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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.03.1959 - II C 171.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1630
BVerwG, 19.03.1959 - II C 171.57 (https://dejure.org/1959,1630)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1959 - II C 171.57 (https://dejure.org/1959,1630)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1959 - II C 171.57 (https://dejure.org/1959,1630)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus bei der Ernennung eines Beamten - Rückschau auf die gesamte Dienstlaufbahn - Fortwirken politischer Beweggründe für die späteren Ernennungen oder Beförderungen eines Beamten

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54

    Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus …

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1959 - II C 171.57
    Bei der Prüfung der Frage, ob die am 8. Mai 1945 für den Kläger begründete Rechtsstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rückschau auf die gesamte Dienstlaufbahn des Klägers zu halten (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]; 5, 61 [62]; 5, 275 [278]).

    Zufolge dieser Vermutung wäre der Kläger als Träger der Beweislast zu behandeln, wenn sich trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht feststellen ließe, daß bei den ihm in der Folgezeit zuteil gewordenen Ernennungen oder Beförderungen sachliche Erwägungen der Ernennungsbehörde von solchem Gewicht wirksam geworden sind, daß nunmehr von einem Übergewicht der politischen über die sachlichen Motive im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nicht mehr die Rede sein könnte (BVerwGE 3, 110 [113, 115]).

    Die Feststellung, daß tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus bestanden hat, ist nicht notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 (BVerwGE 3, 110 [111]).

    Für eine Anwendung des von dem erkennenden Senat in seiner Rechtsprechung zu dieser Vorschrift entwickelten Heilungsgedankens auf die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wäre kein Raum, wenn das Berufungsgericht feststellt, daß der Kläger die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) erforderliche zwölfjährige Mindestpolizeidienstzeit ohne Anwendung des in der Vorläufigen Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1937 (RGBl. I S. 858) zu § 32 des Polizeibeamtengesetzes enthaltenen Vorzugsrechts für verdiente Nationalsozialisten nicht vor dem 8. Mai 1945 abgeleistet hätte (vgl. BVerwGE 2, 10 [21]; 3, 88 [90]; 3, 110 [112]; 4, 103).

  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1959 - II C 171.57
    Bei der Prüfung der Frage, ob die am 8. Mai 1945 für den Kläger begründete Rechtsstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rückschau auf die gesamte Dienstlaufbahn des Klägers zu halten (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]; 5, 61 [62]; 5, 275 [278]).

    Dabei ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch die Einstellung des Klägers als Probebeamter gesondert daraufhin zu prüfen, ob sie überwiegend wegen der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist (BVerwGE 2, 10 [19]); denn nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts wurde sie durch die Aushändigung einer Urkunde vollzogen und stellte somit eine selbständige Ernennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 dar.

    Für eine Anwendung des von dem erkennenden Senat in seiner Rechtsprechung zu dieser Vorschrift entwickelten Heilungsgedankens auf die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wäre kein Raum, wenn das Berufungsgericht feststellt, daß der Kläger die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) erforderliche zwölfjährige Mindestpolizeidienstzeit ohne Anwendung des in der Vorläufigen Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1937 (RGBl. I S. 858) zu § 32 des Polizeibeamtengesetzes enthaltenen Vorzugsrechts für verdiente Nationalsozialisten nicht vor dem 8. Mai 1945 abgeleistet hätte (vgl. BVerwGE 2, 10 [21]; 3, 88 [90]; 3, 110 [112]; 4, 103).

  • BVerwG, 22.10.1957 - VI C 63.56
    Auszug aus BVerwG, 19.03.1959 - II C 171.57
    Bei der Prüfung der Frage, ob die am 8. Mai 1945 für den Kläger begründete Rechtsstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rückschau auf die gesamte Dienstlaufbahn des Klägers zu halten (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]; 5, 61 [62]; 5, 275 [278]).

    Diese gesonderte Prüfung ist zudem auch deswegen geboten, weil die etwaige Feststellung, daß diesem ersten Ernennungsakt in der Beamtenlaufbahn des Klägers überwiegend politische Erwägungen der Ernennungsbehörde zugrunde gelegen haben, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine tatsächliche Vermutung für das Fortwirken überwiegend politischer Beweggründe bei den späteren Ernennungen oder Beförderungen des Klägers auslöst (BVerwGE 5, 275 [278/279]).

  • BVerwG, 11.05.1957 - VI C 283.56
    Auszug aus BVerwG, 19.03.1959 - II C 171.57
    Bei der Prüfung der Frage, ob die am 8. Mai 1945 für den Kläger begründete Rechtsstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rückschau auf die gesamte Dienstlaufbahn des Klägers zu halten (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]; 5, 61 [62]; 5, 275 [278]).

    Es erübrigt sich, die Anstellung des Klägers auf Lebenszeit gesondert nachzuprüfen, wenn die ihr vorausgegangenen Ernennungen (Amtsübertragungen) - hier die Ernennung zum Polizeioberwachtmeister und die Beförderung zum Hauptwachtmeister der Schutzpolizei - entweder infolge der Feststellung überwiegend politischer Beweggründe der Ernennungsbehörde oder wegen Nichtwiderlegung der erörterten Ersternennungsvermutung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 unberücksichtigt zu bleiben haben (BVerwGE 5, 61 [63]).

  • BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54

    Berücksichtigung einer ehemaligen Rechtsstellung eines Beamten - …

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1959 - II C 171.57
    Für eine Anwendung des von dem erkennenden Senat in seiner Rechtsprechung zu dieser Vorschrift entwickelten Heilungsgedankens auf die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wäre kein Raum, wenn das Berufungsgericht feststellt, daß der Kläger die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) erforderliche zwölfjährige Mindestpolizeidienstzeit ohne Anwendung des in der Vorläufigen Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1937 (RGBl. I S. 858) zu § 32 des Polizeibeamtengesetzes enthaltenen Vorzugsrechts für verdiente Nationalsozialisten nicht vor dem 8. Mai 1945 abgeleistet hätte (vgl. BVerwGE 2, 10 [21]; 3, 88 [90]; 3, 110 [112]; 4, 103).
  • BVerwG, 19.10.1956 - II C 118.54

    Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1959 - II C 171.57
    Für eine Anwendung des von dem erkennenden Senat in seiner Rechtsprechung zu dieser Vorschrift entwickelten Heilungsgedankens auf die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wäre kein Raum, wenn das Berufungsgericht feststellt, daß der Kläger die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) erforderliche zwölfjährige Mindestpolizeidienstzeit ohne Anwendung des in der Vorläufigen Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1937 (RGBl. I S. 858) zu § 32 des Polizeibeamtengesetzes enthaltenen Vorzugsrechts für verdiente Nationalsozialisten nicht vor dem 8. Mai 1945 abgeleistet hätte (vgl. BVerwGE 2, 10 [21]; 3, 88 [90]; 3, 110 [112]; 4, 103).
  • BVerwG, 24.08.1959 - VI B 20.59

    Rechtsmittel

    Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus der eingehenden Würdigung des beruflichen Werdeganges des Klägers, zu entnehmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verkannt, daß es zur Erforschung der Beweggründe der Ernennungsbehörde in der Regel geboten sein wird, Rückschau auf die gesamte Laufbahn des Beamten zu halten und auf diese Weise festzustellen, ob er schon vor dem streitigen Ernennungsakt aus politischen Gründen gefördert worden ist und ob derartige Gründe später fortgewirkt haben (BVerwGE 5, 61 [62]; 5, 275 [278]; Urteil des II. Senatsvom 19. März 1959 - BVerwG II C 171.57 -).
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