Rechtsprechung
| BGH, 13.04.1989 - I ZR 62/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Kuranstalt"; Zulässigkeit einer Werbung außerhalb der Fachkreise für medizinische Behandlungen; Begriff der Kuranstalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Heilmittelwerbung - Chelat - Therapie - Werbung für medizinische Behandlungen - Kuranstalt - Arzneimittelwerbung - Heilmittel
Papierfundstellen
- NJW 1989, 2329
- NJW-RR 1989, 1126 (Ls.)
- MDR 1989, 883
- GRUR 1989, 624
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BGH, 04.05.1983 - IVa ZR 113/81
Rehabilitationsmaßnahmen in der privaten Krankenversicherung
Auszug aus BGH, 13.04.1989 - I ZR 62/87
Dabei wird der Heilerfolg - die Wiederherstellung oder Bewahrung der Gesundheit oder die Besserung oder Linderung von Leiden - von bestimmten, durch den Anstaltsaufenthalt bedingten Umständen wie Herauslösung aus der gewohnten Umgebung, Ruhe, Fernhaltung störender Umwelteinflüsse, zweckmäßige Ernährung und geregelte Lebensweise erwartet, darüber hinaus und in Verbindung damit auch von den bei den jeweiligen Kuranstaltsgästen individuell angezeigten und ärztlicherseits planmäßig überwachten und durchgeführten Heilanwendungen (vgl. auch BGHZ 87, 215, 225 f). - BGH, 01.06.1988 - I ZR 49/87
"Frischzellenbehandlungen"; Zulässigkeit der Werbung für Frischzellentherapie
Auszug aus BGH, 13.04.1989 - I ZR 62/87
Wie der Bundesgerichtshof in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 1. Juni 1988 (I ZR 49/87, WRP 1989, 728, 729 - Frischzellenbehandlungen) ausgeführt hat, sind als Kuranstalten im vorgenannten Sinne im Unterschied zu Krankenhäusern, die in der Regel der Behandlung akut erkrankter bettlägeriger Patienten dienen - solche Anstalten anzusehen, die Personen aufnehmen, die eines Krankenhausaufenthalts nicht oder nicht mehr bedürfen und regelmäßig auch nicht bettlägerig sind, die sich aber aus Gründen der Behandlung chronischer Erkrankungen oder zur Vorbeugung oder Nachsorge in eine stationäre Behandlung begeben. - BGH, 01.12.1983 - I ZR 164/81
Zulässigkeit einer Heilpraktikerwerbung für die Behandlung von Krebserkrankungen …
Auszug aus BGH, 13.04.1989 - I ZR 62/87
Gleiche Erwägungen gelten hinsichtlich der für den Laien unverständlichen - und entsprechend sinnlosen - fachsprachlichen Buchstabenzusammenstellung "THX", auf deren fremdsprachlichen Charakter es in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (…vgl. aaO. - THX-Krebsvorsorge sowie Urt. v. 1.12.1983 - I ZR 164/81, GRUR 1984, 292 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen) nicht angekommen war.
- BGH, 16.10.1981 - I ZR 45/80
Anforderungen an die Erläuterung des Begriffs "vegetative Dystonie" in der …
Auszug aus BGH, 13.04.1989 - I ZR 62/87
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen dann als in den "allgemeinen Sprachgebrauch" im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG eingegangen anzusehen, wenn die Personen, an die die Werbung sich richtet, sie verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1981 - I ZR 45/80, GRUR 1982, 124, 125 = WRP 1982, 211 Vegetative Dystonie m.w.N.). - BGH, 22.11.1984 - I ZR 164/82
Begriff der Werbung für ein Arzneimittel
Auszug aus BGH, 13.04.1989 - I ZR 62/87
Das Verbot dieser Werbung rechtfertigt sich jedenfalls - wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - nach § 11 Nr. 6 HWG , so daß es keiner Prüfung bedarf, ob die Unterlassung dieser Bezeichnungen auch nach § 12 Abs. 1 HWG geboten sein könnte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 164/82, GRUR 1985, 305, 306 = WRP 1985, 150 - THX-Krebsvorsorge). - OLG Hamburg, 04.12.1986 - 3 U 139/86
Auszug aus BGH, 13.04.1989 - I ZR 62/87
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht - und übrigens in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Beurteilung des OLG Hamburg (GRUR 1987, 561 - Chelat-Therapie) - unter dem Begriff "Chelat-Therapie" eine nach § 11 Nr. 6 HWG in der Laienwerbung unzulässige fremdsprachliche Bezeichnung gesehen.
- BGH, 27.04.1995 - I ZR 116/93
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie - HWG - Irreführung/Hersteller; HWG - Werbung mit …
Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Personen, an die die Werbung sich richtet, die fremdsprachliche Bezeichnung verstehen (BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 62/87, GRUR 1989, 624, 625 - Kuranstalt m.w.N.). - BGH, 29.05.1991 - I ZR 284/89
Katovit - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit Fremdwörtern
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.1989 - I ZR 62/87, GRUR 1989, 624, 625 = WRP 1989, 579 Kuranstalt) und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. - BGH, 04.07.1991 - I ZR 16/90
Chelat-Infusionstherapie - HWG - Werbung mit Fremdwörtern; Schutz der Gesundheit
Der Begriff "Chelat-Therapie" ist - was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird - ein fremdsprachlicher Begriff, den für sich genommen die Adressaten der hier angegriffenen Werbung - Leser einer verbreiteten illustrierten Zeitschrift - nicht verstehen und der daher nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen nicht in den "allgemeinen Sprachgebrauch" im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG eingegangen ist (…vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1981 - I ZR 45/80, GRUR 1982, 124, 125 = WRP 1982, 211 Vegetative Dystonie; BGH, Urt. v. 13.04.1989 - I ZR 62/87, GRUR 1989, 624, 625 = WRP 1989, 883 - Kuranstalt).Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es vielmehr gänzlich ausgeschlossen, daß allein aufgrund dieser Angaben das angesprochene breite Laienpublikum eine - sei es auch nur, was ausreichen könnte, ungefähre (vgl. BGH aaO, GRUR 1989, 624, 626 = WRP 1989, 883 - Kuranstalt) - Vorstellung davon gewinnen könnte, was unter Chelat-Therapie zu verstehen ist, nämlich - wie der Beklagte selbst den Begriff verstanden wissen will - eine Therapie durch wiederholte Infusionen chemischer Substanzen, deren Erfolg auf ganz bestimmten, komplizierten Wirkungsweisen beruhen soll (vgl. zum Begriffsgehalt auch schon BGH aaO, GRUR 1989, 624, 625 = WRP 1989, 883 - Kuranstalt; OLG Hamburg, GRUR 1987, 561).
Wie der Senat bereits entschieden hat (BGH aaO, GRUR 1989, 624, 625 = WRP 1989, 883 - Kuranstalt), kommt es nicht darauf an, ob es zur Ersetzung des Begriffs Chelat-Therapie gleichwertige bzw. gleichermaßen griffige deutschsprachige Bezeichnungen gibt.
- BGH, 08.03.1990 - I ZR 239/87
Krankengymnastik - Irreführung/Inhaber oder Personal
Hierbei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung im allgemeinen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Begriff von maßgeblichen Teilen des Verkehrs - auch nicht, was unter Umständen genügen kann in seiner ungefähren Bedeutung - verstanden wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 62/87, WRP 1989, 579, 581 - Kuranstalt). - BVerwG, 11.12.2001 - 1 DB 27.01
Fahrlässig unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst - Feststellung des Verlusts der …
Die Behandlung in einer Kuranstalt dient nicht nur der Wiederherstellung, sondern auch der Bewahrung der Gesundheit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. April 1989 - I ZR 62/87 - NJW 1989, 2329 ) und mit ihr der Erhaltung der Dienstfähigkeit. - OLG München, 11.01.1990 - 6 U 1791/89
Unterlassung von Indikationsangaben in Werbeprospekten für eine "MORA-Therapie in …
Dabei wird der Heilerfolg - die Wiederherstellung oder Bewahrung der Gesundheit - oder die Besserung oder Linderung von Leiden - von bestimmten, durch den Anstaltsaufenthalt bedingten Umständen, wie Herauslösung aus der gewohnten Umgebung, Ruhe, Fernhaltung störender Umwelteinflüsse, zweckmäßige Ernährung oder geregelte Lebensweise erwartet, darüberhinaus und in Verbindung damit auch von den bei den jeweiligen Sanatoriumsgästen individuell angezeigten und ärztlicherseits planmäßig überwachten und durchgeführten Heilanwendungen (vgl. BGH WRP 1988, 728 - Frischzellenbehandlungen - BGH WRP 1989, 579 - Kuranstalt).
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