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| OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.1974 - II A 403/73 |
Zitiervorschläge
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Oktober 1974 - II A 403/73 (https://dejure.org/1974,9076)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Sigmaringen, 24.07.2008 - 6 K 1871/06
Anspruch auf Beseitigung von Mängeln am öffentlichen Kanalsystem (Entwässerung)
Vor diesem Hintergrund obliegt es bereits kraft Ortsrechts als Ausfluss des Benutzungsverhältnisses grundsätzlich der Gemeinde, für eine ordnungsgemäße, d.h. den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. dazu § 16 Abs W und Heiland, Wassergesetz für Bad.-Württ., § 45a, Nr. 4.2) entsprechende Ausführung des öffentlichen Kanalnetzes zu sorgen, da der Grundstückseigentümer ohne eine ordnungsgemäß beschaffene Anschlussleitung nicht imstande ist, seiner Verpflichtung zur Benutzung nachzukommen und sein Benutzungsrecht auszuüben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.1978 - II A 439/75 -, KStZ 1978, 213; Urteil vom 11.10.1974 - II A 403/73 -, KStZ 1975, 113; BGH, Urteil vom 28.10.1976 - III ZR 155/74 -NJW 1977, 197). - AG Bückeburg, 16.08.1977 - 3 C 116/76
Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Erstattung der Kosten für einen …
Rn. 15 Das Kostenverursachungsprinzip (vgl. hierzu das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. Oktober 1974, Aktenzeichen II A 403/73, Veröffentlichung nicht bekannt) gilt im zur Entscheidung stehenden Fall nicht, weil die Rechtslage zwischen den Parteien nicht durch einen in einer Ortssatzung vorgeschriebenen Anschluß und Benutzungszwang bestimmt ist. - LG Bonn, 09.01.1976 - 5 S 169/74
Annahme eines privaten Rechtsverhältnisses zwischen den Bonner Stadtwerken und …
Das von dem Kläger zum Beleg für seine gegenteilige Auffassung vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1974 - II A 403/73 - steht dem Ergebnis nicht entgegen dem erwähnten Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt ist dem hier zur Beurteilung stehenden nicht vergleichbar: Das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Anschlußnehmer unterlag dem öffentlichen Recht.
dejure.org
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