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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1955 - I ZR 65/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1051
BGH, 16.12.1955 - I ZR 65/54 (https://dejure.org/1955,1051)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1955 - I ZR 65/54 (https://dejure.org/1955,1051)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1955 - I ZR 65/54 (https://dejure.org/1955,1051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 276
  • NJW 1956, 708
  • DB 1956, 110
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • RG, 29.05.1937 - I 236/36

    1. Unter welchen Umständen ist die Brandgefahr durch Kurzschluß auf elektrisch …

    Auszug aus BGH, 16.12.1955 - I ZR 65/54
    Die zugunsten der Bahn bestehende Beweisvermutung betrifft daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gefahr und Schaden, nicht aber die Frage, ob eine Gefahr besteht (RGZ 105, 283 [285]; 155, 193 [195]).

    Die Durchbrechung des Grundsatzes der Haftung der Bahn (§ 454 HGB, § 82 EVO) ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese besondere Gefahr nach der Anschauung des Verkehrs als wesentlich angesehen werden kann (vgl. RGZ 104, 47 [49]; 155, 193 [194 f]).

  • RG, 11.02.1922 - I 375/21

    Eisenbahnfracht; Haftung für Diebstahlsschäden

    Auszug aus BGH, 16.12.1955 - I ZR 65/54
    Die Durchbrechung des Grundsatzes der Haftung der Bahn (§ 454 HGB, § 82 EVO) ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese besondere Gefahr nach der Anschauung des Verkehrs als wesentlich angesehen werden kann (vgl. RGZ 104, 47 [49]; 155, 193 [194 f]).

    Entgegen den oben angeführten Entscheidungen hat das Reichsgericht in seinen die Diebstahlsgefahr betreffenden Urteilen (RGZ 104, 47 [49]; 105, 283; EE 32, 300) dieser Auffassung, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch in der Sache Rechnung getragen.

  • RG, 21.10.1922 - I 27/22

    Offene Eisenbahnwagen; Diebstahlsgefahr

    Auszug aus BGH, 16.12.1955 - I ZR 65/54
    Die zugunsten der Bahn bestehende Beweisvermutung betrifft daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gefahr und Schaden, nicht aber die Frage, ob eine Gefahr besteht (RGZ 105, 283 [285]; 155, 193 [195]).

    Entgegen den oben angeführten Entscheidungen hat das Reichsgericht in seinen die Diebstahlsgefahr betreffenden Urteilen (RGZ 104, 47 [49]; 105, 283; EE 32, 300) dieser Auffassung, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch in der Sache Rechnung getragen.

  • RG, 10.11.1894 - I 236/94

    Haftung der Eisenbahn für die Beschädigung eines auf unbedecktem Eisenbahnwagen …

    Auszug aus BGH, 16.12.1955 - I ZR 65/54
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 111, 335 [336]; ebenso RGZ 34, 42 [45]; 155, 195; RG VAE 37, 384) bejaht die Revision diese Frage, da bei der Beförderung des Schaustellerwagens in einem geschlossenen Wagen die Funken, um in das Innere des den Schaustellerwagen befördernden Güterwagens zu gelangen, zunächst erst durch die Spalten oder Ritzen des gedeckten Güterwagens hätten dringen müssen; die im Innern des Schaustellerwagens befindlichen Gegenstände wären also doppelt geschützt gewesen, einmal durch Dach und Wände des Güterwagens, sodann durch Dach und Wände des Schaustellerwagens.
  • RG, 26.09.1925 - I 166/25

    Eisenbahnfracht; Verschulden der Bahn

    Auszug aus BGH, 16.12.1955 - I ZR 65/54
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 111, 335 [336]; ebenso RGZ 34, 42 [45]; 155, 195; RG VAE 37, 384) bejaht die Revision diese Frage, da bei der Beförderung des Schaustellerwagens in einem geschlossenen Wagen die Funken, um in das Innere des den Schaustellerwagen befördernden Güterwagens zu gelangen, zunächst erst durch die Spalten oder Ritzen des gedeckten Güterwagens hätten dringen müssen; die im Innern des Schaustellerwagens befindlichen Gegenstände wären also doppelt geschützt gewesen, einmal durch Dach und Wände des Güterwagens, sodann durch Dach und Wände des Schaustellerwagens.
  • RG, 12.12.1925 - I 83/25

    Eisenbahnfrachtrecht; Selbstverladung

    Auszug aus BGH, 16.12.1955 - I ZR 65/54
    Eine Vermutung dahin, daß eine Beförderung in offenen Wagen ohne weiteres eine Gefahr für das beförderte Gut bedeutet, besteht ebensowenig wie eine Vermutung dahin, daß jede Verladung durch den Absender mangelhaft ist (§ 83 Abs. 1 c, vgl. RGZ 112, 229 [231]).
  • BGH, 26.05.1988 - III ZR 42/87

    Schadensminderungspflicht durch alsbaldige Behebung des Schadens

    So liegt es hier (vgl. auch BGH Urteil vom 20. Oktober 1955 - II ZR 196/54 = DB 1956, 110 [BGH 16.12.1955 - I ZR 65/54]).
  • OLG Celle, 15.02.1989 - 2 U 73/88

    Streit um den Zeitpunkt der Beschädigung eines Schaustellerwagens für einen …

    Liegt einer der Haftungsausschlußtatbestände nach§ 83 Abs. 1 EVO vor, wofür die Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGHZ 19, 276, 277) und konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden hieraus entstehen, so ergibt sich aus§ 83 Abs. 2 eine Kausal Vermutung zugunsten der Beklagten dahin, daß bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Ersatzberechtigten, hier die Klägerin, vermutet wird, daß der Schaden aus einem der Haftungsausschlußtatbestände nach § 83 Abs. 1 EVO entstanden ist.
  • OLG Celle, 21.09.1988 - 2 U 272/87

    Anforderungen an das Vorliegen eines frachtvertraglichen Anspruchs gegen den …

    Eine von der Rechtsprechung für erforderlich erachtete wesentliche Gefahrerhöhung gegenüber der Verfrachtung in geschlossenen Wagen (vgl. BGHZ 19, 276 (278); RGZ 155, 193 (195); RGZ 104, 47 (49)) liegt vor.
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