Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Main, 13.02.2015 - 2-31 O 205/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- radziwill.info
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Innenrohrsanierung mit Epoxidharz!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 13.02.2015 - 2-31 O 205/12
- OLG Frankfurt, 28.10.2015 - 16 U 56/15 Anmerkung: Ein Rechtsmittel
Papierfundstellen
- IBRRS 2015, 3343
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.02.2015 - 31 O 205/12
Dies gilt auch dann, wenn die Geschädigte für diese Aufgaben sich der Hilfe von Personal oder wie hier einer Hausverwaltung bedient (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 249 Rdnr. 59, BGH NJW 1976, 1256).
- OLG Karlsruhe, 09.12.2015 - 6 U 174/14
Keine Trinkwasserrohrsanierung mit Epoxidharz!
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 10.10.2007 - 1 S 27/07, IBRRS 2007, 5277 ; LG Frankfurt, Urt. v. 13.2.2015 - 31 O 205/12, IBRRS 2015, 3343). - OLG Frankfurt, 28.10.2015 - 16 U 56/15
Beweislast des Werkunternehmers für Ungefährlichkeit verwendeter Baustoffe (hier: …
{ABSCHNITT:Tenor:} Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2015 (2-31 O 205/12) wird zurückgewiesen.Unter teilweiser Abänderung des am 13. Februar 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt Az.: 2-31 O 205/12 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin EUR 35.310,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Juli 2012 zu zahlen.
- VG Würzburg, 25.11.2015 - W 6 K 14.324
Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr und zur …
Bei Gesamtbewertung der dargestellten Stellungnahmen, Diskussionen und Reaktionen in Fachkreisen (Praktiker und Wissenschaft) ist das Gericht der Überzeugung, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz im Trinkwasserbereich bei Leitungsrohren DN < 80 mm im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach (bzw. entspricht) und deshalb die Wasserversorgungsanlage der Klägerin den in § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 genannten (Mindest-)Voraussetzungen nicht genügt (so auch LG Mannheim, U. v. 23.10.2015 - 3 O 17/14; LG Frankfurt, U. v. 13.2.2015 - 2-31 O 205/12 - jeweils juris; zu § 12 Abs. 2 auf AVBWasserV, das LG Frankfurt nach Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".