Rechtsprechung
| BGH, 21.12.1973 - I ZR 119/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ansprüche wegen Beschädigung eines Guts gegen den Frachtführer - Anspruchsberechtigung des Empfängers des Frachtgutes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1974, 412
- MDR 1974, 470
- VersR 1974, 325
- DB 1974, 821
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52
Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers
Auszug aus BGH, 21.12.1973 - I ZR 119/72
Die Regel des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 13, 28) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie im Streitfall - der Geschädigte neben einem Abtretungsempfänger der Versicherung den Anspruch gegen den Schädiger geltend macht und die vom Gericht im ersten Rechtszug vorgenommene Verteilung ohne Widerspruch hinnimmt. - BGH, 04.07.1969 - V ZR 69/66
Verkauf eines ausländischen Grundstücks
Auszug aus BGH, 21.12.1973 - I ZR 119/72
Die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens (vgl. BGHZ 52, 239, 241) liegt im Bereich der tatrichterlichen Beurteilung und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, daß das Vertragsverhältnis die nächste oder die entscheidende Beziehung zum deutschen Recht aufweist und wenn das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können (BGH NJW 1961, 25). - BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 27/60
Auszug aus BGH, 21.12.1973 - I ZR 119/72
Die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens (vgl. BGHZ 52, 239, 241) liegt im Bereich der tatrichterlichen Beurteilung und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, daß das Vertragsverhältnis die nächste oder die entscheidende Beziehung zum deutschen Recht aufweist und wenn das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können (BGH NJW 1961, 25).
- BGH, 24.04.2025 - I ZR 103/24
Frachtführerhaftung bei internationalem Transport mit verschiedenen …
Zahlungspflicht">421 Abs. 1 Satz 2 HGB geregelten Rechtsstellung des Empfängers wird der Frachtvertrag allgemein als (echter) Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Empfängers, angesehen (zu § 435 HGB aF vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - I ZR 119/72, NJW 1974, 412 [juris Rn. 14];… Urteil vom 10. April 1974 - I ZR 84/73, NJW 1974, 1614 [juris Rn. 15]; zur CMR vgl. BGH…, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, BGHZ 140, 84 [juris Rn. 27]; zur CIM vgl. BGH…, Urteil vom 14. November 1991 - I ZR 299/89, NJW-RR 1992, 854 [juris Rn. 23];… ebenso Staudinger/Klumpp, BGB [2020], § 328 Rn. 249 f.;… BeckOGK.BGB/Mäsch, Stand 1. Januar 2025, § 328 Rn. 101;… Hopt/Merkt, HGB, 44. Aufl., § 407 Rn. 17 und § 421 Rn. 2; Oetker, JuS 2001, 833, 836;… Oetker/Paschke, HGB, 8. Aufl., § 407 Rn. 17;… Reuschle in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 407 Rn. 34;… MünchKomm.HGB/Thume aaO § 407 Rn. 100; aA Büdenbender, NJW 2000, 986, 988 Fn. 15;… Kehl, Die Haftung des Unterfrachtführers im Straßengüterverkehr, 2002, S. 30). - BGH, 10.04.1974 - I ZR 84/73
Befugnis Ansprüche wegen Beschädigung des Guts gegen den Frachtführer geltend zu …
Den Vorschriften der CMR ist nicht zu entnehmen, daß nach Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Empfänger nur dieser berechtigt sein soll, Ansprüche wegen Beschädigung des Guts gegen den Frachtführer geltend zu machen (Erg, z. Urt. v. 21.12.1973 - I ZR 119/72 - = NJW 1974, 412).Der erkennende Senat hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1973 (NJW 1974, 412) befaßt, sie aber offen gelassen und entschieden, die in diesem Falle auch selbst geschädigte Empfängerin sei jedenfalls aufgrund des ergänzend anzuwendenden nationalen Rechts befugt, eigene Ersatzansprüche gegen den Frachtführer geltend zu machen.
- BGH, 28.04.1988 - I ZR 32/86
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Haupt- und Unterfrachtführer
Mangels einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl, die die Beteiligten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht getroffen haben, unterliegen Forderungen aus einem Beförderungsvertrag wie hier kraft hypothetischen Parteiwillens grundsätzlich dem am Niederlassungsort des Frachtführers geltenden Recht (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1973 - I ZR 119/72, NJW 1974, 412, 413 = VersR 1974, 325, 326; MünchKomm-Martiny vor Art. 12 Rdnr. 222; Helm in GroßKomm.
- BGH, 06.07.1979 - I ZR 127/78
Schadensersatzanspruch des Empfängers aus dem Beförderungsvertrag
Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offen gelassen (vgl. Senatsurteile v. 21.12.73 - I ZR 119/72 - LM Nr. 3 zu CMR = NJW 74, 412; v. 10.4.74 - I ZR 84/73 - LM Nr. 4 zu CMR = NJW 74, 1614); bei diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof angenommen, die CMR schließe jedenfalls nicht aus, daß auch der Empfänger von Frachtbrief und Gut Schadensersatzansprüche nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Gutes im eigenen Namen geltend machen könne; es seien daher, falls die CMR diesen Fall nicht regele, die jeweiligen für den Beförderungsvertrag im übrigen maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden. - BGH, 04.04.1978 - VI ZR 238/76
Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei "krankem" Versicherungsverhältnis
Wenn neben der Beklagten die Firma W. nach den hier anzuwendenden Vorschriften der Art. 3, 17 Abs. 2 CMR als Frachtführer für die Beschädigung des Beförderungsgutes der Klägerin - wenn nicht als Partnerin des CMR-Frachtvertrages, so als Empfängerin (vgl. dazu BGH Urteile vom 21. Dezember 1973 - I ZR 119/72 = NJW 1974, 412 undvom 10. April 1974 - I ZR 84/73 = NJW 1974, 1614) - Ersatz leisten mußte, hatte - fortbestehenden Deckungsschutz vorausgesetzt - als Haftpflichtversicherer hierfür die M. Versicherungsgesellschaft - Direktion für Österreich - einzutreten. - BGH, 28.02.1975 - I ZR 35/74
Begriff des Anerkenntnisses
Bestätigt wird eine solche Auslegung durch die Regeln des internationalen Eisenbahnfrachtrechts (CIM), an die sich die CMR eng anlehnt (vgl. dazu Urteil vom 21. Dezember 1973 - I ZR 119/72 - NJW 74, 412); nach Art. 47 § 1 CIM beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Frachtvertrag 1 Jahr; Art. 47 § 2 CIM, der den Beginn der Verjährung bestimmt, erwähnt unter Buchst. c ausdrücklich Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Fracht, also Ansprüche des Frachtführers und gegen den Frachtführer; insoweit inhaltlich gleich sind auch die Regelungen der Eisenbahnverkehrsordnung (§ 94 EVO) und der Kraftverkehrsordnung (§ 40 KVO). - OLG München, 10.07.1995 - 30 U 135/95
- LAG München, 27.03.1987 - 4 Sa 264/87
Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzung der Friedenspflicht aus einem …
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