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Weitere Entscheidung unten: BSG, 03.04.2012

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - I-2 U 93/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3818
OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - I-2 U 93/12 (https://dejure.org/2014,3818)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2014 - I-2 U 93/12 (https://dejure.org/2014,3818)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - I-2 U 93/12 (https://dejure.org/2014,3818)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (23)

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand; nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung - oder außerhalb dessen - zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung;… Senat, Urt. v. 21.03.2013 - I-2 U 73/09).

    Aus dem Umstand, dass der als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch Genommene die objektive Eignung des von ihm angebotenen oder vertriebenen Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kennt, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass das Mittel zur Begehung unmittelbarer Patentverletzungen bestimmt sei (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Rn. 179 Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Bestimmtseins der Mittel, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist der Patentinhaber darlegungs- und beweispflichtig, der den Dritten wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch nimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12
    Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2011, 313, 315- Crimpwerkzeug IV; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 - Formstein).

    Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

    Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung - oder inhaltlichen Erweiterung - des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstandes führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2010, 602, 605 - Gelenkanordnung; GRUR 2011, 701, 703 - Okklusionsvorrichtung).

  • BGH, 13.12.2005 - X ZR 14/02

    Rangierkatze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12
    Im ausgelieferten Zustand könnten die angegriffenen Ausführungsformen damit nicht in der Weise betrieben werden, dass im nachfolgenden Druckwerk ein höherer Druck auf den Bedruckstoff ausgeübt werde als im Folientransferwerk, womit eine Anwendung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Rangierkatze" (GRUR 2006, 399) aufgestellten Grundsätze ausscheide.

    Rn. 172 (2)Eine unmittelbare Patentverletzung ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenso wenig aufgrund der "Rangierkatze"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 399).

    Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden, selbst wenn der Hersteller ausdrücklich diese Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre nur objektiv möglich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399, 401).

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12
    Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2011, 313, 315- Crimpwerkzeug IV; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 - Formstein).

    Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit).

    Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung - oder inhaltlichen Erweiterung - des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstandes führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2010, 602, 605 - Gelenkanordnung; GRUR 2011, 701, 703 - Okklusionsvorrichtung).

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12
    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand; nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung - oder außerhalb dessen - zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung;… Senat, Urt. v. 21.03.2013 - I-2 U 73/09).

    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 2 U 122/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Anzeige der …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12
    Eine unmittelbare Patentverletzung könne auch nicht unter Zugrundelegung der vom Senat in der Entscheidung "Lungenfunktionsmessgerät" (Urteil vom 24.02.2011, I-2 U 122/09) entwickelten Grundsätze bejaht werden.

    Rn. 155 In seiner bereits vom Landgericht behandelten Entscheidung "Lungenfunktionsmessgerät" (Urt. v. 24.02.2011 - I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 08375) hat der Senat allerdings eine unmittelbare Patentverletzung bei Kombinationspatenten unter engen Voraussetzungen für möglich gehalten, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgeschützte Kombination ergibt.

  • LG Düsseldorf, 27.12.2007 - 4b O 65/07

    Folientransfermaschine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12
    Rn. 18 Wegen der Herstellung und des Vertriebs einer früheren Version von Druckmaschinen mit den Typenbezeichnungen "C4" und "D" in Kombination mit einem "E"-Kaltveredelungsmodul wurde die Beklagte auf eine von der B erhobene Klage vom Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 27.12.2007 (Az.: 4b O 65/07) rechtskräftig wegen Verletzung des Klagepatents verurteilt.

    Rn. 134 Im Unterschied zu den vom Landgericht im Verfahren 4b O 65/07 mit Urteil vom 27.12.2007 als patentverletzend eingestuften früheren Ausführungsformen ist es bei den nunmehr angegriffenen, abgewandelten Ausführungsformen - bei Einhaltung der in der Bedienungsanleitung angegebenen Aufzugshöhen - aufgrund der von der Beklagten implementierten Software nicht möglich, über die Maschinensteuerung die Druckbeistellung, d.h. den Abstand der Walzen zueinander, so zu verändern, dass im Folientransferwerk ein niedrigerer Druck herrscht als er im Druckwerk auf die Transferfolie und die Unterlage aufgebracht wird.

  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12
    Diese Beurteilung steht im Einklag mit der Rechtsprechung, nach der es sich, wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, bei der Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich erübrigt, Erwägungen darüber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (vgl. BGH, GRUR 2006, 13, 134 - Seitenspiegel; GRUR 1991, 436, 441 f - Befestigungsvorrichtung II).
  • BGH, 10.10.2000 - X ZR 176/98

    Luftheizgerät; Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12
    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

  • OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12

    Schadensberechnung - Patentverletzung: Schadensersatzberechnung nach den …

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung …

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

  • BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04

    Zerfallszeitmessgerät

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

  • BGH, 14.12.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug IV

  • BGH, 13.02.2007 - X ZR 74/05

    Kettenradanordnung

  • BGH, 31.03.2009 - X ZR 95/05

    Straßenbaumaschine

  • BGH, 05.05.1998 - X ZR 57/96

    "Regenbecken"; Auslegung eines europäischen Patents

  • BGH, 04.05.1995 - X ZR 29/93

    "Zahnkranzfräser"; Maßgeblicher Stand der Technik

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Deswegen ist eine Patentverletzung auch gegeben, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass sie nicht erzielt werden, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre nur objektiv möglich bleibt (BGH GRUR 2006, 399, 401 - Rangierkatze; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2012 - I-2 U 30/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - I-2 U 93/12; Senat Mitt. 2015, 392 - Digitalblock m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14

    Möglichkeit der Patentverletzung bei Open-Source-Software

    Das stimmt inhaltlich mit der Rechtsprechung überein, dass wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, es sich bei der Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich erübrigt, Erwägungen darüber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 131 - Seitenspiegel; BGH, GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine).

    Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grundsätzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des § 10 PatG umgangen werden würde und weil eine Unterkombination nicht geschützt ist (BGH, GRUR 2007, 1059 - Zerfallszeitmessgerät; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 222, 288, jeweils m. w. N.).

    Das setzt allerdings voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (für das Patentgesetz 1968: BGH, GRUR 1977, 250 - Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 1982, 165 - Rigg; für das aktuelle Patentgesetz 1981: OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 - Lungenfunktionsmessgerät m. w. N. auch zur Gegenansicht; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine;… Kühnen, aaO, Rn. 289).

    Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das einen entsprechenden Handlungswillen des Abnehmers im Zeitpunkt der Vornahme einer mittelbaren Patentverletzung durch den Anbietenden oder Lieferanten voraussetzt (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2104 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine;… Kühnen, aaO, Rn. 307).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn das Mittel nicht nur patentgemäß, sondern auch außerhalb der patentgeschützten Erfindung technisch und wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine).

    Deswegen muss bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte;… Kühnen, aaO, Rn. 307;… Rinken/Kühnen in: Schulte, aaO, § 10 PatG Rn. 25).

    Von Bedeutung können dabei das Maß der Eignung des Mittels für den patentgemäßen Gebrauch und für andere, patentfreie Zwecke, die übliche Verwendung und Anwendungshinweise des Liefernden sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine;… Kühnen, aaO, Rn. 311-315).

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2026 - 2 U 67/25

    Gartenwasserschlauchbaugruppe II

    Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grundsätzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des § 10 PatG umgangen werden würde und weil eine Unterkombination nicht geschützt ist (…vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375 - Lungenfunktionsmessgerät; Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (101) - Primäre Verschlüsselungslogik;… Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 47 - Beheizbarer Boden).

    Rn. 418 Allerdings kann - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - auch bei einem Kombinationspatent - unter engen Voraussetzungen (Senat, Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine) - ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung vorliegen, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgeschützte Kombination ergibt.

    Das setzt voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (…OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375 - Lungenfunktionsmessgerät.; Urt. v. 13.2.2014 - I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 05736 - Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (101) - Primäre Verschlüsselungslogik;… Urt. v. 27.04.2017 - I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 - Prüfstandsparametrierung;… Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 48 - Beheizbarer Boden).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei …

    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand; nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung - oder außerhalb dessen - zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - I-2 U 93/12 - Rn. 158 bei Juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2016 - 2 U 5/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Methode zur Verringerung …

    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, weshalb nur er die Entscheidung treffen kann, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung - oder außerhalb derselben - zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; Senat, Urteil v. 13. Februar 2014, Az.: I-2 U 93/12 = BeckRS 2014, 05736; Senat, Urteil v. 21. März 2013, Az.: I-2 U 73/09 = BeckRS 2013, 12504).

    Ist das Mittel sowohl patentgemäß als auch patentfrei einsetzbar, kommt es auf den Inhalt der Gebrauchsanweisung oder dergleichen an (vgl. BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Senat, Urt. v. 13. Februar 2012, Az.: I-2 U 93/12 = BeckRS 2014, 05736;… Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage, § 10 Rz. 28 - 30).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 43/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen beheizbaren Boden für …

    Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grundsätzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des § 10 PatG umgangen werden würde und weil eine Unterkombination nicht geschützt ist (BGH, GRUR 2007, 1059 -Zerfallszeitmessgerät; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Senat, Urteil vom 19.02.2015, I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik m. w. N.).

    Diese Einstufung ist gerechtfertigt, wenn bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (für das Patentgesetz 1968: BGH, GRUR 1977, 250 - Kunststoffhohlprofil; für das Patentgesetz 1981: OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 - Lungenfunktionsmessgerät m. w. N. auch zur Gegenansicht; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Senat, Urteil vom 19.02.2015 - I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik).

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 15 U 57/22

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Paneel aus einem Holzwerkstoff …

    Sie setzt daher einen entsprechenden Handlungswillen des Angebotsempfängers oder Belieferten im Zeitpunkt der Vornahme einer mittelbaren Patentverletzung durch den Anbietenden oder Lieferanten voraus (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Juni 2022, Az. I-2 U 34/21, GRUR-RS 2022, 16149 - Trocknungsverfahren;… Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine).

    Dies ist der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Anbietenden bzw. Liefernden die hinreichend sichere Erwartung besteht bzw. bestehen muss, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik;… Urt. v. 7. Juli 2016, Az. I-2 U 5/14, GRUR-RS 2016, 21120 - Ceroxid-Nanodispersionen; Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine;… OLG Karlsruhe, Urt. v. 8. Mai 2013, Az. 6 U 34/12, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

    Von Bedeutung sind dabei insbesondere das Maß der Eignung des Mittels für den patentgemäßen Gebrauch und für andere, patentfreie Zwecke, die übliche Verwendung und Anwendungshinweise des Liefernden (…OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine).

  • LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19

    Modifiziertes Nucleotidmolekül

    § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; X, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine).

    Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 126/14

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Wiederherstellung des …

    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand; nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung - oder außerhalb dessen - zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - I-2 U 93/12 - Rn. 158 bei Juris).
  • LG Düsseldorf, 21.04.2015 - 4b O 7/14

    UV-Beleuchtungsvorrichtung

    § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. 2 U 93/12 Folientransfermaschine).

    Rn. 139 Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848- Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2025 - 2 U 21/24

    Gebotenheit der Auslegung eines Patentanspruchs; Ermittlung des Sinngehalts eines …

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 2 U 58/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents; …

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2020 - 2 U 15/19
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2024 - 2 U 27/24

    Klagegebrauchsmuster betreffend eine Zentrifuge zum Zentrifugieren einer …

  • LG Düsseldorf, 21.03.2024 - 4c O 7/23

    Trägerelement für Werbematerialien

  • LG Düsseldorf, 16.05.2024 - 4c O 20/23

    Tragwerk mit Taschensystem

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 52/19

    Ansprüche wegen einer Patentverletzung; Patent für Sitzgelenke samt Sitzgarnitur …

  • LG Düsseldorf, 21.02.2017 - 4a O 119/15

    Halbleiterwaferkonditionierungsvorrichtung

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2 U 69/10

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für einen magnetischen …

  • LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 70/14

    beheizbarer Boden

  • LG Düsseldorf, 28.03.2019 - 4b O 144/16

    Codierer zum Codieren eines Datenworts

  • LG Düsseldorf, 20.08.2019 - 4a O 48/19

    Fahrradanhänger mit Körperaufnahme

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 179/10

    Untersagung der geschäftlichen Verwendung von patentrechtlich geschützten …

  • LG Düsseldorf, 12.05.2022 - 4a O 62/20

    Modifiziertes Nucleotidmolekül III

  • LG Düsseldorf, 19.11.2019 - 4b O 50/18

    Regallager mit Depalettierungseinrichtung

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Rechtsprechung
   BSG, 03.04.2012 - B 2 U 93/12 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6389
BSG, 03.04.2012 - B 2 U 93/12 B (https://dejure.org/2012,6389)
BSG, Entscheidung vom 03.04.2012 - B 2 U 93/12 B (https://dejure.org/2012,6389)
BSG, Entscheidung vom 03. April 2012 - B 2 U 93/12 B (https://dejure.org/2012,6389)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Nichtannahmebeschluss: Reichweite der Begründungserleichterungen für …

    Auszug aus BSG, 03.04.2012 - B 2 U 93/12 B
    Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines entsprechenden Vorgehens vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 = FamRZ 2011, 540).
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