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   AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10   

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https://dejure.org/2011,23146
AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10 (https://dejure.org/2011,23146)
AG Tettnang, Entscheidung vom 21.04.2011 - 4 C 1132/10 (https://dejure.org/2011,23146)
AG Tettnang, Entscheidung vom 21. April 2011 - 4 C 1132/10 (https://dejure.org/2011,23146)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die fehlende Zustimmung eines WEG-Mitglieds für eine Abstimmung über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Sachverständigen kann gerichtlich ersetzt werden; Anforderungen an die Ersetzung der fehlenden Zustimmung eines WEG-Mitglieds für eine Abstimmung über ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaft kann Abnahme an sich ziehen!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    WEG kann mit Mehrheitsbeschluss die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklären! (IMR 2011, 510)

Papierfundstellen

  • IBRRS 2011, 3758
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10
    Im Bereich der Mängelbeseitigung und Geltendmachung von Mängelrechten ist es jedoch ständige Rechtssprechung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft diese Ansprüche an sich ziehen kann (vgl. BGH NZM 2010, 204; BGH NJW 2007, 1952).

    Aus § 21 Abs. 1 u.Abs. 5 Nr. 2 WEG ergibt sich eine gesetzliche und ausschließliche Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft über bestimmte Mängelansprüche der Erwerber vom Wohnungseigentum durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden (vgl. BGH NJW 07, 1952).

    Denn die Beseitigung anfänglicher Baumängel des Gemeinschaftseigentums berührt die Interessen der Wohnungseigentümer in gleicher Weise wie später, etwa nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, auftretende Mängel (vgl. BGH NJW 2007, 1952).

    Die aus dem Gesetz abgeleitete Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft überlagert von vornherein die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz des Einzelnen und bestimmt auch das Prozessführungsrecht (vgl. BGH NJW 2007, 1952).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09

    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen

    Auszug aus AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10
    Im Bereich der Mängelbeseitigung und Geltendmachung von Mängelrechten ist es jedoch ständige Rechtssprechung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft diese Ansprüche an sich ziehen kann (vgl. BGH NZM 2010, 204; BGH NJW 2007, 1952).
  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 153/98

    Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als Angelegenheiten der gemeinsamen

    Auszug aus AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10
    Soweit also die Verfolgung von Mängelbeseitigungsansprüchen und Mängelrechten zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung gemacht werden kann, so muss dies auch für die Abnahme gelten, die in besonderer Nähe zu Geltendmachung von Mängelrechten steht (vgl. AG München vom 07.07.10, Az.: 482 C 287/10; Bämann, WEG, 10. Aufl., nach § 10 Rdnr. 56 ff; Bayrisches ObLG, NJW-RR 2000, 13).
  • AG München, 07.07.2010 - 482 C 287/10

    Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage: Übertragung der Befugnis zur Abnahme

    Auszug aus AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10
    Soweit also die Verfolgung von Mängelbeseitigungsansprüchen und Mängelrechten zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung gemacht werden kann, so muss dies auch für die Abnahme gelten, die in besonderer Nähe zu Geltendmachung von Mängelrechten steht (vgl. AG München vom 07.07.10, Az.: 482 C 287/10; Bämann, WEG, 10. Aufl., nach § 10 Rdnr. 56 ff; Bayrisches ObLG, NJW-RR 2000, 13).
  • LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15

    Keine Vergemeinschaftung der Abnahme in Bezug auf Gemeinschaftseigentum durch

    Soweit ersichtlich liegen auch von Untergerichten nur die im hiesigen Verfahren zitierten Entscheidungen des AG München vom 07.07.2010 - 482 C 287/10 sowie des AG Tettnang vom 21.04.2011 - 4 C 1132/10 vor, die sich für die Möglichkeit einer Vergemeinschaftung aussprechen.

    a) Zunächst lässt sich das vom Amtsgericht München in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 07.07.2010 - 482 C 287/10 angeführte Argument gut hören, wonach aufgrund der Nähe der Abnahme zu der Geltendmachung von Mängelrechten, die durch Beschluss vergemeinschaftet werden können, auch die Abnahmeverpflichtung selbst durch Mehrheitsbeschluss zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung gemacht werden kann (vgl. juris Rn. 22; daran anschließend AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10, IBRRS 2011, 3758).

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