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   BGH, 09.12.1968 - II ZR 42/67   

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https://dejure.org/1968,600
BGH, 09.12.1968 - II ZR 42/67 (https://dejure.org/1968,600)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1968 - II ZR 42/67 (https://dejure.org/1968,600)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1968 - II ZR 42/67 (https://dejure.org/1968,600)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahmerecht im Gesellschaftsvertrag - Anforderungen für die Ablehnung des Übernahmerechts eines Gesellschafters - Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Ausschluss, Gesamtwürdigung, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsvertrag/Satzung, wichtiger Grund

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 204
  • NJW 1969, 793
  • MDR 1969, 291
  • DB 1969, 342
  • JR 1969, 337
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.11.1951 - II ZR 109/51

    Ausschluß aus einer offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 09.12.1968 - II ZR 42/67
    Das Berufungsgericht hat sich offenbar von den von der Rechtsprechung zu § 142 Abs. 1 HGB entwickelten Grundsätzen leiten lassen, wonach bei der Zubilligung des Übernahmerechts an einen von zwei Gesellschaftern Zurückhaltung geboten und das gesellschaftswidrige Verhalten des beklagten Gesellschafters nicht isoliert zu betrachten, sondern zu prüfen ist, ob bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ein wichtiger Grund im Sinne jener Vorschrift bejaht werden kann (vgl. u.a. BGHZ 4, 108, 111 [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51] m.w.N.; 46, 392, 394; LM HGB § 142 Nr. 9).

    Bestimmte Verfehlungen können gerade unter engen Verwandten gravierender als in anderen Fällen sein (vgl. BGHZ 4, 108, 115 [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51]; Rob. Fischer, Anm. zu BGH LM HGB § 142 Nr. 2).

  • BGH, 27.10.1955 - II ZR 310/53

    Berichtigung eines Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 09.12.1968 - II ZR 42/67
    Hierfür könnte unter Umständen in Betracht kommen, daß sich der Beklagte unter Abweichung von § 5 Abs. 2 des Nachtragsvertrages auf die gesetzlichen Kontrollrechte eines Kommanditisten beschränkt und deren Ausübung mit Zustimmung des Klägers einem geeigneten Vertreter überläßt (vgl. hierzu u.a. BGHZ 18, 350, 362 ff [BGH 27.10.1955 - II ZR 310/53]; BGH WM 1968, 431/432).
  • BGH, 23.01.1967 - II ZR 166/65

    Ehegatten-Kommanditgesellschaft. Übernahmeklage

    Auszug aus BGH, 09.12.1968 - II ZR 42/67
    Das Berufungsgericht hat sich offenbar von den von der Rechtsprechung zu § 142 Abs. 1 HGB entwickelten Grundsätzen leiten lassen, wonach bei der Zubilligung des Übernahmerechts an einen von zwei Gesellschaftern Zurückhaltung geboten und das gesellschaftswidrige Verhalten des beklagten Gesellschafters nicht isoliert zu betrachten, sondern zu prüfen ist, ob bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ein wichtiger Grund im Sinne jener Vorschrift bejaht werden kann (vgl. u.a. BGHZ 4, 108, 111 [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51] m.w.N.; 46, 392, 394; LM HGB § 142 Nr. 9).
  • BGH, 14.05.1952 - II ZR 40/51

    Ausschließung des alleinigen Komplementärs

    Auszug aus BGH, 09.12.1968 - II ZR 42/67
    Das ist kein Sonderfall, wie ihn der erkennende Senat etwa in der in BGHZ 6, 113, 117 [BGH 14.05.1952 - II ZR 40/51] abgedruckten Entscheidung angenommen hat.
  • OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11

    Auflösung einer Gesellschaft oder Ausschluss einzelner Gesellschafter wegen eines

    Auch die Besonderheit, dass die F ein Familienunternehmen darstellt, was Treuepflichten verstärken und einer sonst möglichen Ausschließung entgegen stehen, andererseits Verfehlungen aber auch als besonders schwerwiegend erscheinen lassen kann (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1968 - II ZR 42/67 -, BGHZ 51, 204 ff., und vom 15. September 2007 - II ZR 97/96 -, iuris Rn. 25 = NJW 1998, 146 f.), ist vorliegend nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96

    Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Fehlverhalten bei verwandtschaftlichen Bindungen einerseits als besonders verwerflich erscheinen, andererseits können diese Bindungen aber auch die Pflicht begründen, über gewisse gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hinwegzusehen und gegen sie mit weniger einschneidenden Maßnahmen vorzugehen (vgl. BGHZ 51, 204, 206).
  • OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05

    Gesellschafterausschluss; Anfechtungsklage; rechtliches Gehör

    Dem Beklagten ist an einer loyalen Zusammenarbeit mit seinem Mitgesellschafter offensichtlich nicht gelegen (vgl. hierzu BGHZ 51, 204, 207 (zur KG); BGH GmbHR 1984, 74).
  • BGH, 12.12.1994 - II ZR 206/93

    Ausschließung eines Kommanditisten wegen persönlicher Spannungen und

    Soweit das Berufungsgericht die verwandtschaftlichen Bindungen als einen die Unzumutbarkeit verstärkenden Gesichtspunkt angesehen hat, hat es dessen Ambivalenz verkannt: Er kann zwar, wie der Senat bereits entschieden hat, unter Umständen ein Fehlverhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen, andererseits kann er aber auch die Pflicht begründen, über gewisse gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hinwegzusehen und gegen sie mit weniger einschneidenden Maßnahmen vorzugehen (vgl. BGHZ 51, 204, 206 [BGH 09.12.1968 - II ZR 42/67], wo dies insbesondere für den, hier gegebenen, Fall eines ererbten Familienunternehmens bejaht wurde).
  • OLG München, 30.04.2009 - 23 U 3970/08

    Kommanditgesellschaft: Voraussetzungen für die Ausschließung eines Kommanditisten

    Im Rahmen dieser Beurteilung ist etwa das Verhalten sowohl des Beklagten (Art, Schwere und Grad eines Verschuldens) aber auch das der übrigen Gesellschafter zu würdigen, ferner die persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen, dessen etwaige Leistungen und Verdienste sowie die Beschaffenheit des Gesellschaftsverhältnisses (Art der Beteiligung, Vorliegen einer sog. "Familiengesellschaft" etc., siehe z. B. BGH WM 77, 500, 502; ZIP 97, 1919; ZIP 95, 113 sowie BGHZ 51, 204, 206).

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass verwandtschaftliche Beziehungen der Parteien berücksichtigt werden können, aber nicht müssen (siehe beispielhaft zu dieser Ambivalenz etwa BGHZ 51, 204, 206; von Gerkan/Haas, a.a.O., § 140 Rn. 12).

  • OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00

    Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses; Förmliche

    ee) Dahinstehen kann deshalb, inwieweit Maßnahmen der Mitgesellschafter das Verhalten der Klägerin mit ausgelöst haben und dieses in milderem Licht erscheinen lassen, ob die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern in gewissen Grenzen Anlass geben müssten, über bestimmte Dinge hinwegzusehen (vgl. BGH ZIP 1997, 1919 [1921]; BGHZ 51, 204 [206]) oder ob in der Person der Mitgesellschafter liegende Ausschließungsgründe einen Ausschluss der Klägerin hindern (vgl. BGH ZIP 1997, 1919 [1920]; BGH WM 1995, 752 [754]; BGHZ 32, 17 [31]).
  • OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 14 U 14/13

    Kommanditgesellschaft: Passivlegitimation für eine Klage auf Feststellung der

    Der Gesichtspunkt der verwandtschaftlichen Bindungen ist in seiner Bedeutung als ein die Unzumutbarkeit verstärkender Faktor ambivalent: Er kann zwar unter Umständen ein Fehlverhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen, andererseits kann er aber auch die Pflicht begründen, über gewisse gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hinwegzusehen und gegen sie mit weniger einschneidenden Maßnahmen vorzugehen, so etwa bei einem ererbten Familienunternehmen (s. BGHZ 51, 204, 206).
  • OLG Hamburg, 27.03.2009 - 11 U 258/05
    Im Übrigen ist die Größe der Gesellschaftsanteile der Parteien für die Interessenabwägung unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968, II ZR 42/67, BGHZ 51, 204 ff.).
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