Rechtsprechung
| BFH, 04.08.1982 - I R 129/78 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,3498) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StAnpG (a.F.) § 14 Abs. 2
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 136, 469
- BStBl II 1982, 469
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.12.1968 - III 199/64
Inländischer gewöhnlicher Aufenthaltsort - Fiktion - Auslandsbeamter - …
Auszug aus BFH, 04.08.1982 - I R 129/78
Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 1968 III 199/64 (BFHE 95, 132, BStBl II 1969, 355).
- FG Köln, 22.02.2011 - 1 K 3560/08
In Dominikanischer Republik bei der im Auswärtigen Amt tätigen Mutter lebende …
Rn. 38 Schließlich hat auch der BFH bereits die Regelung in § 14 Abs. 2 StAnpG auf Auslandsbeamte ohne diplomatischen und konsularischen Status angewendet (vgl. BFH vom 04.08.1982, I R 129/78, DStR 1983, 48), jedenfalls soweit der Steuerpflichtige Beamter im statusrechtlichen Sinne war (BFH vom 26.04.1978, I R 97/78, BStBl. II 1978, 628). - FG Köln, 22.02.2012 - 1 K 4803/07
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht von sog. Ortskräften in deutschen …
Rn. 36 Schließlich hat auch der BFH bereits die Regelung in § 14 Abs. 2 StAnpG auf Auslandsbeamte ohne diplomatischen und konsularischen Status angewendet (vgl. BFH vom 04.08.1982, I R 129/78, DStR 1983, 48), jedenfalls soweit der Steuerpflichtige Beamter im statusrechtlichen Sinne war (BFH vom 26.04.1978, I R 97/78, BStBl. II 1978, 628).
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.