Rechtsprechung
| BFH, 19.11.2003 - I R 14/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
AStG § 10 Abs. 2; ; AStG § 18; ; AStG § 18 Abs. 1; ; AStG § 18 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Besteuerungsgrundlage für die Hinzurechnung von Veräußerungsgewinnen nach dem Außensteuergesetz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AStG § 10 Abs. 2 § 18 Abs. 1 S. 1
Feststellung von Zwischeneinkünften - datenbank.nwb.de
Gesonderte Feststellung von Zwischeneinkünften einer ausländischen Gesellschaft nach dem AStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 16.12.2002 - 4 K 8102/98
- BFH, 19.11.2003 - I R 14/03
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- FG Münster, 16.12.2002 - 4 K 8102/98
Keine Änderung des Feststellungsbescheides nach § 18 AStG gemäß § 164 Abs. 2 AO
Auszug aus BFH, 19.11.2003 - I R 14/03
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 504 veröffentlicht.
- BFH, 22.02.2006 - I R 125/04
Berichtigung eines geänderten Steuerbescheids im Einspruchsverfahren gegen …
Auf die Revision des FA hin hob der erkennende Senat das erstinstanzliche Urteil vom 16. Dezember 2002 4 K 8102/98 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 504) auf und verwies die Sache an das FG zurück (Senatsurteil vom 19. November 2003 I R 14/03, BFH/NV 2004, 1072); er hielt für aufklärungsbedürftig, ob die S-AG ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gehabt habe. - FG Münster, 10.11.2004 - 4 K 2475/04
Verfahren; Feststellung nach § 18 AStG 1990
Rn. 62 Auf die hiergegen vom Bekl. eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts vom 16.12.2002 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen (Gerichtsbescheid vom 19.11.2003 I R 14/03).Rn. 80 Der Senat hat schließlich erwogen, ob der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 19.11.2003 I R 14/03 die von dem erkennenden Senat im ersten Rechtsgang (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.12.2002 4 K 8102/98 F) vertretene Auffassung konkludent verworfen hat und der Senat nach § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung an diese Rechtsauffassung gebunden ist.
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