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| BFH, 14.10.1970 - I R 67/68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Molkereigenossenschaft - Verkauf eines Wiesengrundstückes - Zwecke der Genossenschaft - Steuerschädliches Nebengeschäft - Finanzierung neuer Betriebsanlagen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 100, 375
- BStBl II 1971, 116
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 08.09.1953 - I D 2/52
Abgrenzung der steuerbefreiten landwirtschaftlichen Genossenschaften von …
Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 67/68
So wäre es, wie der Senat in dem Gutachten I D 2/52 S vom 8. September 1953 (BFH 58, 329, BStBl III 1954, 38) ausgeführt hat, bedenklich, zur Finanzierung des Anlagevermögens ein gegenüber den Genossenschaftsanteilen stark überhöhtes Reservekapital anzusammeln.Dieser Beurteilung steht das Gutachten des Senats I D 2/52 S, a. a. O., nicht entgegen.
- BFH, 10.02.1953 - I 123/52 U
Zukauf und Zusatz von Deckwein zur Farbverbesserung als steuerunschädliches …
Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 67/68
Vielmehr sind ihr auch Geschäfte erlaubt, die zur Durchführung der Zweckgeschäfte erforderlich sind (Gegengeschäfte), und Geschäfte, die zur Abwicklung der Zweckgeschäfte und der Gegengeschäfte notwendig sind (Hilfsgeschäfte) -- Urteil des BFH I 123/52 U vom 10. Februar 1953, BFH 57, 206, BStBl III 1953, 81; KStR Abschn. 53 --.
- BFH, 09.03.1988 - I R 262/83
Zur Behandlung von Finanzierungsbeihilfen nach den Richtlinien für die Gewährung …
Sie wurde nicht zur Finanzierung neuer Betriebsanlagen verwendet (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 1970 I R 67/68, BFHE 100, 375, BStBl II 1971, 116, und vom 10. Dezember 1975 I R 192/73, BFHE 118, 7, BStBl II 1976, 351). - BFH, 10.12.1975 - I R 192/73
§ 23 Ziff. 2 KStG mit dem Grundgesetz vereinbar; Frage des Hilfsgeschäfts bei …
Es führt aus, in dem auch vom FG angeführten Urteil vom 14. Oktober 1970 I R 67/68 (BFHE 100, 375, BStBl II 1971, 116) habe der BFH die Veräußerung eines zum Anlagevermögen gehörenden Betriebsgrundstücks nur deshalb als Hilfsgeschäft anerkannt, weil die aus der Veräußerung stammenden Mittel der Finanzierung neuer Betriebsräume haben dienen sollen.
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