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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,177
BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55 (https://dejure.org/1956,177)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1956 - I ZR 82/55 (https://dejure.org/1956,177)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55 (https://dejure.org/1956,177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 183
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (3)

  • RG, 10.10.1901 - VI 202/01

    Geteiltes Urteil

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55
    Der Auffassung der Beklagten, die Revision sei trotzdem wegen der vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1955 beschlossenen Verbindung der vorliegenden Sache mit der Sache 3 U 335/54 (= I ZR 81/55) "zur gemeinsamen Verhandlung" aus den vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 49, 401 und 142, 255 dargelegten Rechtsgrundsätzen zulässig, kann nicht gefolgt werden, weil die im vorliegenden Fall nur zum Zwecke der Verhandlung ausgesprochene Verbindung der Sachen den Umständen nach nicht zu einer echten, eine einheitliche Entscheidung fordernden Prozeß verbindung im Sinne des § 147 ZPO geführt hat.

    Geschieht dies dennoch, z.B. durch ausdrückliche Wiederaufhebung der früheren Verbindung, und werden daraufhin ohne eine weitere Verhandlung besondere Urteile verkündet, so sind diese Urteile als einheitliche Entscheidung aufzufassen; für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also der nach § 5 ZPO zusammenzurechnende Gesamtstreitwert maßgebend (RGZ 49, 401 [402]).

    Zu der gleichen Beurteilung ist die Rechtsprechung auch in den Fällen gelangt, in denen die Verbindung nicht entsprechend dem Wortlaut des § 147 zum Zwecke der gleichzeitigen "Verhandlung und Entscheidung" (wie in dem Fall RGZ 49, 401), sondern nur zur gleichzeitigen (oder gemeinschaftlichen) "Verhandlung" (wie in den Fällen RGZ 142, 250; RG JW 1908, 433 Nr. 9; 1909, 77 Nr. 13) beschlossen worden ist.

    Bereits in RGZ 49, 401 [402] wurde ausgeführt, es sei "nur eine selbstverständliche Folge" der über die Verhandlung nach §§ 145-150 ZPO getroffenen Anordnungen, daß dann auch die Entscheidung der Sachen getrennt bzw verbunden erfolge.

  • RG, 15.11.1933 - I 138/33

    1. Kann das Gericht, nachdem es zwei Prozesse zur gemeinschaftlichen Verhandlung …

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55
    Der Auffassung der Beklagten, die Revision sei trotzdem wegen der vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1955 beschlossenen Verbindung der vorliegenden Sache mit der Sache 3 U 335/54 (= I ZR 81/55) "zur gemeinsamen Verhandlung" aus den vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 49, 401 und 142, 255 dargelegten Rechtsgrundsätzen zulässig, kann nicht gefolgt werden, weil die im vorliegenden Fall nur zum Zwecke der Verhandlung ausgesprochene Verbindung der Sachen den Umständen nach nicht zu einer echten, eine einheitliche Entscheidung fordernden Prozeß verbindung im Sinne des § 147 ZPO geführt hat.

    Das muß selbstverständlich erst recht dann gelten, wenn - wie in dem Fall RGZ 142, 255 - auf Grund einer gemeinsamen Verhandlung unangekündigt getrennte Entscheidungen ergehen.

    Anders dürfte auch das Reichsgericht in RGZ 142, 255 [257] nicht zu verstehen sein, wenn es ausführt, daß die Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten zur gemeinschaftlichen Verhandlung "grundsätzlich" eine gemeinschaftliche Entscheidung zur Folge habe; denn anschließend geht das Reichsgericht selbst auf die abweichende, von der Klägerin und Revisionsbeklagten vertretene "Auslegung" ein, daß "keine eigentliche prozeßmäßige Verbindung, sondern nur eine zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme beabsichtigt gewesen sei".

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 81/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55
    Der Auffassung der Beklagten, die Revision sei trotzdem wegen der vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1955 beschlossenen Verbindung der vorliegenden Sache mit der Sache 3 U 335/54 (= I ZR 81/55) "zur gemeinsamen Verhandlung" aus den vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 49, 401 und 142, 255 dargelegten Rechtsgrundsätzen zulässig, kann nicht gefolgt werden, weil die im vorliegenden Fall nur zum Zwecke der Verhandlung ausgesprochene Verbindung der Sachen den Umständen nach nicht zu einer echten, eine einheitliche Entscheidung fordernden Prozeß verbindung im Sinne des § 147 ZPO geführt hat.
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 133/09

    Werbung mit Garantie

    Die Wirkung einer Verbindungsanordnung nach § 147 ZPO besteht darin, dass die bis dahin getrennten Prozesse zu einem einheitlichen Prozess zusammengefasst werden (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183).
  • BGH, 12.05.2026 - KZR 6/24

    Sammelklage-Inkasso - Grenzen des "Sammelklage-Inkassos" beim LKW-Kartell

    Eine - grundsätzlich vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183 [juris Rn. 12]; Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2163 ff.; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228; Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1893 f.) - Entscheidung über einzelne Ansprüche im Wege eines Teilurteils kommt mangels Entscheidungsreife hier nicht in Betracht.
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZB 6/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei …

    Rn. 15 Der aus der Verbindung entstandene Rechtsstreit ist für die Berechnung der Terminsgebühr so zu behandeln, als ob eine Klagenhäufung oder Klageerweiterung bestanden bzw. eine Widerklage vorgelegen hätte (vgl. mit Blick auf Rechtsmittelsumme BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55 - NJW 1957, 183).
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