Rechtsprechung
| RFH, 12.04.1935 - II A 477/33 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 14.03.1967 - II 40/62
Gesellschaftssteuerpflicht bei einheitlichen Ausstauschverträgen zwischen …
Der BFH hält an dem vom RFH in dem Urteil II A 477/33 vom 12. April 1935 (RFH 37, 302, RStBl 1935, 748) aufgestellten Grundsatz fest, daß das der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft in handelsüblichem Umfang gewährte Entgelt oder der ihr in handelsüblichem Maße gewährte Unkostenersatz gesellschaftsteuerfrei bleiben, wenn die zum Zwecke des Abschlusses oder der Vermittlung von Verkaufs- oder Einkaufsgeschäften für die Muttergesellschaft gegründete Tochtergesellschaft im Umfang dieser Zweckbestimmung als Beauftragte, Agentin oder Kommisionärin der Muttergesellschaft handelt.Der BFH hält an dem vom RFH in dem Urteil II A 477/33 vom 12. April 1935 (RFH 37, 302, RStBl 1935, 748) aufgestellten Grundsatz fest, daß das der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft in handelsüblichem Umfang gewährte Entgelt oder der ihr in handelsüblichem Maße gewährte Unkostenersatz gesellschaftsteuerfrei bleiben, wenn die zum Zwecke des Abschlusses oder der Vermittlung von Verkaufs- oder Einkaufsgeschäften für die Muttergesellschaft begründete Tochtergesellschaft im Umfange dieser Zweckbestimmung als Beauftragte, Agentin oder Kommissionärin der Muttergesellschaft handelt.
Die teilweise Vergütung der Vertreterprovisionen und der Ersatz der Delegiertengehälter hätten überdies im Rahmen eines Leistungsaustausches zwischen einer Ober- und einer Untergesellschaft stattgefunden und seien deshalb nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) II A 477/33 vom 12. April 1935 (Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 37 S. 302 - RFH 37, 302 -, RStBl 1935, 748) steuerfrei.
Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf das Urteil des RFH II A 477/33, da dieses Urteil nur solche Zahlungen von der Gesellschaftsteuer freistelle, welche die Obergesellschaft als Unkostenersatz für die Agenten- oder Kommissionärstätigkeit ihrer Untergesellschaft leiste.
Zu dem gleichen steuerrechtlichen Ergebnis führt es, wenn die vom RFH in den Urteilen II A 477/33, a.a.O., und II A 422/34 vom 31. Oktober 1935, RStBl 1935, 1518, entwickelten Grundsätze angewendet und auch auf solche Fälle übertragen werden, in denen die Untergesellschaft den Vertrieb der von der Obergesellschaft übernommenen Waren als Eigenhändlerin durchführt.
Dabei ist der Senat auf die von der Rechtsprechung des RFH in den vorerwähnten Urteilen II A 477/33, a.a.O., und II A 422/34, a.a.O., ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen von der Zweckwillenstheorie, die in dem Urteil des BFH II 269/52 U, a.a.O., allerdings erwähnt werden, nicht näher eingegangen.
- BFH, 11.02.1976 - II R 78/67
Gesellschaftsverhältnis - Rechtsanspruch auf Leistung - Gesetzlicher …
Wohl aber ist es - wie bereits in dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 26. Oktober 1932 II A 666/31 (RFHE 32, 145 (152), RStBl 1933, 60) anerkannt wurde - gesellschaftsteuerrechtlich beachtlich, wenn die Gesellschaft einzelne Geschäfte nicht für eigene Rechnung, sondern kraft Vertrags mit dem oder den Gesellschaftern für dessen oder deren Rechnung besorgt (vgl RFH-Urteile vom 12. April 1935 II A 477/33, RFHE 37, 302, RStBl 1935, 748; vom 31. Oktober 1935 II A 422/34, RStBl 1935, 1518). - BFH, 11.02.1976 - II R 76/67
Gesellschaftsverhältnis - Rechtsanspruch auf Leistung - Gesetzlicher …
Wohl aber ist es - wie bereits in dem Urteil des RFH vom 26. Oktober 1932 II A 666/31 (RFHE 32, 145 [152], RStBl 1933, 60) anerkannt wurde - gesellschaftsteuerrechtlich beachtlich, wenn die Gesellschaft einzelne Geschäfte nicht für eigene Rechnung, sondern kraft Vertrags mit dem oder den Gesellschaftern für dessen oder deren Rechnung besorgt (vgl. RFH-Urteile vom 12. April 1935 II A 477/33, RFHE 37, 302, RStBl 1935, 748; vom 31. Oktober 1935 II A 422/34, RStBl 1935, 1518). - BFH, 24.04.1953 - II 269/52 U
Beurteilung eines Treuhandverhältnisses zwischen Muttergesellschaft und …
Die Auffassung, führt sie aus, daß auch eine Tätigkeit der Tochtergesellschaft als Beauftragte, Agentin oder Kommissionärin zu verneinen sei, sei bereits aufgegeben (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs II A 477/33 vom 12. April 1935, Amtl. Slg. Bd. 37 S. 302). - BFH, 10.06.1964 - II 17/60 U
Gesellschaftsteuerpflichtigkeit von Verlustübernahmen aus der teilweisen …
keine Ein- und Verkaufsgesellschaft sei, für die der Reichsfinanzhof bestimmte Leistungen als gesellschaftsteuerfrei bezeichnet habe (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs II A 477/33 vom 12. April 1935, RStBl 1935 S. 748), und da die Leistungen im Interesse der gemeinsamen Sache zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks, also aus gesellschaftlichen Gründen erbracht worden seien.
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