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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 02.05.1967 - I TH 9/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,9458
VGH Hessen, 02.05.1967 - I TH 9/67 (https://dejure.org/1967,9458)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.05.1967 - I TH 9/67 (https://dejure.org/1967,9458)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. Mai 1967 - I TH 9/67 (https://dejure.org/1967,9458)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 1968, 255
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; Sofortvollzug und Ergänzung …

    Rn. 22 Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung wirksam durch schriftsätzlichen Vortrag im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nachgeholt werden kann (vgl. dazu: OVG Berlin, 25.10.1965  - II S 5.65 -, DÖV 1966, 347; OVG Bremen, 14.3.1980 - 1 B 6/80 -, DÖV 1980, 572; OVG Hamburg, 17.11.1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; Hess. VGH, 2.5.1967 - I TH 9/67 -, DÖV 1968, 255; Hess. VGH, 25.10.1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; Hess. VGH, 17.5.1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl 1984, 794 = DÖV 1985, 75;… Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 599 f.; Schäfer, DÖV 1967, 477 (481); denn die Antragsgegnerin hat während des gesamten gerichtlichen Verfahrens zusätzliche Erwägungen, die die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO allein oder zusammen mit den Ausführungen in der angegriffenen Verfügung erfüllen könnten, nicht vorgebracht, und im vorliegenden Fall hat der Regierungspräsident in Kassel als die zuständige Widerspruchsbehörde die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung angeführten Gründe für den Sofortvollzug in der Entscheidung über den Widerspruch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ergänzt, und dies hält der beschließende Senat für statthaft und im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig.
  • VG Darmstadt, 30.10.1978 - III H 457/77

    Planfeststellungsverfahren zu einer Sonderabfallbeseitigungsanlage und Antrag auf …

    Dabei kann eine solche Begründung nicht nachgeschoben werden, da sonst das Regel-/Ausnahmeverhältnis umgekehrt werden könnte (so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 2.5.1967, I TH 9/67, DÖV 1968, 255 und VGH Baden Württemberg, Beschluß vom 25.8.1976, X 1318/76, DVBl 1976, 948).
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