Rechtsprechung
| BVerwG, 20.01.1955 - II B 22.54 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,1836) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.12.1953 - V A 354/53
- BVerwG, 20.01.1955 - II B 22.54
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 19.05.1958 - II CB 233.57
Rechtsmittel
Schließlich entbehrt die von den Gerichten des ersten und zweiten Rechtszuges verneinte Frage, ob die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist erfüllt, rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, weil sie nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zutreffend beantwortet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1955 - BVerwG II B 22.54 -, vom 12. Januar 1956 - BVerwG I B 104.54 -, vom 29. Februar 1956 - BVerwG V B 163.55 - undvom 1. November 1956 - BVerwG I B 145.55 -).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.
Rechtsprechung
| OVG Berlin, 02.07.1954 - II B 22.54 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,7977) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
dejure.org
Übersicht OVG Berlin
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.