Rechtsprechung
| BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Teilabriss des Stuttgarter Bahnhofs verstößt nicht gegen Urheberpersönlichkeitsrechte des vor 56 Jahren verstorbenen Architekten
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Grenzen postmortalen Urheberrechtsschutzes: Interessenabwägung bei Unterlassungsklage der Erben des Architekten Paul Bonatz gegen den Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts "Stuttgart 21"
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 UrhG, § 7 UrhG
Grenzen postmortalen Urheberrechtsschutzes: Interessenabwägung bei Unterlassungsklage der Erben des Architekten Paul Bonatz gegen den Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts "Stuttgart 21" - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung durch den Umbau des Stuttgarter Bahnhofs i.R.des Infrastrukturprojekts "Stuttgart21"; Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des den Stuttgarter Hauptbahnhof ...
- kanzlei.biz
Stuttgart 21 - das Bahnhofsgebäude darf abgerissen werden!
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung durch den Umbau des Stuttgarter Bahnhofs i.R.des Infrastrukturprojekts "Stuttgart21"; Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des den Stuttgarter Hauptbahnhof ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Urheberrechtsstreit um «S 21»: Bahn darf abreißen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof entscheidet im Urheberrechtsstreit um "Stuttgart 21"
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und den Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs um Teilabriss rechtskräftig entschieden - Stuttgart 21
- ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof entscheidet im Urheberrechtsstreit um 'Stuttgart 21'
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
BGH verhandelt nicht über Revision in Sachen »Stuttgart 21«: maßgebliche Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Nur eingeschränkt zu berücksichtigende Urheberinteressen bei Stuttgart 21
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Urheberrechtsstreit um "Stuttgart 21"
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Keine Revision im Urheberrechtsstreit um Stuttgart 21
- rechtambild.de (Kurzinformation)
BGH entscheidet im Urheberrechtsstreit um "Stuttgart 21"
- haufe.de (Kurzinformation)
Urheberrechte am Stuttgarter Hauptbahnhof? Stuttgart 21 scheitert nicht am Urheberrecht
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Stuttgart 21 - Teilabriss des Bahnhofs: Keine Verletzung des Urheberrechts
Besprechungen u.ä. (2)
- ip-rechtsberater.de
, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)
Stuttgart 21 - Teilabriss des Bahnhofs: Keine Verletzung des Urheberrechts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Urheberrechtsstreit um "Stuttgart 21": Bahn darf endgültig abreißen! (IBR 2012, 29)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
- OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10
- OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
- BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10
Papierfundstellen
- GRUR 2012, 172
- ZUM 2012, 33
- BauR 2012, 283
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05
St. Gottfried
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10
Daran hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 29 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried).Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 f. Schulerweiterung; GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried).
Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann (BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried).
- BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73
Schulerweiterung
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10
Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 f. Schulerweiterung;… GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried).Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann (BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung;… BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried).
- OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10
Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter …
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56). - LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, ZUM-RD 2010, 491). - BGH, 13.10.1988 - I ZR 15/87
Oberammergauer Passionsspiele II; Unzulässige Beeinträchtigung eines Werks durch …
Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10
Der Senat hat entschieden, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsfestspiele II).
- BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17
HHole (for Mannheim) - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in …
Rn. 49 Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekt (…vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 35 bis 39 - St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10, GRUR 2012, 172), sondern das Verhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin eines zweckfreien Kunstwerks. - BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17
Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum
Rn. 45 Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekten (…vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 25 bis 39 - St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10, GRUR 2012, 172), sondern das Verhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin eines zweckfreien Kunstwerks. - LG Hannover, 14.12.2020 - 18 O 74/19
Klage gegen den Einbau des sogenannten Reformationsfensters in das mittlere …
So haben die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten (BGH, Beschluss vom 09. November 2011 - I ZR 216/10 -, Rn. 5, juris; BGH…, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, Rn. 26 - 29, juris, BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II).Zum Beispiel wurde eine Verringerung bei einer Kirchenraumgestaltung angenommen, wenn die Umbaumaßnahmen mehr als 50 Jahre nach dem Bau der Kirche und mehr als 35 Jahre nach dem Tod des Urhebers vorgenommen wurden (BGH…, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, Rn. 26 - 29, juris) bzw. für ein Bahnhofsgebäude 56 Jahre nach dem Tod des Urhebers, also bei Ablauf von mehr als drei Vierteln der Schutzdauer (BGH, Beschluss vom 09. November 2011 - I ZR 216/10 -, Rn. 5, juris).
Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Beschluss vom 09. November 2011 - I ZR 216/10 -, Rn. 6, juris; BGH…, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73 -, BGHZ 62, 331-340, Rn. 36).
- LG Mannheim, 24.04.2015 - 7 O 18/14
HHole - Urheberrechtsschutz: Schutzanspruch gegen die Entfernung und Vernichtung …
Selbst im Fall von Veränderungen an dem geschützten Werk steht die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Interessenabwägung anhand derjenigen bestimmten Planung vorzunehmen ist, für die der Eigentümer sich entschieden hat, ohne dass es darauf ankommt, ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind (BGH…, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, NJW 2008, 3784 Rn. 39 - St. Gottfried; Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10, GRUR 2012, 172 Rn. 6 - Stuttgart 21). - OLG Brandenburg, 22.10.2024 - 6 U 58/22
Darstellen des geplanten Abrisses eines Gebäudes und seine Ersetzung durch einen …
In die Abwägung einzustellen sind zu Gunsten des Eigentümers des Weiteren auch wirtschaftliche Gesichtspunkte, Modernisierungsinteressen und auch Allgemeininteressen, sofern diese zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind (BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - I ZR 216/10, Stuttgart 21, juris).Dies widerspricht zugleich dem - ihren eigenen satzungsmäßigen Aufgaben gleichgerichteten und insoweit zu berücksichtigenden - öffentlichen Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - I ZR 216/10, Stuttgart 21, juris) an der Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum.
Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - I ZR 216/10, Stuttgart 21;… Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 99/17, PHaradise, Rn. 47; jew. zit. nach juris).
Dies gilt unabhängig von der Gestaltungshöhe des betreffenden Werks (BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - I ZR 216/10, Stuttgart 21, juris).
Denn öffentliche Interessen an der Veränderung können nur dann in die nach dem UrhG vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen sein, wenn diese zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind (BGH, Beschluss 09.11.2011 - I ZR 216/10, Stuttgart 21).
- OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12
Dresdner Kulturpalast: Der Große Saal ist eine herausragende Architektenleistung, …
Der Urheber weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk zweckgebunden verwenden möchte, und muss daher damit rechnen, dass wechselnde Bedürfnisse des Eigentümers bauliche Veränderungen erforderlich machen können (…vgl. BGH WRP 2008, 1440 Rn. 38 - St. Gottfried; BGH GRUR 2012, 172 Rn 7 - Stuttgart 21).Wenn sich der Eigentümer aber für eine bestimmte Planung entschieden hat, geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem Kläger die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind, wohingegen Planungsalternativen, die für den Kläger gegebenenfalls weniger einschneidende Folgen haben könnten, außer Betracht bleiben (vgl. BGH GRUR 2012, 172 Rn 6 - Stuttgart 21).
Öffentliche Interessen eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks sind in die Abwägung einzubeziehen, wenn diese Interessen zugleich solche des Eigentümers sind (BGH GRUR 2012, 172 Rn 7 - Stuttgart 21).
- OLG München, 28.09.2020 - Verg 3/20
Keine Pflicht der Vergabestelle zum Verzicht auf Teilnahmewettbewerb
Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn die öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind (BGH, Beschluss vom 09.11.2011, I ZR 216/10, GRUR 2012, S. 172, Tz. 7).Ob daneben noch andere, den Urheber weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (…BGH, a.a.O. - HHole (for Mannheim), Tz. 46; BGH, Beschluss vom 09.11.2011, I ZR 216/10, GRUR 2012, S. 172, Tz. 6).
- OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 20 U 36/23
Verletzung des Urheberrechts durch einen Verstoß gegen das in § 14 UrhG normierte …
Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerks ergeben kann (BGH GRUR 1974, 675 - Schulerweiterung; BGH GRUR 2012, 172 - Stuttgart 21; BGH GRUR 2008, 984 - St. Gottfried).Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlich Zwecken dienenden Bauwerks in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind (BGH GRUR 2012, 172 - Stuttgart 21;… s. auch BGH GRUR 2019, 609 - HHole (for Mannheim) Rn. 43 ff. für bauliche Änderungen eines Museums).
- OLG Köln, 02.06.2023 - 6 U 162/22
Urheberrechtsschutz einer Moschee Zulässigkeit der nachträglichen Anbringung …
Denn hat sich der Bauherr für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die konkret geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind (vgl. BGH ZUM 2012, 33, 34 Rn. 6 - Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs). - LG Potsdam, 01.06.2022 - 2 O 133/20
Kann der Architekt als Urheber den Abriss des Gebäudes verhindern?
Hat sich der Eigentümer jedoch für eine bestimmte Planung oder Maßnahme entschieden, so ist im Rahmen der Interessenabwägung nur noch zu ermitteln, ob dem Betroffenen Urheber diese Maßnahme zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 09.11.2021, I ZR 216/10 - Stuttgart 21, Rn. 6, juris).Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind (BGH, Beschluss vom 09.11.2021, I ZR 216/10 - Stuttgart 21, Rn. 7, juris).
- OLG Düsseldorf, 19.02.2013 - 20 U 48/12
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechts …
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
Rechte des Urheberrechtsinhabers gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung; …
- VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18
Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand
- KG, 10.06.2015 - 24 U 101/14
Strittmatter-Brief - Urheberrechtsverletzung durch Abdruck eines Briefes zum 100. …
- VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 334.18
Klage gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung
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