Rechtsprechung
| OVG Preußen, 14.06.1882 - II B 23/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- saarheim.de
- denkmalrechtbayern.de
Kreuzbergurteil
In Nachschlagewerken
- Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Kreuzbergerkenntnis
Wird zitiert von ... (4)
- VG Düsseldorf, 28.05.2009 - 14 K 2548/08
Kein Blaulicht für die Einsatzfahrzeuge des Ordnungsamts
Während der materielle Polizeibegriff seit dem 16. Jahrhundert sämtliche Lebensbereiche eines Gemeinwesens einschließlich der "Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt" umfasste, setzte sich seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert, festgeschrieben in dem sog. Kreuzbergurteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.06.1882, das Bewusstsein durch, die Aufgaben der Polizei beschränkten sich auf die Gefahrenabwehr. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 1531/09
Kein Blaulicht für Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes
Polizei im materiellen Sinn ist - im Anschluss an das sog. Kreuzberg-Urteil des preußischen OVG vom 14.6.1882 (PreußOVGE 9, 353) - die mit Zwangsgewalt verbundene Funktion der öffentlichen Verwaltung, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen. - BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06
Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des …
Die preußische Gesetzgebung zur Abwehr von Verunstaltungen ist eine Reaktion auf die Kreuzberg-Urteile des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1880 (PrVerwBl 1879/80, 401) und vom 14. Juni 1882 (PrOVG 9, 353 = DVBl 1985, 219), das den klassischen materiellen Polizeibegriff der Gefahrenabwehr unter Ausklammerung der sog. Wohlfahrtspflege geprägt hat, zugleich aber über die allgemeine polizeirechtliche Ermächtigung hinausgehende Beschränkungen des Eigentums im Wege der Spezialgesetzgebung für zulässig erachtete. - OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2008 - 2 S 45.08
"Baugerüstwerbung" Kaiserdamm/Messedamm
Seit den Kreuzberg-Urteilen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus den Jahren 1880 und 1882 steht im Gegenteil fest, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften gegen Verunstaltungen nicht zu dem Gebiet des klassischen Polizeirechts, sondern zu dem darüber hinausgehenden, auch das Baugestaltungsrecht umfassenden Bauordnungsrecht gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2007, NVwZ 2008, 311).
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