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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1976 - II ARZ 2/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,7233
BGH, 18.10.1976 - II ARZ 2/75 (https://dejure.org/1976,7233)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1976 - II ARZ 2/75 (https://dejure.org/1976,7233)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1976 - II ARZ 2/75 (https://dejure.org/1976,7233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Registergerichts - Enteignung von Vermögen durch die amerikanische Feindvermögensverwaltung - Einberufung von Gesellschafterversammlungen zur Anpassung der Satzungen an deutsches Recht und zur Fortführung der Gesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.10.1962 - II ARZ 2/61
    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ARZ 2/75
    Daran fehlt es, wenn nach dem heutigen Stand von Rechtsprechung und Lehre von vornherein klar ist, daß die vorgesehenen Anträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können (BGHZ 19, 102; Beschl. d. Sen. v. 31.10.62 - II ARZ 2/61 - AKU-Beschl., WM 1963, 81).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Gesellschaftsspaltung durch Enteignungsmaßnahmen auch dann in Betracht, wenn die im Ausland enteignete Gesellschaft nur mittelbar (über von ihr zu nahezu 100 % beherrschte Tochtergesellschaften) deutsches Vermögen besitzt (AKU-Beschl. v. 31.10.62 a.a.O. zu III 4; ebenso BGHZ 32, 256, 263).

    Die Zuordnung in Deutschland befindlichen Vermögens zu einer Sp.gesellschaft entfällt, soweit die zuständigen Besatzungsbehörden als ehemalige Träger hoheitlicher Gewalt in Deutschland die von dem fremden Staat verfügte Konfiskation deutschen Vermögens in ihrem jeweiligen Besatzungsgebiet anerkannt und vollzogen haben (AKU-Beschl. v. 31.10.62 a.a.O. zu IV 4-6, V; vgl. auch BGHZ 62, 340, 348).

    Es genügt, daß die zuständige Militärregierung im Hinblick auf die vom alliierten Feindvermögensverwalter ausgesprochene Konfiskation das zunächst nach dem MRG 52 beschlagnahmte Vermögen freigegeben und dem ausländischen Rechtsträger in der Zusammensetzung, wie sie sich aufgrund der Feindvermögensbestimmungen ergab, zur eigenen Herrschaftsausübung überlassen hat, so daß dessen Organe nunmehr tatsächlich entsprechend dem deutschen Gesellschaftsrecht darüber verfügen konnten (AKU-Beschl. v. 31.10.62 a.a.O. zu V 2, 3).

    Unbestritten unterlagen auch diese Gesellschaften mit dem gesamten St.-Konzern der mit einer Treuhänderbestellung verbundenen Beschlagnahme nach dem MRG 52 und später nach dem MRG 75. Obwohl hier über Zeitpunkt und nähere Umstände der Vermögensfreigabe keine Einzelheiten bekannt sind, erscheint für diesen Teilbereich ebenso wie für den gesamten Komplex durch die vorliegenden Urkunden und den sich aus ihnen ergebenden allgemeinen Verlauf die für einen Enteignungsvollzug wesentliche Tatsache genügend belegt, daß die Freigabe im Hinblick auf die Übernahme der Leitungsmacht durch die HStC und die HStI erfolgt ist (vgl. zur ähnlichen Sachlage im AKU-Fall den Beschl. v. 31.10.62 a.a.O. zu V 2).

  • BGH, 21.05.1974 - GSZ 2/72

    Unwirksame Auslandskonfiskation

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ARZ 2/75
    Denn nach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 21. Mai 1974 (BGHZ 62, 340) hat das AHKG 63 insoweit, als die Konfiskation deutscher Anteile an einer ausländischen Gesellschaft durch die alliierten Feindvermögensbestimmungen hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Gesellschaftsvermögens nicht wirksam geworden war, an dieser Rechtslage nichts geändert.

    Die Zuordnung in Deutschland befindlichen Vermögens zu einer Sp.gesellschaft entfällt, soweit die zuständigen Besatzungsbehörden als ehemalige Träger hoheitlicher Gewalt in Deutschland die von dem fremden Staat verfügte Konfiskation deutschen Vermögens in ihrem jeweiligen Besatzungsgebiet anerkannt und vollzogen haben (…AKU-Beschl. v. 31.10.62 a.a.O. zu IV 4-6, V; vgl. auch BGHZ 62, 340, 348).

  • BGH, 13.02.1975 - II ZR 22/71

    Verfassungsmäßigkeit des deutsch-niederländischen Finanzvertrags vom 8. April …

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ARZ 2/75
    Dasselbe gilt für Teil VI des Überleitungsvertrages (Beschl. d. Sen. v. 13.2.75 - II ZR 22/71, WM 1975, 670, zu III 3).
  • BGH, 05.05.1960 - VII ZR 92/58

    Spaltungstheorie bei Konfiskationen

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ARZ 2/75
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Gesellschaftsspaltung durch Enteignungsmaßnahmen auch dann in Betracht, wenn die im Ausland enteignete Gesellschaft nur mittelbar (über von ihr zu nahezu 100 % beherrschte Tochtergesellschaften) deutsches Vermögen besitzt (…AKU-Beschl. v. 31.10.62 a.a.O. zu III 4; ebenso BGHZ 32, 256, 263).
  • BGH, 21.11.1955 - II ARZ 1/55

    Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ARZ 2/75
    Daran fehlt es, wenn nach dem heutigen Stand von Rechtsprechung und Lehre von vornherein klar ist, daß die vorgesehenen Anträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können (BGHZ 19, 102; Beschl. d. Sen. v. 31.10.62 - II ARZ 2/61 - AKU-Beschl., WM 1963, 81).
  • BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68

    Wirksamkeit der Fusion einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer …

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ARZ 2/75
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies bei einer Handelsgesellschaft aber nur dann der Fall, wenn der enteignende Staat so viele Mitgliedschaftsrechte an sich gebracht hat, daß er das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen Vermögens- und verwaltungsmäßig ähnlich wie bei einer Beschlagnahme des Unternehmens selbst beherrscht; denn seine Zwangsmaßnahmen haben dann wirtschaftlich denselben Erfolg wie ein unmittelbarer Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, den, soweit es im Ausland liegt, der ausländische Staat als Eingriff in seine Gebietshoheit nicht hinzunehmen braucht (Urt. d. Sen. v. 21.10.71 - II ZR 90/68, DM RTAG Nr. 1 = WM 1971, 1502 zu B III 2 b).
  • BGH, 23.03.1981 - II ARZ 3/80

    Bestellung eines Notvorstandes für eine in der Bundesrepublik Deutschland als …

    Auch erscheint der angekündigte Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes, dessen Berechtigung der Senat im einzelnen nicht nachzuprüfen hat, keinesfalls von vornherein aussichtslos (vgl. BGHZ 19, 102, 105; Beschl. d. Sen. v. 18.10.76 - II ARZ 2/75, WM 1976, 1266, 1268).
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