Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 03.04.2008 - 5 W 109/06 |
Volltextveröffentlichung
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Kosten des Privatgutachters
Besprechungen u.ä.
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Umfasst ein Vergleich über die "Kosten des Rechtsstreits" auch Privatgutachterkosten? (IBR 2008, 626)
Papierfundstellen
- IBR 2008, 626
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 4 W 2053/01
Kosten einer prozessbegleitenden Fachbetreuung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2008 - 5 W 109/06
b) Das Privatgutachten war auch nicht erforderlich, um der Beklagten eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen R. aus dem selbstständigen Beweisverfahren zu ermöglichen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt beispielsweise OLG Nürnberg, OLGR 2001, 368, 369).c) Der Senat sieht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung - keinen Anlass, in einem Bauprozess die Erstattung von Privatgutachterkosten unter erleichterten Voraussetzungen zuzulassen (vgl. zur herrschenden Meinung beispielsweise OLG Nürnberg, OLGR 2001, 368; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 38; KG, Beschluss vom 28.05.1993 - 1 W 6325/92 - zitiert nach Juris;… tendenziell etwas anders wohl Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage 2005, Rn. 166 ff.).
- BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02
Kosten des Privatgutachters
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2008 - 5 W 109/06
Zum anderen kommt es darauf an, ob die Einholung des Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. zur Erstattung von Kosten des vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen BGH, NJW 2003, 1398). - BGH, 23.05.2006 - VI ZB 7/05
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2008 - 5 W 109/06
(Vgl. zur Bedeutung der Klageandrohung für die Einbeziehung der Kosten eines Privatgutachtens zu den Kosten des Rechtsstreits BGH, NJW 2006, 2415). - KG, 28.05.1993 - 1 W 6325/92
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2008 - 5 W 109/06
c) Der Senat sieht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung - keinen Anlass, in einem Bauprozess die Erstattung von Privatgutachterkosten unter erleichterten Voraussetzungen zuzulassen (vgl. zur herrschenden Meinung beispielsweise OLG Nürnberg, OLGR 2001, 368; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 38; KG, Beschluss vom 28.05.1993 - 1 W 6325/92 - zitiert nach Juris;… tendenziell etwas anders wohl Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage 2005, Rn. 166 ff.).
- OLG Frankfurt, 15.08.2011 - 18 W 175/11
Kostenfestsetzung: Kosten für elektronische Reproduktion
Die Einholung eines Privatgutachtens während eines Rechtsstreits kann auch dann ausnahmsweise im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig sein, wenn das Gericht eine Substantiierung des Vortrags verlangt, die ohne die Einholung eines Privatgutachtens nicht möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.09.1995, Az.: 14 U 27/95, NJW-RR 1996, 255 - zitiert nach juris), die Partei nur auf der Basis eines Privatgutachtens in der Lage ist, substantiiert und sachgerecht schriftsätzlich im Rechtsstreit vorzutragen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 15 W 109/07, IBR 2008, 626 - zitiert nach juris) oder auf die Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen (HansOLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2008, Az.: 2 W 41/08, OLGR Bremen 2008, 675-676 - zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 27.12.2023 - 18 W 133/23
Wann sind die Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens …
Des Weiteren kann die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens zu bejahen sein, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen (OLG Bremen, Beschluss v. 28.04.2008 - 2 W 41/08, OLGR Bremen 2008, 675 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.04.2007 - 15 W 109/07, IBR 2008, 626.) oder um die Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen und zu widerlegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2019 - 2 W 8/19; OLG Stuttgart, Urteil v. 14.09.1995 - 14 U 27/95, NJW-RR 1996, 255 ff; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.11.2001 - 8 W 481/01, BauR 2002, 665 ff.).
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