Rechtsprechung
| VK Thüringen, 15.05.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S |
Volltextveröffentlichungen (3)
- oeffentliche-auftraege.de
Nachprüfungsverfahren: Rücknahme des Nachprüfungsantrages bis zum Ende der mündlichen Verhandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des spätesten Zeitpunkts einer Rücknahme eines gerichtlichen Nachprüfungsantrags; Notwendigkeit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zur Rücknahme; Aufgabenbereich einer Vergabekammer; Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung bei Rücknahme eines ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rücknahme des Nachprüfungsantrags ohne Zustimmung aller Beteiligten
Besprechungen u.ä. (2)
- dstgb-vis.de (Kurzanmerkung)
Kostentragungspflicht bei Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kostentragungspflicht bei Erledigung - Bieter muss bei fehlender Erfolgsaussicht die Kosten der Vergabestelle tragen! (IBR 2006, 419)
Papierfundstellen
- IBR 2006, 419
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Thüringen, 15.05.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S
Dieser Anspruch wird durch die neueste Rechtsprechung des BGH nicht berührt (Beschl. vom 25.10.2005, X ZB 22/05).Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05) existiert auch mit den Regelungsinhalten des § 80 ThürVwVfG allerdings keine Rechtsgrundlage dafür, die eine Erstattungspflicht der Kosten der BEI im Falle einer Rücknahme des Nachprüfungsantrages begründen könnte.
Auch eine entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der ZPO (§§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO) oder der VwGO (§§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO) kommt nach Auffassung des BGH (Beschluss vom 25.10.2005 X ZB 22/05), wie oben bereits ausgeführt, nicht in Betracht.
- BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03
Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer
Auszug aus VK Thüringen, 15.05.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S
Daher ist es nicht sachwidrig, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, auch wenn sich insoweit Unterschiede zum prozessualen Streitverfahren ergeben (so auch der BGH, Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03 für die Kostenerstattung von Aufwendungen für die Beteiligten).In seinem Beschluss vom 09.12.2003 (X ZB 14/03) hat der BGH ausdrücklich für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens, die Anwendung von § 128 Abs. 4. S. 1 und S. 2 als Anspruchsgrundlage abgelehnt und unter Berufung auf § 128 Abs. 4 S. 3 GWB ausdrücklich zusätzlich die entsprechenden Vorschrift des Landesverwaltungsverfahrensrechts (§ 80 BremVwVfG) geprüft.
Unstreitig ist ein Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens die Rücknahme (so auch BGH, Beschl. vom 09.12.2003, X ZB 14/03).
- BayObLG, 22.06.2004 - Verg 13/04
Voraussetzungen für die Wertung eines zugelassenen Nebenangebots
Auszug aus VK Thüringen, 15.05.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S
· das NA4 der AST auszuschließen sei, da unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (u.a. BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004-Verg 13/04) aufgrund fehlender Angabe von Mindestbedingungen für NA durch die VST NA nicht in die Wertung einzubeziehen wären.
- OLG München, 06.02.2006 - Verg 23/05
Erstattung der notwendigen Auslagen des Beigeladenen
Auszug aus VK Thüringen, 15.05.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S
Hätte der BGH eine Aussage auch für die Länder, in denen die Erstattung von Kosten im Verwaltungsverfahren abweichend geregelt ist, treffen wollen, hätte er sich bei seiner Argumentation nicht auf die bundesgesetzliche Regelung gestützt und sich im Verhältnis von § 128 Abs. 4 GWB, insbesondere der Reichweite der Verweisung des § 128 Abs. 4 S. 3 GWB, zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder auseinandergesetzt (so auch OLG München, Beschl. vom 06.02.20006, Verg 23/05 zu den Kosten der BEI). - BVerwG, 09.05.1979 - 4 B 93.79
Rüge einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - …
Auszug aus VK Thüringen, 15.05.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S
Im Hinblick auf § 22 ThürVwVfG und dessen Kommentierung in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, können Anträge auf Grund der Verfügungsbefugnis des AST bis zur Entscheidung der Behörde zur Hauptsache zurückgenommen werden (BVerwGE 30, 185), ja sogar bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung (BVerwG NJW 1980, 1120). - BVerwG, 29.08.1968 - III C 118.67
Hausratverlust im Sowjetsektor - Erneuter Antrag auf Gewährung einer Beihilfe, …
Auszug aus VK Thüringen, 15.05.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S
Im Hinblick auf § 22 ThürVwVfG und dessen Kommentierung in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, können Anträge auf Grund der Verfügungsbefugnis des AST bis zur Entscheidung der Behörde zur Hauptsache zurückgenommen werden (BVerwGE 30, 185), ja sogar bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung (BVerwG NJW 1980, 1120).
- VK Saarland, 06.08.2007 - 1 VK 03/07
Kostentragungspflicht bei Rücknahme (Saarland)
Ein Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung ist aber deshalb nicht gegeben, weil sowohl den Entscheidungen des BGH als auch des OLG Düsseldorf andere verwaltungsverfahrensgesetzliche Regelungen zu Grunde lagen, als diese im Saarland existieren (ähnlich wie Saarland auch Thüringen und Bayern, vgl. hierzu VK Thüringen, Beschluss v. 15.05.2006 IBR 2006, 419; OLG München, Beschluss v. 06.02.2006 Verg 23/05, IBR 2006, 167). - VK Schleswig-Holstein, 21.02.2007 - VK-SH 2/07
Kostenverteilung durch Vergleich?
Zudem enthält § 120 LVwG ebenso wie § 80 VwVfG keine Kostenregelung für die Antragsrücknahme, anders als etwa Art. 80 BayVwVfG (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.02.2006, Verg 23/05, IBR 2006, 167) oder § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 15.05.2006, 360-4002.20-006/06-ESA-S, IBR 2006, 419). - VK Schleswig-Holstein, 11.07.2006 - VK-SH 13/06
Kostentragungspflicht nach Erledigung des Nachprüfungsverfahrens
Zudem enthält § 120 LVwG ebenso wie § 80 VwVfG keine Kostenregelung für die Antragsrücknahme, anders als etwa Art. 80 BayVwVfG (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.02.2006, Verg 23/05, IBR 2006, 167) oder § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 15.05.2006, 360-4002.20-006/06-ESA-S, IBR 2006, 419).
- VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Kostentragung nach Erledigung
Zudem enthält § 120 LVwG ebenso wie § 80 VwVfG keine Kostenregelung für die Antragsrücknahme, anders als etwa Art. 80 BayVwVfG (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.02.2006, Verg 23/05, IBR 2006, 167) oder § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 15.05.2006, 360-4002.20-006/06-ESA-S, IBR 2006, 419). - VK Schleswig-Holstein, 19.07.2006 - VK-SH 19/06
Kostentragungspflicht nach Erledigung des Nachprüfungsverfahrens
Zudem enthält § 120 LVwG - ebenso wie § 80 VwVfG - keine Kostenregelung für die Antragsrücknahme, anders als etwa Art. 80 BayVwVfG (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.02.2006, Verg 23/05, IBR 2006, 167) oder § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 15.05.2006, 360-4002.20-006/06-ESA-S, IBR 2006, 419). - VK Schleswig-Holstein, 28.08.2007 - VK-SH 19/07
Kostentragungspflicht nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags
Zudem enthält § 120 LVwG ebenso wie § 80 VwVfG keine Kostenregelung für die Antragsrücknahme, anders als etwa Art. 80 BayVwVfG (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.02.2006, Verg 23/05, IBR 2006, 167) oder § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 15.05.2006, 360-4002.20-006/06-ESA-S, IBR 2006, 419). - VK Saarland, 01.08.2007 - 1 VK 03/07 Ein Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung ist aber deshalb nicht gegeben, weil sowohl den Entscheidungen des BGH als auch des OLG Düsseldorf andere verwaltungsverfahrensgesetzliche Regelungen zu Grunde lagen, als diese im Saarland existieren (ähnlich wie Saarland auch Thüringen und Bayern, vgl. hierzu VK Thüringen, Beschluss v. 15.05.2006 - IBR 2006, 419 [VK Thüringen 15.05.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S] ; OLG München, Beschluss v. 06.02.2006 - Verg 23/05 , IBR 2006, 167).
- VK Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - VK-SH 1/07
Kostentragungspflicht nach Erledigung
Zudem enthält § 120 LVwG - ebenso wie § 80 VwVfG - keine Kostenregelung für die Antragsrücknahme, anders als etwa Art. 80 BayVwVfG (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.02.2006, Verg 23/05, IBR 2006, 167) oder § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 15.05.2006, 360-4002.20-006/06-ESA-S, IBR 2006, 419). - VK Schleswig-Holstein, 09.01.2007 - VK-SH 26/06
Kostentragungspflicht nach Erledigung
Zudem enthält § 120 LVwG - ebenso wie § 80 VwVfG - keine Kostenregelung für die Antragsrücknahme, anders als etwa Art. 80 BayVwVfG (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.02.2006, Verg 23/05, IBR 2006, 167) oder § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 15.05.2006, 360-4002.20-006/06-ESA-S, IBR 2006, 419). - VK Schleswig-Holstein, 20.08.2009 - VK-SH 12/09 Zudem enthält § 120 LVwG ebenso wie § 80 VwVfG keine Kostenregelung für die Antragsrücknahme, anders als etwa Art. 80 BayVwVfG (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.02.2006, Verg 23/05, IBR 2006, 167) oder § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 15.05.2006, 360-4002.20-006/06-ESA-S, IBR 2006, 419).
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