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Rechtsprechung
   BFH, 06.11.1985 - I R 272/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,8867
BFH, 06.11.1985 - I R 272/81 (https://dejure.org/1985,8867)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1985 - I R 272/81 (https://dejure.org/1985,8867)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1985 - I R 272/81 (https://dejure.org/1985,8867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nutzungsgebühren als verdeckte Gewinnausschüttungen - Einnahmen aus der Verpachtung von Wiesengrundstücken an Landwirte als Einnahmen eines Betriebs gewerblicher Art - Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Subjekt der Körperschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.03.1984 - I R 223/80

    Zur Anerkennung von Miet- bzw. Pachtverträgen zwischen Trägerkörperschaft und …

    Auszug aus BFH, 06.11.1985 - I R 272/81
    Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG Subjekt der Körperschaftsteuer wegen des Wasserwerks (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1984 I R 223/80, BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496).

    Auf die Beziehung zwischen der Klägerin (als Trägerkörperschaft) und dem Wasserwerk finden die Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung Anwendung, wie sie zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern gelten (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496).

    Soweit es sich um Gegenstände handelt, die für den Betrieb gewerblicher Art eine wesentliche Grundlage sind, können jedoch Miet- bzw. Pachtverträge zwischen der Trägerkörperschaft und dem Betrieb gewerblicher Art nach den entsprechend geltenden Grundsätzen über die Betriebsaufspaltung nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil in BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …

    Auszug aus BFH, 06.11.1985 - I R 272/81
    Dies schließt nicht aus, in der Verpachtung von Wirtschaftsgütern deswegen einen Betrieb gewerblicher Art zu sehen, weil die eine Vermögensverwaltung ausschließenden Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung gegeben sind (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

    Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art. Während es für die Gleichstellung der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art mit dem Betrieb gewerblicher Art nicht darauf ankommt, an wen der Betrieb gewerblicher Art verpachtet wird, ist eine Betriebsaufspaltung nur denkbar, wenn die Wirtschaftsgüter an eine Kapitalgesellschaft verpachtet werden, die die Körperschaft des öffentlichen Rechts beherrscht (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

  • BFH, 07.06.1984 - IV R 180/81

    Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des Finanzamtes auf Erlaß …

    Auszug aus BFH, 06.11.1985 - I R 272/81
    Das FA hat für jeden Besteuerungsabschnitt gesondert die tatbestandlichen Voraussetzungen des Steueranspruchs zu prüfen und ist an eine frühere abweichende Rechtsauffassung selbst dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BFHE 141, 451, BStBl II 1984, 780).
  • BFH, 01.08.1979 - I R 106/76

    Für die Aufgabe von Verpachtungsbetrieben gewerblicher Art von juristischen …

    Auszug aus BFH, 06.11.1985 - I R 272/81
    Die Gleichstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG (jetzt § 4 Abs. 4 KStG 1977) bewirkt, daß die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art kraft Gesetzes zu den Einkünften aus einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit gerechnet wird, selbst wenn die Verpachtung tatsächlich nur als Vermögensverwaltung anzusehen ist (BFH-Urteil vom 1. August 1979 I R 106/76, BFHE 128, 387, BStBl II 1979, 716).
  • BFH, 24.04.2002 - I R 20/01

    Überführung von Wirtschaftsgütern in Hoheitsbereich

    Derartige Vereinbarungen dürfen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile in BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496; vom 6. November 1985 I R 272/81, BFH/NV 1987, 123; in BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558; s. auch Abschn. 28 Abs. 4 KStR 1995) nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, da sonst der Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, die Betriebe der öffentlichen Hand gegenüber den Gewerbebetrieben der Privatwirtschaft steuerlich nicht zu begünstigen, vereitelt würde.

    Die Überlegungen, die dazu führen, dass interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind (s. Senatsurteile in BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496; in BFH/NV 1987, 123, und in BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558), könnten dafür sprechen, auch interne Darlehensvereinbarungen steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen, die mit der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA zusammenhängen.

  • BFH, 17.05.2000 - I R 50/98

    Betrieb gewerblicher Art bei Wochenmärkten

    Eine Ausnahme gilt nach dem Urteil in BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496 (bestätigt durch Urteil vom 6. November 1985 I R 272/81, BFH/NV 1987, 123; s.a. R 28 Abs. 4 KStR 1995) jedoch für Vereinbarungen, aufgrund derer eine Trägerkörperschaft ihren Betrieb gewerblicher Art mit Miet- oder Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter belastet, die der Trägerkörperschaft gehören, wenn die Trägerkörperschaft dem Betrieb wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen hat.
  • BFH, 10.12.2019 - I R 24/17

    Keine Anerkennung interner Darlehen zwischen Trägerkörperschaft und BgA zur …

    Derartige Vereinbarungen dürfen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 14.03.1984 - I R 223/80, BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496; vom 06.11.1985 - I R 272/81, BFH/NV 1987, 123; in BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558; in BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412) nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, da sonst der Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, die Betriebe der öffentlichen Hand gegenüber den Gewerbebetrieben der Privatwirtschaft steuerlich nicht zu begünstigen, vereitelt würde.
  • BFH, 03.02.1993 - I R 61/91

    Pachtzinsen, die eine Trägerkörperschaft für ein angepachtetes Grundstück zahlt, …

    Eine Ausnahme gilt nach dem Urteil in BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496 (bestätigt durch Urteil vom 6. November 1985 I R 272/81, BFH/NV 1987, 123) für Vereinbarungen, aufgrund der eine Trägerkörperschaft ihren Betrieb gewerblicher Art mit Miet- oder Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter belastet, die der Trägerkörperschaft gehören und eine wesentliche Grundlage des Betriebs gewerblicher Art sind.
  • BFH, 26.10.1988 - I R 63/84
    Dabei schließt § 4 Abs. 4 KStG 1977 es nicht aus, in der Verpachtung von Wirtschaftsgütern deswegen einen Betrieb gewerblicher Art zu sehen, weil die eine Vermögensverwaltung ausschließenden Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.1985 I R 272/81, BFH/NV 1987, 123).4.
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