von dieser befreit (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 18. Dezember 1968 III 199/64, BFHE 95, 132, BStBl II 1969, 355; vgl auch bereits Reichsfinanzhof, Urteil vom 28. Mai 1927 VI A 621/26, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1927, Nr. 400).Wie der BFH in dem Urteil in BFHE 95, 132, BStBl II 1969, 355 entschieden hat, bedeutet Exterritorialität im völkerrechtlichen Sinne Befreiung staatsfremder Personen oder Sachen von der inländischen Rechtsordnung.
- FG Hamburg, 17.10.1994 - V 43/93
Einkommensteuer; Zusammenveranlagung und Steuerpflicht von Konsularbeamten oder …
Auszug aus BFH, 13.11.1996 - I R 119/95
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 440 wiedergegeben. - RFH, 28.05.1927 - VI A 621/26
Auszug aus BFH, 13.11.1996 - I R 119/95
Durch diese Vorschrift wird dem Konsularbeamten der Status des Exterritorialen eingeräumt; er unterliegt folglich insoweit - mit seinen ausländischen Einkünften - nicht der Rechtsordnung (Steuerhoheit) des Aufnahmestaates, sondern ist von dieser befreit (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 18. Dezember 1968 III 199/64, BFHE 95, 132, BStBl II 1969, 355; vgl auch bereits Reichsfinanzhof, Urteil vom 28. Mai 1927 VI A 621/26, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1927, Nr. 400).
- FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. …
Hiernach wird grundsätzlich Diplomaten (nach Art. 34 WÜD) und Konsularbeamten (nach Art. 49 WÜK) im Empfangsstaat Steuerfreiheit von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder Abgaben gewährt (so auch -für den umgekehrten Fall eines in Deutschland beschäftigten ausländischen Konsularbeamten- BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 119/95, BFH/NV 1997, 664). - FG Hamburg, 05.06.2026 - 6 K 16/25
Einkommensteuer: Einkommensteuerpflicht der Dienstbezüge eines Konsularbeamten
Rn. 25 (d) Schließt Art. 71 Abs. 1 Satz 1 WÜK hiernach mit Blick auf den Kläger eine "Befreiung von der Besteuerung" (Normüberschrift) nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 WÜK aus, bedarf es keiner Klärung der Frage, ob Art. 49 Abs. 1 Satz 1 WÜK als sachliche Steuerbefreiung im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder, wie es der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf den Gedanken der Exterritorialität annimmt, als Modifikation der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht begriffen werden muss (siehe BFH, Urteil vom 13. November 1996, I R 119/95, BFH/NV 1997, 664, juris Rn. 9 ff. mit zahlreichen Nachweisen auch zur Gegenansicht; dazu kritisch jüngst Regula, DStR 2026, 961 [962 f.]; vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD offengelassen durch FG Köln…, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 32).Rn. 26 (e) Lag schon - wie im Falle des Klägers - zum Zeitpunkt des Antritts des Amtes als Konsularbeamter eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht kraft inländischen Wohnsitzes vor, kommt es - wenn überhaupt (siehe dazu - vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD - FG Köln…, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 38 ff.) - auch nicht darauf an, ob der Leiter der konsularischen Vertretung an das Auswärtige Amt eine die (nicht) ständige Ansässigkeit betreffende Mitteilung auf den Weg brachte (siehe zu dieser Verwaltungspraxis BFH, Urteil vom 13. November 1996, I R 119/95, BFH/NV 1007, 664, juris Rn. 12).
- FG Köln, 24.01.2001 - 12 K 7040/98
Ständige Ansässigkeit eines Botschaftsmitarbeiters in Deutschland
Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß ausländische Konsulatsangehörige lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie nicht im Inland ständig ansässig sind (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 13. November 1996 I R 119/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 664, 665; Finanzgericht Hamburg, Urteil des Berichterstatters vom 17. Oktober 1994 V 43/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 440, 441; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung).Zwar entspricht es der Verwaltungspraxis, die ständige Ansässigkeit bei entsprechender Bescheinigung des ausländischen Botschafters anzunehmen (vgl. neben den zitierten Verwaltungsanweisungen das BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 664 zu Konsulatsangehörigen); nach Ansicht des Senats kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, daß einer solchen Bescheinigung konstitutive Bedeutung zukomme.
- FG Brandenburg, 27.05.2003 - 3 K 690/01
Voraussetzungen für die ständige Ansässigkeit eines als "Ortskraft" bei der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Niedersachsen, 16.05.2012 - 3 K 352/11
Anspruch einer Ehefrau einer sogenannten "unechten" Ortskraft eines …
Der BFH spricht in einer Entscheidung zur beschränkten Steuerpflicht vom "Status des Exterritorialen" eines Konsularbeamten (Urteil vom 13. November 1996 I R 119/95, BFH/NV 1997, 664). - FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
Einkommensteuerliche Behandlung des vom Auswärtigen Amt an einen im Kosovo …
Hiernach wird grundsätzlich Diplomaten (nach Art. 34 WÜD) und Konsularbeamten (nach Art. 49 des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen - WÜK -, BGBl. II 1969, 1587) im Empfangsstaat Steuerfreiheit von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder Abgaben gewährt (so auch - für den umgekehrten Fall eines in Deutschland beschäftigten ausländischen Konsularbeamten - BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 119/95, BFH/NV 1997, 664). - FG Köln, 22.02.2011 - 1 K 3560/08
In Dominikanischer Republik bei der im Auswärtigen Amt tätigen Mutter lebende …
Hiernach wird grundsätzlich Diplomaten (nach Art. 34 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen - WÜD -, BGBl. II 1964, 959) und Konsularbeamten (nach Art. 49 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen - WÜK -, BGBl. II 1969, 1587) im Empfangsstaat Steuerfreiheit von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder Abgaben gewährt (so auch - für den umgekehrten Fall eines in Deutschland beschäftigten ausländischen Konsularbeamten - BFH vom 13.11.1996, I R 119/95, BFH/NV 1997, 664). - FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 1 K 1252/15
Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Ehefrau eines Diplomaten - …
Rn. 23 Da das WÜD auf der Exterritorialität der dadurch begünstigten Personen aufbaut, wandelt es die an sich bestehende unbeschränkte Steuerpflicht im Empfangsstaat - d.h. hier in Italien - in eine allenfalls bestehende beschränkte Steuerpflicht um (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 119/95, BFH/NV 1997, 664) - mit der Folge, dass im Streitfall die Regelung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG zur Anwendung kommt. - FG Köln, 22.02.2012 - 1 K 4803/07
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht von sog. Ortskräften in deutschen …
Hiernach wird grundsätzlich Diplomaten (nach Art. 34 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen - WÜD -, BGBl. II 1964, 959) und Konsularbeamten (nach Art. 49 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen - WÜK -, BGBl. II 1969, 1587) im Empfangsstaat Steuerfreiheit von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder Abgaben gewährt (so auch - für den umgekehrten Fall eines in Deutschland beschäftigten ausländischen Konsularbeamten - BFH vom 13.11.1996, I R 119/95, BFH/NV 1997, 664). - FG Köln, 15.12.1999 - 2 K 179/98
Kindergeldanspruch von sog. Ortskräften im diplomatischen
Zwar nimmt die Verwaltung mit Zustimmung der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 119/95, BFH/NV 1997, 664) eine ständige Ansässigkeit des ausländischen Bediensteten grundsätzlich erst dann an, wenn der Leiter der konsularischen Mission an das Auswärtige Amt eine entsprechende Mitteilung macht. - FG Niedersachsen, 27.02.2003 - 14 K 526/00
Kindergeldanspruch der Ehefrau eines ausländischen Konsulatsmitarbeiters in …
- FG Köln, 07.10.1999 - 2 K 179/98
- FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 323/00
Unbeschränkte Steuerpflicht von Mitgliedern der NATO-Truppe (§ 1 Abs. 1 EStG, § 8 …
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