Rechtsprechung
| BGH, 11.10.1955 - I ZR 220/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.11.1954 - I ZR 143/52
Verletzung des Bearbeiterurheberrechts
Auszug aus BGH, 11.10.1955 - I ZR 220/53
Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß im vorliegenden Falle die Bestimmung des § 24 UnlWG einer Prüfung des Sachverhalts nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht entgegensteht (BGH Beschl v. 12. Oktober 1954 - LM Nr. 1 zu § 32 ZPO; BGHZ 15, 338 [355] - Indeta -).Ein Verstoß gegen § 3 UnlWG stellt sich daher zugleich als eine unerlaubte Handlung dar und kann mithin in dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung verfolgt werden (BGHZ 15, 338 [355] - Indeta -).
- BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52
Cupresa, Cupresa/Kunstseide
Auszug aus BGH, 11.10.1955 - I ZR 220/53
Für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Angaben der in § 3 UnlWG genannten Art kommt es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats (BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [253] - Cupresa - mit weiteren Nachweisungen) darauf an, in welchem Sinne die Kreise, an die sich die Bekanntmachung oder Mitteilung wendet, die Angaben verstehen. - BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51
Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand …
Auszug aus BGH, 11.10.1955 - I ZR 220/53
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1942, 282; 1938, 68; 1934, 130),der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] [10];… Urt. vom 20. September 1955 - I ZR 194/53 -), ist die Ausnutzung des Arbeitsergebnisses eines anderen, selbst wenn es mit Mühe und Kosten erworben sein sollte, nicht schlechthin, sondern nur dann unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten, die sie als sittenwidrig erscheinen lassen. - BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53
Werbeidee, Matern
Auszug aus BGH, 11.10.1955 - I ZR 220/53
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1942, 282; 1938, 68; 1934, 130),der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] [10]; Urt. vom 20. September 1955 - I ZR 194/53 -), ist die Ausnutzung des Arbeitsergebnisses eines anderen, selbst wenn es mit Mühe und Kosten erworben sein sollte, nicht schlechthin, sondern nur dann unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten, die sie als sittenwidrig erscheinen lassen. - BGH, 12.03.1954 - I ZR 201/52
Radschutz
Auszug aus BGH, 11.10.1955 - I ZR 220/53
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch bei wettbewerblichen Abwehrmaßnahmen der Grundsatz zu beachten, daß die Werbung der Wahrheit entsprechen muß (BGH Urt. vom 12. März 1954 - LM Nr. 19 zu § 1 UnlWG = GRUR 1954, 337 [341]).
- BGH, 10.04.1962 - I ZR 1/61
Rechtsmittel
Abgesehen von dem Fehlen einer Abwehrlage übersieht die Revision, daß der Abwehrgedanke nur als Rechtfertigungsgrund für notwendige (BGH GRUR 1957, 23 - Bünder Glas; GRUR 1961, 288, 289 - Zahnbürsten), taugliche (BGH GRUR 1952, 582, 584 - Sprechstunde; GRUR 1961, 237, 241 - TOK-Band) und vor allem wahrheitsgemäße (BGH GRUR 1954, 337, 341 - Radschutz; I ZR 220/53 vom 11. Oktober 1955 - Holzwirtschaft) Werbebehauptungen herangezogen werden kann.
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