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| BGH, 27.11.1953 - I ZR 219/52 |
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- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.11.1951 - IV ZR 55/51
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Auszug aus BGH, 27.11.1953 - I ZR 219/52
Findet in der Besetzung des Gerichts ein Wechsel statt, so ist von der Rechtsprechung gelegentlich die Verwertung einer nichtprotokollierten Aussage dann für zulässig gehalten worden, wenn schriftliche Aufzeichnungen über das Beweisergebnis vorliegen und diese Aufzeichnungen den Parteien durch Erteilung von Abschriften zugänglich gemacht worden sind (Urt. des IV. Zivilsenats vom 8. November 1951 - IV ZR 55/51 - = Lindenmaier-Möhring BGB § 1421 Nr. 1; vgl. auch Urt. des Senats vom 23. Oktober 1953 - I ZR 106/52 - mit Nachweisen).Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat nicht im Widerspruch zu der vom IV. Zivilsenat im Urteil vom 8. November 1951 a.a.O. vertretenen Ansicht, daß das Berufungsurteil auf dem Mangel der Verwertung einer nichtprotokollierten Aussage trotz Richterwechsels möglicherweise dann nicht beruhe (§ 549 Abs. 1 ZPO), wenn von den Parteien nicht geltend gemacht sei, daß die Aussagender Zeugen in irgend einem Punkt in dem Vermerk des Berichterstatters nicht richtig wiedergegeben seien oder daß Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen beständen.
- BGH, 23.10.1953 - I ZR 106/52
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Auszug aus BGH, 27.11.1953 - I ZR 219/52
Findet in der Besetzung des Gerichts ein Wechsel statt, so ist von der Rechtsprechung gelegentlich die Verwertung einer nichtprotokollierten Aussage dann für zulässig gehalten worden, wenn schriftliche Aufzeichnungen über das Beweisergebnis vorliegen und diese Aufzeichnungen den Parteien durch Erteilung von Abschriften zugänglich gemacht worden sind (Urt. des IV. Zivilsenats vom 8. November 1951 - IV ZR 55/51 - = Lindenmaier-Möhring BGB § 1421 Nr. 1; vgl. auch Urt. des Senats vom 23. Oktober 1953 - I ZR 106/52 - mit Nachweisen). - RG, 28.02.1936 - VII 131/35
1. In welchem Umfang ist in der Revisionsinstanz zu prüfen, ob für die geforderte …
Auszug aus BGH, 27.11.1953 - I ZR 219/52
Unter diesen Umständen kann der von der Revision gerügte Mangel nur dann außer Betracht bleiben, wenn das Urteil in keiner Weise auf den Aussagen des Sachverständigen oder der Zeugen beruht, wenn es also für die Entscheidung auf das Beweisergebnis überhaupt nicht mehr ankommen kann (RGZ 150, 330 [336]; OGHZ 2, 232). - OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 30.09.1948 - II ZS 11/48
Auszug aus BGH, 27.11.1953 - I ZR 219/52
In solchem Falle muß jedoch nach ständiger Rechtsprechung der Inhalt der Aussagen im Urteil festgelegt werden (RGZ 145, 392; OGHZ 1, 168).
- BGH, 05.04.1955 - I ZR 122/53
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Auch die Ausführungen von Sachverständigen müssen in der Sitzungsniederschrift oder im Urteil wiedergegeben werden, und das Urteil muß erkennen lassen, inwieweit das Gericht den Ausführungen beigetreten ist (Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1953 - I ZR 219/52 - und des IV. Senats vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54 -).
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