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   BFH, 24.02.2010 - II R 57/08   

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https://dejure.org/2010,480
BFH, 24.02.2010 - II R 57/08 (https://dejure.org/2010,480)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2010 - II R 57/08 (https://dejure.org/2010,480)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - II R 57/08 (https://dejure.org/2010,480)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    AO § 93, § 97 Abs. 2 Satz 1
    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO

  • openjur.de

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 93, AO § 97 Abs 2 S 1
    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO

  • Bundesfinanzhof

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93 AO, § 97 Abs 2 S 1 AO
    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vorlage von Kontoauszügen durch Bank erst nach Auskunftsersuchen

  • Betriebs-Berater

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO

  • rewis.io

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO

  • streifler.de

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 93; AO § 97
    Auskunftsersuchen des Finanzamts gegenüber einer Bank im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden über die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden; Aufklärung eines Sachverhalts in erster Linie durch die Einholung von Auskünften durch die Finanzbehörden

  • datenbank.nwb.de

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber Vorlageverlangen nach § 97 AO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gegenüber Vorlageverlangen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gegenüber Vorlageverlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Von Banken kann Vorlage von Kontoauszügen eines Kunden erst nach vorherigem Auskunftsersuchen verlangt werden

  • IWW (Leitsatz)

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gegenüber einem Vorlageverlangen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontoauszüge für's Finanzamt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auskunftsersuchen des Finanzamts gegenüber einer Bank im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden über die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden; Aufklärung eines Sachverhalts in erster Linie durch die Einholung von Auskünften durch die Finanzbehörden

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO §§ 93, 97 Abs. 2 Satz 1
    Zum Anspruch des FA gegen Bank auf Vorlage von Kontoauszügen eines Bankkunden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Herausgabe von Kontoauszügen an Finanzamt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzamt verdächtigt Bankkundin - Die Vorlage von Kontoauszügen darf es von der Bank jedoch erst nach einem "Auskunftsersuchen" fordern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorrang eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Von Banken kann Vorlage von Kontoauszügen eines Kunden erst nach vorherigem Auskunftsersuchen verlangt werden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorlageverlangen von Kunden-Kontoauszügen erst nach vorherigem Auskunftsersuchen zulässig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Was die Bank über das Konto verraten darf

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Vorlage von Kontoauszügen

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Auskunftsersuchen an eine Bank

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch einer Bank bei Auskunftsersuchen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorrang eines Auskunftsersuchens gemäß § 93 AO gegenüber einem Vorlageverlangen nach § 97 AO

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abgabenordnung
    Besteuerungsverfahren
    Ermittlungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 145
  • NJW 2010, 1997
  • ZIP 2010, 1119
  • BB 2010, 2419
  • DB 2010, 1046
  • BStBl II 2011, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.08.2006 - VII R 29/05

    Reines Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977 - Entschädigung bei kombiniertem

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 57/08
    Die begehrte Urkundenvorlage darf auch nicht inzident einer Auskunft gleichkommen, wie sie in anderen Verfahren ein Zeuge bekundet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1987 VII R 113/84, BFHE 149, 143, BStBl II 1988, 163; vom 8. August 2006 VII R 29/05, BFHE 214, 97, BStBl II 2007, 80).

    Hat das FA --wie im Streitfall-- die vorzulegenden Unterlagen durch Nennung des betroffenen Kontos sowie des Vorlagezeitraums so konkret und eindeutig benannt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt, so liegt ein Vorlageverlangen i.S. des § 97 Abs. 1 Satz 1 AO vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 97, BStBl II 2007, 80).

  • BFH, 24.10.1989 - VII R 1/87

    Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 57/08
    Dabei ist am Zweck der Vorschrift zu messen, ob ein atypischer Fall vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1981 VII R 2/80, BFHE 134, 231, 235, BStBl II 1982, 141; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198).
  • FG Köln, 13.08.2008 - 4 K 4618/07

    Rechtmäßigkeit eines an eine Bank gerichteten, behördlichen Vorlageersuchens

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 57/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1760 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.
  • BFH, 27.10.1981 - VII R 2/80

    Anwendung der Abgabenordnung - Vollstreckung - Ermittlung der Person des

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 57/08
    Dabei ist am Zweck der Vorschrift zu messen, ob ein atypischer Fall vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1981 VII R 2/80, BFHE 134, 231, 235, BStBl II 1982, 141; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198).
  • BFH, 24.03.1987 - VII R 113/84

    Bei kombiniertem Auskunfts- und Vorlageersuchen hat der Dritte Anspruch auf

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 57/08
    Die begehrte Urkundenvorlage darf auch nicht inzident einer Auskunft gleichkommen, wie sie in anderen Verfahren ein Zeuge bekundet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1987 VII R 113/84, BFHE 149, 143, BStBl II 1988, 163; vom 8. August 2006 VII R 29/05, BFHE 214, 97, BStBl II 2007, 80).
  • BFH, 30.03.2011 - I R 75/10

    Entschädigungsanspruch einer Bank nach § 107 Satz 1 AO - Vorrang des

    Die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden i.S. des § 97 AO darf das FA im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AO von der Bank im Regelfall daher erst dann verlangen, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist, Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen oder das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar ist (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 57/08, BFHE 228, 145, BStBl II 2011, 5).

    Das FA hat das Vorliegen eines atypischen und das unmittelbare Vorlageverlangen rechtfertigenden Falles darzulegen (BFH-Urteil in BFHE 228, 145, BStBl II 2011, 5).

    In dem Schreiben sind keine Gründe dargelegt, die ein unmittelbares Vorlageverlangen rechtfertigen könnten, obwohl das FA im Falle eines reinen Vorlageverlangens hierzu verpflichtet gewesen wäre (BFH-Urteil in BFHE 228, 145, BStBl II 2011, 5).

  • FG Köln, 11.07.2012 - 2 V 1565/12

    Außenprüfung beim Versicherten wegen Versicherungssteuer zulässig

    Insoweit verweist sie, die Antragstellerin, auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2010 (II R 57/08), woraus sich ergebe, dass die Behörden nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot angehalten seien, vor Durchführung einer Außenprüfung den Sachverhalt durch Einholung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen aufzuklären.

    Nur hierauf, und nicht auf das Verhältnis der §§ 93, 97 AO zu den §§ 193 ff. AO, bezieht sich auch das von der Antragstellerin angeführte Urteil des BFH (vom 24. Februar 2010 II R 57/08, BFHE 228, 145, BStBl II 2011, 5).

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