Rechtsprechung
| BFH, 25.07.1973 - I R 225/71 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Minderheitsgesellschafter einer Organgesellschaft - Übertragung des Gewinnanspruchs - Ausgleichsanspruch - Nießbrauchsbestellung - Beherrschender Gesellschafter - Organträger
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- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 110, 184
- DB 1973, 2072
- BStBl II 1973, 791
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 12.12.1969 - VI R 301/67
Übertragung des Gewinnbezugsrechts - Anteile einer GmbH - Entgelt für Übertragung …
Auszug aus BFH, 25.07.1973 - I R 225/71
Demgegenüber beruhten die streitigen Vergütungen für die Nießbrauchsbestellung nicht auf gesellschaftsrechtlicher, sondern auf schuldrechtlicher Grundlage (Hinweise auf das BFH-Urteil vom 12. Dezember 1969 VI R 301/67, BFHE 97, 546, BStBl II 1970, 212, mit dem über den parallel geführten Rechtsstreit eines Minderheitsgesellschafters der Klägerin zur Frage der Einordnung seiner Einkünfte als solcher aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung entschieden worden sei).Hätte der BFH im Urteilsfalle VI R 301/67 die Auffassung der Klägerin geteilt, würde er dem klagenden Gesellschafter nicht die Berlin-Präferenz nach § 2 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962 -- StErlG 1962 -- (BStBl I 1962, 1007) versagt haben.
Deshalb habe der BFH im Urteil VI R 301/67 dem Empfänger der Entgelte die Steuervergünstigung versagen müssen.
Es treffe nicht zu, daß der BFH mit dem Gutachten I D 1/56 S und dem Urteil VI R 301/67 allen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einem der garantierten Dividende annähernd gleichen Ergebnis führten, die Grundlage habe entziehen wollen.
Nicht ohne Grund habe der BFH deshalb im Urteil VI R 301/67 ausgeführt, daß die Nießbrauchsbesteller von der Nießbrauchsberechtigten "ein völlig anders geartetes Entgelt -- also keine Gewinnbeteiligung -- erhalten" hätten.
- BFH, 27.11.1956 - I D 1/56
Steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie im Rahmen einer steuerlich …
Auszug aus BFH, 25.07.1973 - I R 225/71
Sie fließe -- unbeschadet der Frage, ob den Minderheitsgesellschaftern ein eigener Rechtsanspruch gegen den Organträger zustehe -- den Gesellschaftern wirtschaftlich über die Organgesellschaft zu und erhöhe deshalb deren Gewinn (Gutachten des BFH vom 27. November 1956 I D 1/56 S, BFHE 64, 368, BStBl III 1957, 139).Es treffe nicht zu, daß der BFH mit dem Gutachten I D 1/56 S und dem Urteil VI R 301/67 allen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einem der garantierten Dividende annähernd gleichen Ergebnis führten, die Grundlage habe entziehen wollen.
Wie der erkennende Senat unter Bezug auf das Gutachten des BFH I D 1/56 S mit Urteil vom 25. Juli 1961 I 104/60 S (BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 483) entschieden hat, unterliegen Beträge, die das beherrschende Unternehmen (der Organträger) an den oder die Minderheitsgesellschafter des abhängigen Unternehmens (der Organgesellschaft) aufgrund einer im Rahmen eines EAV gegebenen Dividendengarantie zahlt, bei diesem als eigenes Einkommen der Erfolgsbesteuerung.
- BFH, 25.07.1961 - I 104/60 S
Zulässigkeit der Erfolgsbesteuerung einer an den Minderheitsgesellschafter …
Auszug aus BFH, 25.07.1973 - I R 225/71
Wie der erkennende Senat unter Bezug auf das Gutachten des BFH I D 1/56 S mit Urteil vom 25. Juli 1961 I 104/60 S (BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 483) entschieden hat, unterliegen Beträge, die das beherrschende Unternehmen (der Organträger) an den oder die Minderheitsgesellschafter des abhängigen Unternehmens (der Organgesellschaft) aufgrund einer im Rahmen eines EAV gegebenen Dividendengarantie zahlt, bei diesem als eigenes Einkommen der Erfolgsbesteuerung.
- BFH, 04.03.2009 - I R 1/08
Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit …
Sie wurden steuerrechtlich schon vor Schaffung des § 7a Abs. 3 KStG 1965 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. August 1969 (BGBl. I 1969, 1182) --der Vorgängerbestimmung des § 16 KStG 1977/1991-- als von der Organgesellschaft zu versteuerndes eigenes Einkommen behandelt, unabhängig davon, ob die Zahlungen von der Organgesellschaft oder vom Organträger vorgenommen wurden (vgl. Senatsgutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S, BFHE 64, 368, BStBl III 1957, 139; Senatsurteile vom 25. Juli 1961 I 104/60 S, BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 483; vom 25. Juli 1973 I R 225/71, BFHE 110, 184, BStBl II 1973, 791).Auch in diesem Fall fungiert die Ausgleichszahlung nach der für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Ersatz für die infolge der Gewinnabführung ausbleibende Dividende des außenstehenden Gesellschafters und hat sie daher selbst den Charakter einer Gewinnausschüttung der beherrschten Gesellschaft an den außenstehenden Gesellschafter (vgl. Senatsgutachten in BFHE 64, 368, BStBl III 1957, 139; Senatsurteile in BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 483; in BFHE 110, 184, BStBl II 1973, 791).
- FG Münster, 21.09.2007 - 9 K 4007/06
Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei Vereinbarung eines …
Nach der Rechtsprechung könnten zwar unter Umständen Ausgleichszahlungen auch dann unter § 16 KStG subsumiert werden, wenn sie ihre Rechtsgrundlage nicht in einem Ergebnisabführungsvertrag selbst hätten, sondern wenn es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um Zahlungen an Minderheitsgesellschafter auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage als Ausgleich für die Gewinnabführung an den Organträger handele (BFH, BStBl III 1957, 139; BFH, BStBl II 1973, 791).Als Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG 1977/1999 sind jedoch auch andere als die in § 304 AktG bezeichneten Gestaltungen zu behandeln, wenn sie das gleiche wirtschaftliche Ergebnis haben, d.h. wenn sie dem außenstehenden Anteilseigner an Stelle seiner Beteiligung am Gewinn der Organgesellschaft einen Ausgleich gewähren, der den Wertungen des § 304 Abs. 2 AktG entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1973 I R 225/71, BFHE 110, 184, BStBl II 1973, 791;… Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 16 Rz. 12;… Schumacher in Herzig, Organschaft, 2003, S. 204;… Erle/Sauter, KStG, § 16 Rz. 11;… wohl auch Streck, KStG, 6. Aufl., Anm. 3;… kritisch Neumann in Gosch, KStG, § 16 Rz. 2;… a.A. Pache in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 16 KStG Anm. 33, 36 und wohl auch Walter in Ernst & Young, KStG, § 16 Rz. 3, 9, 32).
Entgegen der Ansicht der Klin. ist es deshalb nicht entscheidend, ob ein bereits bestehender gesetzlicher Ausgleichsanspruch durch eine anderweitige Gestaltung ersetzt wird (wie in dem BFH-Urteil vom 25. Juli 1973 I R 225/71, BFHE 110, 184, BStBl II 1973, 791) oder ob ein gewollter Ausgleichsanspruch anstelle einer freiwilligen vorzeitigen Änderung des GAV durch eine anderweitige Gestaltung (anderweitige schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Organgesellschaft, Organträger und außenstehendem Gesellschafter) realisiert wird.
- FG München, 06.06.2008 - 7 K 4752/06
Versteuerung der Ausgleichszahlung der Organgesellschaft an außenstehenden …
Als Ausgleichszahlung i.S.d. § 16 KStG sollen jedoch nach überwiegender Auffassung auch andere als die in § 304 AktG bezeichneten Gestaltungen zu behandeln sein, wenn sie das gleiche wirtschaftliche Ergebnis haben, dem außenstehenden Anteilseigner an Stelle einer Beteiligung am Gewinn der Organgesellschaft einen Ausgleich zu gewähren (…Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 16 Rz. 12; Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. September 2007 - 9 K 4007/06 K, EFG 2008, 324 unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1973 - I R 225/71, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1973, 791).
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