Rechtsprechung
| BFH, 30.07.1996 - II B 4/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Erbschaftsteuer - Negativer Nachlaßwert - Vermächtnis - Verhältnisrechnung - Erwerb von Todes wegen - Abzugsbetrag - Berücksichtigung belastender Vermächtnisse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 29.06.2005 - II R 7/01
Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft: Berücksichtigung von …
Der Nachlass umfasst begrifflich das gesamte auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehende Vermögen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 29).Eine Äußerung in den Gesetzgebungsmaterialien hätte aber nahe gelegen, wenn der Gesetzgeber den Begriff des Nachlasses abweichend vom Inbegriff des gesamten auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehenden Vermögens (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 29) im Sinne des (rechnerischen) Endvermögens hätte verstehen wollen.
- FG München, 06.12.2000 - 4 K 19/98
Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 ErbStG
Der Senat schließt sich insoweit der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 10.03.1993 (…a.a.O.) und Beschluss vom 30.07.1996 II B 4/96, BFH/NV 1997, 27 (vgl. auch zugrunde liegendes Urteil des Senats vom 11.10.1995 4 K 2301/92, UVR 1996, 56) an.Der Nachlass umfasst aber begrifflich nur das gesamte auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehende Vermögen (vgl. BFH vom 30.07.1996 a.a.O. -31-), nicht dagegen Werte, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zur Berechnung der Ausgleichsforderung hinzuzurechnen sind (vgl. Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG , Anm. 45 und 46 zu § 5).
- FG Düsseldorf, 13.07.2005 - 4 K 2838/03
BGH-Grundsatz (BGHZ 61, 385 ) zur Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung gilt …
Aus der Bezugnahme in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG auf die einschlägigen Bestimmungen des BGB über die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung folgt, dass diese auch für erbschaftsteuerliche Zwecke regelmäßig nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 10. März 1993 II R 87/91, BFHE 171, 321, BStBl II 1993, 510; Beschluss vom 30. Juli 1996 II B 4/96, BFH/NV 1997, 29).
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