Rechtsprechung
| BGH, 20.02.1976 - I ZR 129/74 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bestehen eines Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB - Erhebung der Kontokorrenteinrede - Fordern des Schlusssaldos gemäß § 355 Abs. 3 HGB bei nicht anerkanntem Schlussaldo - Erfordernis des Zurückgehens auf alle kontokorrentpflichtigen Vorgänge hinsichtlich der Frage, ...
Papierfundstellen
- DB 1976, 1219
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.11.1967 - II ZR 46/65
Verjährung beim Kontokorrent
Auszug aus BGH, 20.02.1976 - I ZR 129/74
Soweit diese streitig sind, gelten die allgemeinen Grundsätze über die Beweislast; der Kläger muß die von ihn behaupteten Aktivposten und der Beklagte die von ihm behaupteten Passivposten darlegen und beweisen (vgl. BGHZ 49, 24, 26 f).Hiervon abgesehen war die Verjährung der kontokorrentpflichtigen Einzelforderungen des Klägers gehemmt, solange das Kontokorrentverhältnis bestand (vgl. BGHZ 49, 24, 27).
- BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
Teilurteil und Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.02.1976 - I ZR 129/74
Aufzuheben war auch die Entscheidung zur Widerklage, weil dazu im ersten Rechtszug keine Anträge mehr gestellt worden sind, das Landgericht hierüber auch nicht entschieden hat und somit dieser Teil des Rechtsstreits nicht in die Berufungsinstanz gelangt war (§ 537 ZPO; vgl., BGHZ 30, 213, 214 f). - BGH, 19.12.1969 - I ZR 33/68
Klage auf Unzulässigkeitserklärgung einer Zwangsvollstreckung - Auflösung eines …
Auszug aus BGH, 20.02.1976 - I ZR 129/74
Hieraus ergibt sich, daß die in das Kontokorrent einzustellenden beiderseitigen Forderungen und Leistungen nur noch Rechnungsposten waren und einzelne Forderungen nicht mehr selbständig geltend gemacht und eingeklagt werden konnten (vgl. BGH WM 1970, 184, 186). - BGH, 23.01.1970 - I ZR 37/68
Verjährung einer als Schluß-Saldo erhobenen Gesamtforderung bei Vorliegen eines …
Auszug aus BGH, 20.02.1976 - I ZR 129/74
Aus der von der Revision zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Januar 1970 (WM 1970, 548) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
- BGH, 04.07.1985 - IX ZR 135/84
Rechtsfolgen der Kündigung einer unbefristeten Kreditbürgschaft
Hat der Kontokorrentschuldner den bei Abschluß einer Rechnungsperiode oder bei Beendigung der Geschäftsverbindung errechneten Saldo nicht anerkannt, kann die Klägerin den Anspruch auf den Überschuß - den sogenannten kausalen Saldo (vgl. § 355 Abs. 3 HGB) - auch ihm gegenüber nur in der Weise begründen, daß sie - ausgehend vom letzten anerkannten Saldo - ihre in die Abrechnung einbezogenen Einzelansprüche und Leistungen im einzelnen darlegt und beweist (BGHZ 49, 24, 26 f [BGH 02.11.1967 - II ZR 46/65]; BGH, Urt. v. 20. Februar 1976 - I ZR 129/74, DB 1976, 1219, 1220 und v. 5. Mai 1983 - III ZR 187/81, LM HGB § 355 Nr. 27).Daß sie gegenüber dem Bürgen - anders als gegenüber dem Hauptschuldner (vgl. BGHZ 49, 24, 27 [BGH 02.11.1967 - II ZR 46/65]; BGH, Urt. v. 20. Februar 1976 aaO) - auch nachweisen muß, die Gegenansprüche und Leistungen des Kontokorrentschuldners richtig und vollständig in die Abrechnung aufgenommen zu haben, ist darin begründet, daß grundsätzlich der Gläubiger den Fortbestand der verbürgten Hauptschuld, nicht der Bürge deren Erlöschen beweisen muß.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".