Rechtsprechung
| BFH, 29.04.2009 - I R 44/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
Herstellung einer Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG a.F.; Zuordnung einer Gewinnausschüttung zu einem abgelaufenem Wirtschaftsjahr; Wirksamkeit eines Beschlusses über die Ausschüttung eines tatsächlich nicht vorhandenen Gewinns; Verfügungszeitpunkt über Rücklagen für ...
- Judicialis
KStG 1999 § 27 Abs. 1; ; KStG 1999 § 27 Abs. 3 S. 1; ; HGB § 272 Abs. 2; ; HGB § 272 Abs. 4 S. 1; ; HGB § 272 Abs. 4 S. 2; ; GmbHG § 29 Abs. 1 S. 1; ; GmbHG § 29 Abs. 1 S. 2; ; GmbHG § 29 Abs. 2
- IWW
- Betriebs-Berater
Verfügungszeitpunkt über Rücklagen für eigene Anteile
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
KStG 1999 § 27 Abs. 3; GmbHG § 29; HGB § 272 Abs. 4 Satz 1
Anrechnungsverfahren: KSt-Minderung bei Rücklage für eigene Anteile - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verteilungsfähiger Gewinn als Voraussetzung einer Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr; Bedeutung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses i.R.d. Auslegung des Begriffs "den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Herstellung einer Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG a.F.
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verteilungsfähiger Gewinn als Voraussetzung einer Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr; Bedeutung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses i.R.d. Auslegung des Begriffs "den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender ...
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zeitliche Zuordnung einer ausschüttungsbedingten Minderung der Körperschaftsteuer
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 19.03.2008 - 8 K 8450/05
- BFH, 29.04.2009 - I R 44/08
Papierfundstellen
- BFHE 225, 44
- BB 2009, 1915
- DB 2009, 1909
- BStBl II 2014, 902
- NZG 2009, 1039
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BFH, 16.05.2007 - I R 84/06
Ausschüttung aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses und vorherige Auflösung …
Auszug aus BFH, 29.04.2009 - I R 44/08
Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht ein Gewinnverteilungsbeschluss immer dann i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn er zivilrechtlich wirksam ist (Senatsurteil vom 16. Mai 2007 I R 84/06, BFH/NV 2007, 1925, m.w.N.).In beiden Fällen ist die für den Gewinnverwendungsbeschluss maßgebliche Ausgangsgröße derjenige verteilungsfähige Gewinn (Verwendungsmasse), der sich aus dem Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) ergibt (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1925, 1926).
Doch folgt aus der inhaltlichen Anknüpfung des Gewinnverwendungsbeschlusses an den ihm zu Grunde liegenden Jahresabschluss (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1925, 1926), dass der Beschluss in zeitlicher Hinsicht nicht auf ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr bezogen werden kann, für das der Jahresabschluss keine Verwendungsmasse ausweist.
Doch hat er zuletzt einen Gewinnverwendungsbeschluss, der nur unter Einsatz einer im Jahresabschluss ausgewiesenen Kapitalrücklage i.S. des § 272 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) umgesetzt werden konnte, ausschließlich im Hinblick auf die im konkreten Fall anzunehmende Auflösung jener Rücklage dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 unterstellt (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1925); daraus folgt, dass ohne die sowohl zulässige als auch tatsächlich erfolgte Auflösung der Rücklage § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999 eingegriffen hätte.
- BFH, 31.05.2005 - I R 107/04
Körperschaftsteuerrechtliche Umgliederungsvorschriften sind verfassungsgemäß
Auszug aus BFH, 29.04.2009 - I R 44/08
Es trifft zwar zu, dass der Senat die gesetzlichen Vorschriften zur Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals i.S. des § 30 KStG 1999 u.a. deshalb für mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet hat, weil die davon betroffenen Unternehmen ihnen hierdurch drohende Nachteile durch rechtzeitige Gestaltungsmaßnahmen abwenden konnten (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04, BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884).Dabei hat er aber darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Systemumstellung nicht alle denkbaren Fallgestaltungen berücksichtigen musste, sondern sich am Regelfall orientieren durfte; dieser ist in dem hier interessierenden Bereich dadurch gekennzeichnet, dass ein steuerrechtlich ausgewiesenes Eigenkapital auch handelsrechtlich vorhanden ist oder kurzfristig beschafft werden kann (Senatsurteil in BFHE 210, 256, 262, BStBl II 2005, 884, 887).
- BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der …
Auszug aus BFH, 29.04.2009 - I R 44/08
Dem lässt sich zwar möglicherweise entgegenhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Rechtsfolgen der Ausschüttung eines nicht erzielten Gewinns sich stets nur nach den Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts bestimmen (BGH-Urteil vom 23. Juni 1997 II ZR 220/95, GmbH-Rundschau 1997, 790).
- FG Berlin-Brandenburg, 19.03.2008 - 8 K 8450/05
Herstellung einer Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG a.F.: Verfügungszeitpunkt …
Auszug aus BFH, 29.04.2009 - I R 44/08
Das Urteil des FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2008 8 K 8450/05 B) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1148 abgedruckt. - BFH, 05.06.1985 - I R 183/84
Willkür - Änderung der Handelsbilanz - Änderung des Gewinnverteilungsbeschlusses …
Auszug aus BFH, 29.04.2009 - I R 44/08
Aus ähnlichen Überlegungen heraus hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung angenommen, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht, wenn er sich auf einen nicht im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn bezieht (Senatsurteile vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73; vom 4. Juli 1973 I R 216/71, BFHE 110, 37, BStBl II 1973, 742; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juni 1985 I R 183/84, BFHE 144, 353, BStBl II 1986, 84). - FG Köln, 06.03.2003 - 13 K 3288/02
Handelsrechtliche Ausschüttungssperre
Auszug aus BFH, 29.04.2009 - I R 44/08
Denn selbst wenn ein Beschluss über die Ausschüttung eines tatsächlich nicht vorhandenen Gewinns wirksam sein sollte (so wohl FG Köln, Urteil vom 6. März 2003 13 K 3288/02, EFG 2003, 880;… a.A. z.B. Streck, Körperschaftsteuergesetz, 7. Aufl., § 27 a.F. Rz 30), greift § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 deshalb nicht ein, weil die hier zu beurteilende Ausschüttung nicht "für" das Streitjahr beschlossen oder vorgenommen worden ist:. - BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
Gewinnausschüttungen - Gesellschaftsrechtliche Vorschriften - …
Auszug aus BFH, 29.04.2009 - I R 44/08
Aus ähnlichen Überlegungen heraus hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung angenommen, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht, wenn er sich auf einen nicht im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn bezieht (Senatsurteile vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73; vom 4. Juli 1973 I R 216/71, BFHE 110, 37, BStBl II 1973, 742; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juni 1985 I R 183/84, BFHE 144, 353, BStBl II 1986, 84). - BFH, 04.07.1973 - I R 216/71
Reingewinn - Bilanzgewinn - GmbH - Verlustvortrag - Betriebsgewinn - Vorliegen …
Auszug aus BFH, 29.04.2009 - I R 44/08
Aus ähnlichen Überlegungen heraus hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung angenommen, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht, wenn er sich auf einen nicht im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn bezieht (Senatsurteile vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73; vom 4. Juli 1973 I R 216/71, BFHE 110, 37, BStBl II 1973, 742; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juni 1985 I R 183/84, BFHE 144, 353, BStBl II 1986, 84).
- BFH, 16.06.2009 - I B 174/08
Revisionszulassung wegen Befangenheit eines FG-Richters - rückwirkendes Ereignis …
Dieser vom FG angewandte Rechtssatz entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (…Senatsurteil vom 16. Mai 2007 I R 84/06, BFH/NV 2007, 1925, m.w.N.), die erst kürzlich bestätigt worden ist (Senatsurteil vom 29. April 2009 I R 44/08, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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