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| BGH, 02.02.1954 - I ZR 2/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Rechtsmittel
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Papierfundstellen
- NJW 1954, 1001 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- RG, 13.01.1933 - II 236/32
Gilt beim Abzahlungsgeschäft die vom Verkäufer auf Grund einstweiliger Verfügung …
Auszug aus BGH, 02.02.1954 - I ZR 2/53
Maßgebend für die Anwendung des § 5 AbzG ist allein der objektive Tatbestand (RGZ 139, 205 [207]).
- BGH, 24.05.1982 - VIII ZR 105/81
Anwendung des AbzG auf einen Leasingvertrag mit Kaufoption
Demgemäß kommt es darauf an, ob der Käufer oder der ihm beim verdeckten Abzahlungsgeschäft gleichgestellte Vertragspartner auf Veranlassung des Verkäufers Besitz- und Nutzungsmöglichkeit aufgibt (vgl. weiterhin BGH Urteil vom 2. Februar 1954 - I ZR 2/53 = LM AbzG § 5 Nr. 2). - BGH, 28.11.1973 - VIII ZR 87/72
Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages - Vorliegen eines …
Auch das vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Ansicht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. Februar 1954 (I ZR 2/53 = LM AbzG § 5 Nr. 2) besagt zu diesem Punkt nichts Gegenteiliges, stellt vielmehr ebenfalls ausdrücklich darauf ab, daß der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz eingebüßt haben muß. - BGH, 01.10.1969 - VIII ZR 248/67 Das erfüllt den Tatbestand des § 5 AbzG (so auch BGH Urteil vom 2. Februar 1954 - I ZR 2/53 - LM AbzG § 5 Nr. 2).
- BGH, 19.04.1961 - VIII ZR 11/60 Das Berufungsgericht meint zwar, seine oben wiedergegebene Rechtsansicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1954 - I ZR 2/53 - LM AbzG § 5 Nr. 2 - stützen zu können; jedoch zu Unrecht.
- BGH, 11.04.1973 - VIII ZR 60/72
Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG) - Ausübung des …
Im besonderen gilt dies, soweit das Berufungsgericht (BU 9) unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 2. Februar 1954 - I ZR 2/53 = NJW 1954, 1001 = LM AbzG § 5 Nr. 2 sowie auf das Senatsurteil vom 16. September 1966 - VIII ZR 103/64 = WM 1966, 1175 ausführt, daß die als Ausübung des Rücktrittsrechts geltende "Wegnahme" (§ 5 AbzG) keiner vorherigen Ankündigung und keiner Erklärung an den säumigen Abzahlungskäufer bedarf.
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