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   BGH, 07.07.2003 - II ZR 241/02   

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https://dejure.org/2003,1437
BGH, 07.07.2003 - II ZR 241/02 (https://dejure.org/2003,1437)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2003 - II ZR 241/02 (https://dejure.org/2003,1437)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2003 - II ZR 241/02 (https://dejure.org/2003,1437)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 252, 823 Abs. 2 Bf; GmbHG § 64 Abs. 1
    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen; Ausfallschaden einer Krankenkasse aufgrund verspäteter Konkursantragstellung; Erstreckung einer Insolvenzverschleppung auch auf gesetzlich begründete Rechtsbeziehungen; Vermutungsregelung für entgangenen Gewinn

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Insolvenzverschleppungshaftung des GmbH-Geschäftsführers

  • Judicialis

    BGB § 252; ; BGB § 823 Abs. 2 Bf; ; GmbHG § 64 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 252 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1
    Umfang der Schadensersatzpflicht wegen Insolvenzverschleppung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzverschleppung: Haftung des Geschäftsführers für den Schaden von Neugläubigern, den sie durch den Eintritt in Rechtsbeziehungen zu der insolventen Gesellschaft erleiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers bei verspätetem Insolvenzantrag

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    15a Abs. 1 Satz 1 InsO - Insolvenzverschleppung, 266a StGB - Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Außenhaftung, Neugläubigerschaden, Verletzung von Schutzgesetzen nach 823 Abs. 2 BGB

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzverschleppung: Kein Schadensersatz für Sozialversicherungsträger! (IBR 2003, 1124)

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1713
  • WM 2003, 1824
  • BB 2003, 2144
  • DB 2003, 2117
  • NZG 2003, 923
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98

    Anspruch eines Sozialversicherers auf Schadensersatz wegen verspäteter

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 241/02
    Der Senat hat hierzu bisher nicht abschließend Stellung nehmen müssen (vgl. Sen.Urt. v. 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967 = WM 1999, 1117); die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Die Klägerin verkennt selbst nicht, daß sie wegen der Beitragsausfälle, die durch die Insolvenz der G. GmbH entstanden sind, den Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung belangen kann; denn ein solcher Anspruch richtete sich auf Ersatz des positiven Interesses, das im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG nicht geschützt wird (Sen.Urt. v. 8. März 1999 aaO).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 241/02
    Zugunsten der Klägerin ist, wie sie mit Recht geltend macht, für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß der Beklagte schuldhaft verspätet Konkursantrag gestellt hat und daß er deswegen den Gläubigern der von ihm geführten GmbH nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG wegen Insolvenzverschleppung auf Ersatz des ihnen durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens haftet (vgl. BGHZ 126, 181 ff.).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 241/02
    Das Vorbringen, im Sommer seien vor allem kleine Baufirmen stets an der befristeten Einstellung von Arbeitskräften interessiert, so daß bei fristgerechter Insolvenzantragstellung die Arbeitnehmer der G. GmbH sogleich einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hätten, enthält nicht die notwendige Darlegung der Anknüpfungstatsachen, welche die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösen (vgl. zur Darlegungslast BGHZ 54, 45, 55; MK z. BGB/Oetker, 4. Aufl. 2003, § 252 Rdn. 37 m.w.N.).
  • FG Köln, 12.05.2006 - 14 K 4247/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Verletzung

    So führe der BGH explizit in seiner Grundsatzentscheidung vom 06.06.1994 (in Deutsches Steuerrecht - DStR - 1994, 1054) aus, dass der Schaden ersetzt werden solle, der den vertraglichen Neugläubigern dadurch entstehe, dass sie bereits im Zeitpunkt des Vertrages mit der schon insolvenzreifen GmbH einen nicht werthaltigen Gegenanspruch erlangen und im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft Leistungen erbringen, die am Ende nicht vergütet werden (Hinweis auf BGH-Urteile vom 08.03.1999 in DStR 1999, 988 ; vom 07.07.2003 in DStR 2003, 1672 ).

    Ersetzt werden müsse im Rahmen dieser Haftung nur das negative Interesse (Hinweis auf BGH-Urteile in DStR 1999, 988 ; in DStR 2003, 1672 ).

    Hinsichtlich der Haftung nach § 191 AO i.V.m. §§ 64, GmbHG, 823 BGB führt der Beklagte an, dass die Rechtsprechung des BGH (in DStR 1999, 988 ; in DStR 2003, 1672 ) einer Haftung nicht entgegenstehe.

    Ob es eine Konkursverschleppungshaftung auch für gesetzliche Ansprüche gibt, ist - entgegen der Annahme des Beklagten - durch den BGH noch nicht entschieden (vgl. BGH-Urteil vom 07.07.2003 II ZR 241/02, DStR 2003, 1672).

    Der Haftungsanspruch nach diesen Normen ist nach gefestigter Rechtsprechung (BGH-Urteile vom 8.3.1999 II ZR 159/98, DStR 1999, 988;vom 07.07.2003 II ZR 241/02, a.a.O.) lediglich auf das negative Interesse gerichtet.

    Hierzu hat der BGH einen Ersatzanspruch für einen Beitragsausfall auch deshalb verneint, weil es sich um das positive nicht ersatzfähige Interesse handele (BGH-Urteil vom 07.07.2003 II ZR 241/02, a.a.O.).

  • FG Köln, 28.04.2006 - 14 K 2789/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Fehlende

    Ob es eine Konkursverschleppungshaftung auch für gesetzliche Ansprüche gibt, ist - entgegen der Annahme des Beklagten - durch den BGH noch nicht entschieden (vgl. BGH-Urteil vom 07.07.2003 II ZR 241/02, DStR 2003, 1672).

    Der Haftungsanspruch nach diesen Normen ist nach gefestigter Rechtsprechung (BGH-Urteile vom 8.3.1999 II ZR 159/98, DStR 1999, 988;vom 07.07.2003 II ZR 241/02, a.a.O.) lediglich auf das negative Interesse gerichtet.

    Hierzu hat der BGH einen Ersatzanspruch für einen Beitragsausfall auch deshalb verneint, weil es sich um das positive nicht ersatzfähige Interesse handele (BGH-Urteil vom 07.07.2003 II ZR 241/02, a.a.O.).

  • LAG Köln, 26.07.2006 - 8 Sa 1660/05

    Insolvenz, Verschleppung, Haftung Geschäftsführer, Schaden

    Eine Erleichterung der Darlegung aufgrund entsprechender Vermutung ist daher nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 241/02 - DB 2003, 2117).

    Eine Lebenserfahrung dahingehend, dass jeder Arbeitnehmer sofort einen anderen Arbeitgeber findet und dort Vergütung in mindest gleicher Höhe erhält, gibt es nicht, sodass insofern eine Erleichterung der Darlegung aufgrund entsprechender Vermutung nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 241/02 - DB 2003, 2117).

  • FG Berlin, 27.02.2006 - 9 K 9114/05

    Keine Lohnsteuerhaftung des früheren Geschäftsführers einer insolventen GmbH,

    Für den Fiskus sehr unbefriedigend ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der II. Senat des BGH in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum deliktische Schadensersatzansprüche von gesetzlichen Gläubigern der GmbH (vom BFH konkret entschieden für einen Sozialversicherungsträger), gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wegen Erfüllung ihres sog. positiven Interesses (d.h. Nachzahlung der von der GmbH ab dem Eintritt der Insolvenzreife nicht entrichteten Abgaben) bisher mit der Begründung verneint, deliktsrechtlich ersetzen müsse der GmbH-Geschäftsführer als Schädiger ggfs. nur das (bei Sozialversicherungsträgern und dem Fiskus regelmäßig nicht tangierte) sog. negative Interesse  (Aufwendungsersatz für Vorleistungen oder Verwaltungsaufwand des Gläubigers, vgl. dazu Urteile vom 8. März 1999 II ZR 159/98, GmbHR 1999, 715 und vom 7. Juli 2003 II ZR 241/02, GmbHR 2003, 1133 sowie K. Schmidt, in. Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 64 Rz. 39 m.w.N.).
  • LAG Brandenburg, 18.03.2005 - 5 Sa 723/04

    Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

    Eine Lebenserfahrung dahingehend, dass jeder Arbeitnehmer sofort einen anderen Arbeitgeber findet und dort Vergütung in mindestens gleicher Höhe erhält, gibt es nicht, so dass insofern eine Erleichterung der Darlegung aufgrund einer entsprechenden Vermutung nicht eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2003 - II ZR 241/02).
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