Rechtsprechung
| BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eintragung von Vorratszeichen als anerkanntes Bedürfnis des Verkehrs - Anforderungen an eine unangemessene Beeinträchtigung fremden Wettbewerbs - Nachweis für ein zusätzliches Schutzbedürfnis für das Hauptzeichen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 10, 211
- NJW 1953, 1626
- MDR 1953, 671
- GRUR 1953, 486
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 25.10.1951 - 1 BvR 24/51
Grundrechtsgeltung in Berlin
Auszug aus BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52
Die Beschränkungen betreffen nur die vollberechtigte Zugehörigkeit Berlins zum Bund und sollen verhindern, daß Berlin vom Bund regiert werde (vgl. auch Beschluß des BVerfGer vom 25. Oktober 1951 - 1 BvR 24/51 - = NJW 1952, 59). - BGH, 15.02.1952 - I ZR 135/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52
Etwas anderes ist es, ob "Nordona" ein Zeichen mit "schwacher Kennzeichnungskraft" ist (Entscheidung des Senats vom 15. Februar 1952 - I ZR 135/51 -, Nachschlagewerk Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu § 15 WZG = Betrieb 1952 S. 591). - RG, 04.11.1919 - II 129/19
Vorratszeichen.
Auszug aus BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52
Anhaltspunkte dafür, daß ohne Vorliegen eines aus der Eigenschaft als Vorratszeichen sich ergebenden schutzwürdigen Interesses lediglich eine unangemessene Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs verfolgt werde (RGZ 97, 90; 111, 195) sind nicht ersichtlich. - RG, 04.12.1925 - II 93/25
Warenzeichenrecht; Defensivzeichen
Auszug aus BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52
Die Rechtsprechung hat schon seit längerer Zeit vom Zeicheninhaber den Nachweis dieses Rechtsschutzbedürfnisses gefordert, falls die Rechtsbeständigkeit des für ihn eingetragenen Defensivzeichens in Zweifel gezogen wird (RGZ 112, 160; RGZ 114, 360; RG GRUR 1943, 211). - RG, 29.10.1926 - II 557/25
Über den Umfang der einem Defensivzeichen zukommenden Schutzwirkung.
Auszug aus BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52
Die Rechtsprechung hat schon seit längerer Zeit vom Zeicheninhaber den Nachweis dieses Rechtsschutzbedürfnisses gefordert, falls die Rechtsbeständigkeit des für ihn eingetragenen Defensivzeichens in Zweifel gezogen wird (RGZ 112, 160; RGZ 114, 360; RG GRUR 1943, 211).
- BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88
"SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens; …
Dabei hat es nicht hinreichend beachtet, daß es für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht darauf ankommt, daß es tatsächlich zu Verwechslungen gekommen ist (vgl. RGZ 108, 272, 276 - Merx; BGHZ 10, 211, 214 - Nordona;… BGH, Urt. v. 25.4.1961 - I ZR 31/60, GRUR 1961, 535, 537 - arko; st. Rspr.). - BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
Dreitannen
Es gibt keine zeichenrechtlichen Löschungsgründe zur Beseitigung reiner Abwehrzeichen aus der Warenzeichenrolle (Klarstellung gegenüber BGHZ 10, 211, 214 - Nordona).Darüber hinaus müssen sowohl das Abwehrzeichen als auch die Verletzungsform im Ähnlichkeitsbereich des benutzten Hauptzeichens liegen (RGZ 112, 160; 114, 360), und schließlich muß ein zusätzliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Hauptzeichens gegeben sein (BGHZ 10, 211, 214 - Nordona; BGH in GRUR 1957, 228 - Astrawolle).
Soweit sich aus dem Nordona-Urteil BGHZ 10, 211, 214 eine andere Rechtsauffassung ergeben sollte, wird daran nicht mehr festgehalten.
- BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53
Gleichartigkeit von Waren
Da die Klägerin die Klagewarenzeichen damals nicht etwa hat löschen lassen und andererseits ihre Benutzung innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums wiederaufgenommen hat, müßte ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Warenzeichenrechte der Beklagten für die Klagewarenzeichen jedenfalls der Schutz von Vorratszeichen zugebilligt werden, der grundsätzlich hinter dem Schutz benutzter Zeichen nicht zurücksteht (BGHZ 10, 211 [213]).
- BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64
Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren
Daran ist richtig, daß der Erfolg der Geltendmachung der Rechte aus einem unbenutzten Zeichen außerhalb des Widerspruchsverfahrens davon abhängen kann, aus welchem Grunde das Zeichen nicht benutzt worden ist: Während Vorratszeichen regelmäßig normalen Zeichenschutz genießen (vgl. BGHZ 10, 211 - Nordona; GRUR 1957, 224 - Odore; GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso; GRUR 1963, 533 - Windboy; vgl. auch GRUR 1959, 420, 421 - Ekopal zur Verwechslungsgefahr bei Vorratszeichen), beschränkt sich bei Defensivzeichen die Schutzfunktion grundsätzlich auf solche Gegenzeichen, die auch mit dem Hauptzeichen verwechslungsfähig sind, falls dieses durch Einführung in den Verkehr normale Verkehrsgeltung erlangt hat (BGHZ 32, 133 - Dreitannen).Aus den von der Rechtsbeschwerde erwähnten "Sperrzeichen", die ausschließlich eine Behinderung fremden Wettbewerbs zum Ziele haben, können möglicherweise überhaupt keine Rechte hergeleitet werden (BGHZ 10, 211, 213 - Nordona; RGZ 97, 90, 95; 87 90).
- BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69
Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem …
Erst die Überschreitung eines angemessenen Zeitraumes zur Aufnahme der tatsächlichen Zeichenbenutzung ist im allgemeinen ein Beweisanzeichen dafür, daß dem Zeicheninhaber der Benutzungswille fehlt (BGHZ 10, 211, 213 [BGH 03.07.1953 - I ZR 91/52] - Nordona; 32, 133, 139 - Dreitannen). - BGH, 11.12.1956 - I ZR 61/55
Rechtsmittel
Bei Prüfung der Schutzfähigkeit des Klagezeichens gehen das Berufungsgericht und das Landgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsauffassung (BGHZ 10, 211 - Nordona; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, § 1 WZG Anm. 14) davon aus, daß nach geltendem Recht Voraussetzung des Warenzeichenschutzes nicht die Benutzung des Warenzeichens ist, sondern daß der Benutzungswille des Warenzeicheninhabers genügt, und daß ein solcher Benutzungswille auch bei Vorratszeichen grundsätzlich anzunehmen sei.Auf die große Zahl der überhaupt für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen schlechthin kommt es nicht entscheidend an (BGHZ 10, 211 [215]).
- BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
Rechtsmittel
Der Senat hat in BGHZ 10, 211 [215] - Nordona - den Standpunkt vertreten, daß es nicht gerechtfertigt sei, die Zulässigkeit von Defensivzeichen schlechthin auszuschließen.Die tatsächliche Benutzung der Zeichen stellt somit keine Voraussetzung für den Schutz dar, solange die Absicht der Benutzung nicht widerlegt ist (BGHZ 10, 211 [213] - Nordona).
- BGH, 17.11.1960 - I ZR 110/59
Warenzeichen für Exportwaren
Denn für die Frage der Zeichenverletzung ist belanglos, ob eine Verwechslungsgefahr durch das tatsächliche Begegnen der Waren auf den gleichen Absatzmärkten heraufbeschworen wird, was schon daraus erhellt, daß ein Unterlassungsanspruch auch aus unbenutzten Zeichen hergeleitet werden kann (BGHZ 10, 211 - Nordona) Selbst wenn somit davon auszugehen wäre, daß die Klägerin ihre Warenzeichen für Inlandswaren nicht benutzen darf, handelt es sich angesichts des Umstands, daß eine zuverlässige Kontrolle des Absatzweges der Waren der Beklagten kaum durchführbar ist, bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch keineswegs um die mißbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, sondern um die Durchsetzung eines berechtigten Anliegens von durchaus praktischer Bedeutung, Abgesehen davon, daß auch reine Exportmarken mit nur im Inland verwendeten Warenbezeichnungen unmittelbar räumlich zusammenstoßen können, beispielsweise beim Feilhalten der Ausfuhrwaren im Inland, wird durch das angestrebte Verbot jedes Versehen, aber auch jegliches Feilhalten und Inverkehrbringen gleichartiger Waren der Beklagten mit einem verwechslungsfähigen Zeichen innerhalb der Bundesrepublik, für deren räumlichen Bereich das Warenzeichen der Klägerin Schutz genießt, unterbunden und damit zugleich einem etwaigen späteren Zusammentreffen der verwechslungsfähig gekennzeichneten Waren auf dem Auslandsmarkt vorgebeugt. - BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56
Rechtsmittel
Der Zeicheninhaber muß auch ein schutzwürdiges Interesse an dem Zeichen besitzen, das die davon ausgehende Beeinträchtigung des freien Verkehrs als vertretbar erscheinen läßt (RGZ 111, 192 [195]; BGHZ 10, 211 [213] - Nordona - Urteil des Senats vom 21. Dezember 1956 - I ZR 68/55 - Astro -). - BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob ein für die Rechtsbeständigkeit des Zeichens zusätzliches Schutzbedürfnis für das Hauptzeichen angenommen werden kann (vgl. BGHZ 10, 211 ff - Nord a). - BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60
Rechtsmittel
- BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
Colonia
- BGH, 25.06.1954 - I ZR 7/53
Rechtsmittel
- BGH, 29.06.1956 - I ZR 176/54
Rechtsmittel
- BGH, 15.03.1957 - I ZR 72/55
Rechtsmittel
- BGH, 28.05.1971 - I ZR 35/70
Bestehen einer Verwechslungsgefahr von Warenzeichen - Gesamteindruck durch den …
- BGH, 25.04.1961 - I ZR 31/60
- BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 2/62
Rechtsmittel
- BGH, 22.10.1957 - I ZR 96/56
Zeichenentwertung durch berühmte Marke
- BGH, 23.10.1956 - I ZR 8/55
Rechtsmittel
- BGH, 25.02.1960 - III ZR 95/59
Rechtsmittel
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