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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1713
BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71 (https://dejure.org/1971,1713)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.1971 - II B 16.71 (https://dejure.org/1971,1713)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 1971 - II B 16.71 (https://dejure.org/1971,1713)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verpflichtung einer Behörde zum Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Revisionsentscheidung eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Klärung zuführen werde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16] und BVerwGE 13, 90 [91/92]).
  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Revisionsentscheidung eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Klärung zuführen werde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] …und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16] und BVerwGE 13, 90 [91/92]).
  • BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61

    Anspruch eines Beamten auf neue Sachentscheidung bei "Änderung der Sachlage" …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71
    Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behörde verpflichtet ist, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, also den Antragsteller durch anfechtbaren Verwaltungsakt neu zu bescheiden, und ob es ausschließlich im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde steht, ob sie eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung erlassen will, sind durch die im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Sinne geklärt (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]; 24, 115 [117]).
  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71
    Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behörde verpflichtet ist, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, also den Antragsteller durch anfechtbaren Verwaltungsakt neu zu bescheiden, und ob es ausschließlich im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde steht, ob sie eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung erlassen will, sind durch die im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Sinne geklärt (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]; 24, 115 [117]).
  • BVerwG, 04.08.1961 - VIII B 9.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Sachen …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Revisionsentscheidung eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Klärung zuführen werde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16] und BVerwGE 13, 90 [91/92]).
  • BVerwG, 07.09.1960 - VI C 22.58
    Auszug aus BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71
    Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behörde verpflichtet ist, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, also den Antragsteller durch anfechtbaren Verwaltungsakt neu zu bescheiden, und ob es ausschließlich im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde steht, ob sie eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung erlassen will, sind durch die im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Sinne geklärt (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]; 24, 115 [117]).
  • BVerwG, 29.08.1967 - VI B 32.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71
    Diese Fragen verleihen somit der vorliegenden Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (so z.B. BVerwG, Beschluß vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 - mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 24.01.1968 - III B 153.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Schadensfeststellung an …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71
    Diese Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist (BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1968 - BVerwG III B 153.67 - [Buchholz 427.2 § 18 FG Nr. 9]).
  • BVerwG, 18.09.1967 - VI B 49.66

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71
    Die sich nach dieser Rechtsprechung weiterhin ergebenden und vom Berufungsgericht verneinten Fragen, ob sich seit dem Ergehen des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat und ob die Behörde fehlerhaft Gebrauch von ihrem Ermessen gemacht hat, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nochmals aufzugreifen und eine erneut anfechtbare Neubescheidung vorzunehmen, entbehren ebenfalls rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im dargelegten Sinne, weil sie nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten und auch vom Berufungsgericht beantwortet worden sind (so bereits BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1967 - BVerwG VI B 49.66 - und vom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 - [ZLA 1965, 116]).
  • BVerwG, 26.02.1965 - III B 128.64

    Nachträgliche Feststellung eines weiteren Vertreibungsschadens an Grundvermögen …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71
    Die sich nach dieser Rechtsprechung weiterhin ergebenden und vom Berufungsgericht verneinten Fragen, ob sich seit dem Ergehen des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat und ob die Behörde fehlerhaft Gebrauch von ihrem Ermessen gemacht hat, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nochmals aufzugreifen und eine erneut anfechtbare Neubescheidung vorzunehmen, entbehren ebenfalls rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im dargelegten Sinne, weil sie nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten und auch vom Berufungsgericht beantwortet worden sind (so bereits BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1967 - BVerwG VI B 49.66 - und vom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 - [ZLA 1965, 116]).
  • BVerwG, 10.02.1977 - 6 B 37.76

    Rechtsmittel

    Denn sie ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden und ist auch vom Berufungsgericht aufgrund der getroffenen, mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen nach den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts verneint worden (so schonBeschlüsse vom 18. September 1967 - BVerwG VI B 49.66 - undvom 10. August 1971 - BVerwG II B 16.71 -).
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