Rechtsprechung
| BGH, 23.11.1973 - I ZB 9/73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Stattgabe einer prozeßhindernden Einrede durch Zwischenurteil - Anhaltspunkte für die Ermittlung des Wertes für die Prozeßkostensicherheit - Voraussetzungen zur Anfechtung der Entscheidung über die Kostensicherheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1974, 238
- MDR 1974, 293
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.11.1961 - VIII ZR 65/61
Einrede mangelnder Sicherheit im Revisionsverfahren. Streitwert
Auszug aus BGH, 23.11.1973 - I ZB 9/73
Sie ist insbesondere nicht gehindert, die Einrede der mangelnden Kostensicherheit beim Landgericht aufrecht zu erhalten und das Landgericht, wenn es auf seinem Standpunkt beharrt, zu einem die Einrede verwerfenden weiteren Zwischenurteil zu veranlassen, das sie dann gemäß § 275 Abs. 2 ZPO mit der Berufung anfechten kann (vgl. OLG Frankfurt/Main JZ 1954, 43 m. zust. Anm. von Bernhardt; Johannsen zu BGH LM § 110 Nr. 5 = BGHZ 37, 264;… Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 112 Anm. I 3; aA OLG Hamburg, Seuff.Arch. 53, 220).
- BGH, 25.11.1987 - IVa ZR 135/86
Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen über die Zulässigkeit der Klage
Auch keine Anfechtbarkeit von einem Zwischenurteil, das der Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten zu einem niedrigeren als dem beantragten Betrag stattgibt, selbständig anfechtbar, vgl. NJW 1974, 238.Bis zum Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl 1976 I 3281) wurde die Frage nach der (selbständigen) Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils, durch das der Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit stattgegeben worden ist, allgemein verneint (BGH Urteil vom 23. November 1973 - I ZB 9/73 - NJW 1974, 238 und vom 26. Januar 1965 - VI ZR 84/64 - NJW 1965, 761 m. w. Nachw.).
- BGH, 23.11.1989 - IX ZR 23/89
Zulassung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung im Revisionsverfahren
Den Beschluß des Landgerichts, durch den die von der Klägerin zu leistende Sicherheit zu gering bemessen wurde, konnte die Beklagte nicht selbständig anfechten (vgl. BGH, Beschl. v. 23. November 1973 - I ZB 9/73, WM 1974, 244 ff).Sie hatte die Möglichkeit, die Einrede der mangelnden Kostensicherheit aufrechtzuerhalten und das Landgericht, wenn es auf seinem Standpunkt beharrte, zu einem die Einrede verwerfenden Zwischenurteil zu veranlassen, das sie dann gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Berufung hätte anfechten können (vgl. BGH, Beschl. v. 23. November 1973 a.a.O. S. 245).
Hätte die Beklagte den Antrag auf weitere Sicherheitsleistung zu diesem Zeitpunkt gestellt, hätte ihr nicht entgegengehalten werden können, sie hätte von Anfang an - also schon bei dem Landgericht - auf einer höheren Sicherheit bestehen müssen (BGH, Beschl. v. 23. November 1973 a.a.O. S. 245;… Urt. v. 9. Dezember 1981 - VIII ZR 35/81, WM 1982, 136, 137).
- BGH, 03.11.2005 - IX ZR 215/04
Darlegungs- und Beweislast bei einem Prozesskostensicherheitsverlangen
Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 102, 232, 234 ff; BGH, Beschl. v. 23. November 1973 - I ZB 9/73, NJW 1974, 238;… Urt. v. 23. November 1989, aaO).
- LG Bamberg, 07.06.2016 - 2 O 49/16
Befreiung von Prozesskostensicherheit durch völkerrechtlichen Vertrag
Der Streit der Parteien über die Verpflichtung gemäß § 110 ZPO Prozesskostensicherheit zu leisten, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden (BGH, NJW-RR 1990, 378; BGH, NJW 1974, 238). - OLG Hamm, 12.10.2004 - 29 U 71/04
Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines syrischen Urteils; Gerichtliche …
Der BGH hat die zum Rechtszustand vor der Vereinfachungsnovelle von 1976 auf der Grundlage des § 275 II ZPO a.F. vertretene restriktive Haltung (BGH NJW 1974, 238) auch unter der Geltung des § 280 II 1 ZPO fortgesetzt (BGHZ 102, 232 = NJW 1988, 1733). - BGH, 09.12.1981 - VIII ZR 35/81
Befreiung von der Sicherheitsleistung - Geltung für Ausländer - Ausnahmen
Der Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte von Anfang an - also schon vor dem Landgericht - auf einer höheren als der dort festgesetzten Sicherheit bestehen müssen (BGH, Beschluß vom 23. November 1973 - I ZB 9/73, LM § 110 ZPO Nr. 8 = NJW 1974, 238). - OLG Stuttgart, 09.12.2025 - 21 Sch 7/25
Prozesskostensicherheit in Verfahren um Aufhebung eines Schiedsspruchs
Insoweit handelt es sich nur um eine Anregung der Antragsgegnerin (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.1973 - I ZB 9/73, juris Rn. 6;… Zwischenurteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 273/03, juris Rn. 7), die überhaupt keine Summe nennen müsste (…vgl. Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 112 Rn. 6 aE;… MünchKomm-ZPO/Schulz, 7. Aufl., § 110 Rn. 36). - LG Düsseldorf, 20.04.2010 - 4b O 170/09
Prozesskostensicherheit
Da die Parteien über die Berechtigung der Einrede der Prozesskostensicherheit streiten, ist über diese Frage durch Zwischenurteil zu entscheiden (BGH NJW-RR 1990, 378; BGH NJW 1974, 238;… Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 860;… Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 110, Rdnr. 9, § 112 Rdnr. 2;… Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 112 Rn. 1).
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