Rechtsprechung
| BGH, 03.07.1974 - I ZR 65/73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1975, 36
- GRUR 1975, 85
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
Wandsteckdose II
Auszug aus BGH, 03.07.1974 - I ZR 65/73
Wäre ferner davon auszugehen, daß die Lizenzgebühr des Entwerfers regelmäßig für die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts gezahlt wird, so wäre die Tatsache, daß die Klägerin ihr Modell weiter auf den Markt gebracht hat, lizenzmindernd zu berücksichtigen (BGH GRUR 1972, 189, 191 zu III - Wandsteckdose II).b) Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich auch nach dem Verkehrswert des verletzten Ausschlußrechts und nach der Nähe der Nachbildung (BGHZ 44, 381; BGH GRUR 1972, 189, 191 zu III a. E.).
- BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen
Auszug aus BGH, 03.07.1974 - I ZR 65/73
Wenn die Lizenzgebühr auch regelmäßig von den Fabrikabgabepreisen des Verletzers zu berechnen ist (BGHZ 44, 372, 380 - Messmer-Tee II), so hätte das Berufungsgericht eine Lizenzgebühr von 3 % vom Bruttoumsatz angesichts der Tatsache, daß die Beklagte den Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten hat, nur zugrunde legen dürfen, wenn eine Beweisaufnahme die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin erwiesen hätte. - BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Auszug aus BGH, 03.07.1974 - I ZR 65/73
Wenn auch die Schadensschätzung weitgehend dem Tatrichter überlassen ist, so müssen doch die tat sächlichen Grundlagen der Schätzung in nachprüfbarer Weise festgestellt werden (BGHZ 39, 198, 219). - BGH, 04.12.1970 - I ZR 120/68
Geschmacksmusterschutz für Schlafzimmermöbel - Neuheit und Eigentümlichkeit des …
Auszug aus BGH, 03.07.1974 - I ZR 65/73
Die Revision der Beklagten ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1970 - I ZR 120/68 - zurückgewiesen worden.
- BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07
BTK
Außerdem kommt es auf das Maß der Verwechslungsgefahr an (BGHZ 44, 372, 381 - Meßmer-Tee II; BGH, Urt. v. 3.7. 1974 - I ZR 65/73, GRUR 1975, 85, 87 - Clarissa). - OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
Wettbewerbsverstoß: Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns bei …
Üblicherweise wird die fiktive Lizenz bei der Nachahmung von Produkten als Prozentsatz der vom Verletzer erzielten Umsätze nach Art einer Stücklizenz berechnet; dies ist auch vom BGH mehrfach gebilligt worden ( BGH GRUR 66, 375,378 - Meßmer Tee; GRUR 75, 85,87-Clarissa; GRUR 80, 841, 844 -Tolbutamid; GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II).Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen ( BGH GRUR 75, 85 - Clarissa ), teilweise nach Nettoumsätzen ( GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II; so auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209 - Meissner Dekor ).
- LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
Grundlagen des im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelten Anspruchs …
Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen (…BGH, GRUR 66, 375, Rn. 19 - Messmer Tee; BGH, GRUR 75, 85, Rn. 26 - Clarissa), teilweise nach Nettoumsätzen (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meissner Dekor).Zu berücksichtigen sind insoweit der Verkehrswert des verletzten Ausschlussrechts und die Nähe der Nachbildung (vgl. BGH, GRUR 75, 85, Rn. 28 - Clarissa).
- LG Düsseldorf, 07.02.2008 - 4b O 129/07
Absperrschieber
Rn. 44 Aus den nachfolgend unter aa) und bb) im Einzelnen wiedergegebenen Gründen erscheint der Kammer im vorliegenden Falle ein Lizenzsatz in Höhe von 4 %, und zwar bezogen auf den Wert der von den Beklagten veräußerten Lüftelemente, als angemessen (vgl. zur regelmäßigen Maßgeblichkeit des mit der Vorrichtung oder Sachgesamtheit erzielten Umsatzes etwa BGH GRUR 1975, 85 [87] - Clarissa; 1993, 897 [898] - Mogul-Anlage).Zunächst verweist die Klägerin zwar zutreffend darauf, dass sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Markenrechts die Höhe der Lizenzgebühr unter anderem nach der Nähe der Nachbildung richtet (vgl. BGH, GRUR 1975, 85 [87]; vgl. zum Geschmacksmusterrecht BGH, GRUR 2006, 143 [145] - Catwalk).
- OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22
Höhe des Schadensersatzes wegen Verletzung eines eingetragenen Designs
Als Ausgangspunkt sind dabei grundsätzlich die Umsätze / Nettoabgabepreise des Verletzers heranzuziehen, und zwar gerade auch dann, wenn - wie hier - üblicherweise keine Lizenzen eingeräumt werden (s. BGH, Urteil vom 03.07.1974, I ZR 65/73 - Clarissa, juris, Tz. 20, 26; BGH, Urteil vom 06.03.1980, X ZR 49/78 - Tolbutamid, juris, Tz. 31; BGH, Urteil vom 17.06.1992, I ZR 107/90 - Tchibo/Rolex II, juris, Tz. 15, 30 ff., 41;… Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 6. Aufl., § 42 Rn. 61;… vgl. auch Hohlweck in Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 9 Rn. 79 ff., 83;… Köhler in KBF, UWG, 40. Aufl., § 9 Rn. 1.42 ff., 1.43). - OLG Köln, 15.09.2006 - 6 U 25/06
Kriterien für die Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr; Voraussetzungen …
Die aus den 60er bzw. 70er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden und zum Warenzeichen- bzw. Geschmacksmusterrecht ergangenen BGH-Entscheidungen "Meßmer-Tee II" (GRUR 1966, 375) und "Clarissa" (GRUR 1975, 85) rechtfertigen entgegen der Ansicht der Beklagten keine abweichende Beurteilung. - LG Köln, 04.01.2006 - 28 O 201/00 Rn. 28 Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Geschmacksmuster- und Warenzeichenverletzungen teilweise auch nur der bloße Fabrikabgabepreis des Verletzers als Berechnungsgrundlage einer umsatzabhängigen prozentualen Lizenz herangezogen wird (BGH, GRUR 1975, 85, 87 - Clarissa; BGHZ 44, 372, 380 - Messmer-Tee II).
- LG Köln, 07.04.2022 - 33 O 160/19 Rn. 23 Als Ausgangspunkt für die Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr werdenentgegen der Auffassung der Klägerin - in der Regel die Umsätze und Nettoabgabepreise des Verletzers und nicht die des Verletzten zugrunde gelegt (…vgl. BGH, Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841; 844; BGH, Urt. v. 03.07.1974 - I ZR 65/73, GRUR 1975, 85; 87;… Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Eichmann/Jestaedt, 6. Aufl. 2019, DesignG, § 42, Rn. 61).
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