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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.03.1954 - II B 115.53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,407
BVerwG, 03.03.1954 - II B 115.53 (https://dejure.org/1954,407)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1954 - II B 115.53 (https://dejure.org/1954,407)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1954 - II B 115.53 (https://dejure.org/1954,407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Beschränkung auf bestimmte Arten von Prozessbevollmächtigten auf die Zulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 852 (Ls.)
  • MDR 1954, 524
  • MDR 1954, 526
  • DVBl 1954, 409
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 08.09.1958 - II B 125.57

    Rechtsmittel

    Es ist nicht zu erkennen, daß die gerügten Mängel und die daran geknüpften Rechtsfragen über die Entscheidung dieses Einzelfalles hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sind; denn die Begründung des Berufungsgerichts ist ausschließlich auf den Einzelfall abgestellt (vgl. Beschluß von3. März 1954 - BVerwG II B 115.53 -).
  • BVerwG, 07.04.1954 - II B 254.53

    Rechtsmittel

    § 24 Abs. 4 BVerwGG bezieht sich, wie der erkennende Senat durchBeschluß vom 3. März 1954 - II B 115.53 - mit eingehender Begründung und seither wiederholt entschieden hat, nicht auf das in § 53 Abs. 3 bis 5 BVerwGG geregelte Beschwerdeverfahren.
  • BVerwG, 14.08.1957 - II B 34.56

    Rechtsmittel

    Die lediglich die Aufklärungspflicht und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts betreffende Rüge des Klägers, das Gericht habe die Erklärungen der Zeugen S., B. und R. sowie das Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. April 1944 unrichtig gewürdigt und die Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Februar 1937 unberücksichtigt gelassen, beruht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluß vom 3. März 1954 - BVerwG II B 115.53 -;Beschluß vom 19. Januar 1955 - BVerwG II B 216.53 -) nur den vorliegenden Einzelfall und bietet zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keinen Anlaß.
  • BVerwG, 06.04.1955 - II B 33.53

    Rechtsmittel

    Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Beschwerde von einem Bevollmächtigten des Klägers eingelegt worden ist, der nicht zu den nach §§ 24 Abs. 4, 82 BVerwGG zum Auftreten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Personen gehört; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.Beschluß vom 3. März 1954 - II B 115.53 - in NJW 1954 S. 852 = DÖV 1954 S. 412) gilt die durch §§ 24 Abs. 4, 82 BVerwGG angeordnete Beschränkung der Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen noch nicht für die Zulassungsbeschwerde.
  • BVerwG, 11.02.1955 - IV B 76.54

    Rechtsmittel

    Die von dem Prozeßbevollmächtigten und nicht von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist zulässig, da die in § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - enthaltene Beschränkung des Kreises der als Prozeßbevollmächtigte zugelassenen Personen noch nicht für die Zulassungsbeschwerde gilt, Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des II. Senatsim Beschluß vom 3. März 1954 - BVerwG II B 115.53 - an.
  • BVerwG, 25.06.1957 - IV C 115.56

    Rechtsmittel

    Wollte man das Rechtsmittel als Beschwerde auffassen, so würde es zwar zulässig (vgl.Entscheidung des II Senats vom 3. März 1954 - BVerwG II B 115.53 - [DVBl. 1954 S. 409]), aber nicht begründet sein.
  • BVerwG, 07.01.1955 - III B 10.53

    Anspruch auf Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz (SHG) …

    Diese Bestimmung gilt zwar, wie der Senat in Übereinstimmung mit den übrigen Senaten (vgl. dazu unter anderem Beschluß vom 3. März 1954 - II B 115/53 -) entscheidet, noch nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung, der Revision, weil sich das Beschwerdeverfahren zunächst an das untere Gericht wendet und dieses zur Überprüfung, ob es der Beschwerde abhelfen will, nötigt.
  • BVerwG, 05.03.1954 - II B 219.53

    Rechtsmittel

    Insbesondere sind daraus keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde herzuleiten, daß die Klägerin im Beschwerdeverfahren durch einen Prozeßbevollmächtigten, nämlich ihren Vater, vertreten ist, der sie gemäß §§ 24 Abs. 4, 61 BVerwGG im Revisionsverfahren nicht vertreten dürfte (vgl. Beschluß des Senatsvom 3. März 1954 - II B 115.53 -).
  • BVerwG, 25.01.1956 - IV ER 401.56
    Anders als eine Nichtzulassungsbeschwerde, die nicht sofort beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wird, sondern zunächst der Beschlußfassung des untern Gerichts über eine Abhilfe unterliegt und deshalb auch von einem nicht den §§ 24, 82 BVerwGG entsprechenden Bevollmächtigten eingebracht werden kann (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1954 - BVerwG II B 115.53 - [DVBl. 1954 S. 409]), werden solche Anträge, soweit sie einem Revisionsverfahren dienen, sofort beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  • BVerwG, 18.09.1954 - V B 2.54

    Rechtsmittel

    In dieser Hinsicht schließt sich der V. Senat der Rechtsauffassung an, die der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß vom 3. März 1954 (DVBl. 1954 S. 409 = NJW 1954 S. 852) zum Ausdruck gebracht hat, einer Rechtsauffassung, die der ständigen Rechtsprechung des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
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