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Rechtsprechung
   BFH, 21.01.2005 - II B 165/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13135
BFH, 21.01.2005 - II B 165/03 (https://dejure.org/2005,13135)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2005 - II B 165/03 (https://dejure.org/2005,13135)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - II B 165/03 (https://dejure.org/2005,13135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    GrEStG § 16; ; GrEStG § 16 Abs. 1; ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    GrESt - Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Auszug aus BFH, 21.01.2005 - II B 165/03
    Die Rüge der Kläger, die Vorentscheidung weiche von den Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 1985 II R 171/84 (BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) und vom 19. März 2003 II R 12/01 (BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770) ab, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben.

    Eine solche Bindung kann sich, wie im Urteil in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770 ausgeführt, auch aus einer dem Erwerber unabhängig von dem zivilrechtlichen beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung verbliebenen Rechtsposition (z.B. Löschung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers) ergeben.

  • BFH, 04.12.1985 - II R 171/84

    Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Kauf …

    Auszug aus BFH, 21.01.2005 - II B 165/03
    Die Rüge der Kläger, die Vorentscheidung weiche von den Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 1985 II R 171/84 (BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) und vom 19. März 2003 II R 12/01 (BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770) ab, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben.

    Der Senat hat im Übrigen in seinem Urteil in BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271 die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG davon abhängig gemacht, dass Bindungen von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung nicht mehr bestehen bleiben.

  • BFH, 12.05.2000 - IV B 74/99

    NZB; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 21.01.2005 - II B 165/03
    Würdigt man die Vorentscheidung dahin gehend, dass sie insoweit auf mehrere Begründungen gestützt ist, die jede für sich nach Auffassung des FG die Entscheidung tragen, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1998 IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133).
  • BFH, 26.10.1998 - IX B 132/98

    FG-Urteil; Mehrfachbegründung

    Auszug aus BFH, 21.01.2005 - II B 165/03
    Würdigt man die Vorentscheidung dahin gehend, dass sie insoweit auf mehrere Begründungen gestützt ist, die jede für sich nach Auffassung des FG die Entscheidung tragen, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1998 IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355;… vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133).
  • BFH, 01.07.2008 - II R 36/07

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Löschungsbewilligung für eine …

    Eine Auflassungsvormerkung beeinträchtigt nämlich die Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks unabhängig vom Fortbestand des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 61; vom 21. Januar 2005 II B 165/03, BFH/NV 2005, 2049).
  • FG Sachsen, 29.11.2005 - 1 K 1195/03

    Grunderwerbsteuerliche "Rückgängigmachung" eines Kaufvertrages mit Ehegatten als …

    b) Eine § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Bindung von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung kann sich auch aus einer dem Erwerber unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung verbliebenen Rechtsposition (Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers) ergeben (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    c) Jedoch steht eine solche Rechtsposition der Rückgängigmachung nicht entgegen, wenn der Erwerber diese Rechtsposition bei der Weiterveräußerung nicht tatsächlich ausübt oder insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

  • FG Sachsen, 29.11.2005 - 1 K 1197/03

    Grunderwerbsteuerliche "Rückgängigmachung" eines Kaufvertrages mit Ehegatten als …

    b) Eine § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Bindung von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung kann sich auch aus einer dem Erwerber unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung verbliebenen Rechtsposition (Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers) ergeben (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

    c) Jedoch steht eine solche Rechtsposition der Rückgängigmachung nicht entgegen, wenn der Erwerber diese Rechtsposition bei der Weiterveräußerung nicht tatsächlich ausübt oder insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).

  • FG Köln, 30.08.2006 - 5 K 4868/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Denn die Bindungswirkung besteht unabhängig von der zivilrechtlichen Beseitigung der Ansprüche auf Grundstücksübereignung (BFH - Beschluss vom 21.01.2005 II B 165/03, BFH/NV 2005, 2049).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 12 K 12116/16

    Entstehung des Rückforderungsanspruchs der Grunderwerbsteuer mit Eingang der …

    Eine Auflassungsvormerkung beeinträchtigt nämlich die Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks unabhängig vom Fortbestand des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 61 ; vom 21. Januar 2005 II B 165/03, BFH/NV 2005, 2049 ).
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