Rechtsprechung
| BVerwG, 10.02.1956 - II C 163.54 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,2670) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.1954 - VIII A 1464/51
- BVerwG, 10.02.1956 - II C 163.54
Papierfundstellen
- DÖV 1956, 440
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53
Entlassung eines Lehrers aus dem Lehrberuf (Widerruf des Beamtenverhältnisses) - …
Auszug aus BVerwG, 10.02.1956 - II C 163.54
Denn diese Vorschriften dienen hier der Ergänzung von Landesrecht und kommen als landesrechtlich fortgeltendes Reichsrecht zur Anwendung (BVerwGE 1 S. 57 [= JR 1954 S. 274]). - BVerwG, 04.02.1955 - II B 12.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.02.1956 - II C 163.54
Die Verfügung des Arbeitsministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1949 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand stützte sich auf § 1 Abs. 1 der 1. SparVO, mithin auf Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 1955 - BVerwG II B 12.53 -).
- BVerwG, 08.09.1970 - VI B 51.69
Rechtsmittel
Denn in der Berufungsinstanz wurde auch für das Landesbesoldungsamt der Antrag auf Aufhebung des Ersturteils und Abweisung der Klage gestellt und damit von dieser Behörde die vom Innenminister erlassenen Verwaltungsakte "bestätigt" (vgl. dazuUrteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 163.54 - [DÖV 1956, 440]). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.05.1971 - V A 118/70 a) Ist die Zuständigkeit auf eine andere Behörde übergegangen, so hat die neuzuständige Behörde den Verwaltungsakt der früher zuständigen Dienststelle im Rechtsstreit zu vertreten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 08.09.1970 - VI B 51.69 - ; Urteil vom 10.02.1965 - II C 163.54 -, DÖV 1965, 440 ; Redeker-von Oertzen, 1971, RdNr. 10 zu § 78 VwGO).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.