Rechtsprechung
| BVerwG, 15.03.1956 - II C 202.54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.06.1954 - V A 271/53
- BVerwG, 14.03.1956 - II C 202.54
- BVerwG, 15.03.1956 - II C 202.54
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Rechtsprechung
| BVerwG, 14.03.1956 - II C 202.54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.06.1954 - V A 271/53
- BVerwG, 14.03.1956 - II C 202.54
- BVerwG, 15.03.1956 - II C 202.54
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51
Petitionsbescheid
Auszug aus BVerwG, 14.03.1956 - II C 202.54
Das dem Staatsbürger durch Art. 17 GG gewährleistete Grundrecht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder an die Volksvertretung zu wenden, verpflichtet die angerufenen Stellen, die Eingaben nicht nur anzunehmen und sachlich zu prüfen, sondern auch dem Petenten die Art der Erledigung schriftlich mitzuteilen (so BVerfG, Beschluß vom 22. April 1953 in BVerfGE 2 S. 225 = NJW 1953 S. 817 = JZ 1953 S. 380 = DÖV 1953 S. 374). - BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53
Entlassung eines Lehrers aus dem Lehrberuf (Widerruf des Beamtenverhältnisses) - …
Auszug aus BVerwG, 14.03.1956 - II C 202.54
Als solches, nicht dagegen als Bundesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1953 - II C 21.53 - BVerwGE 1, S. 57), gilt das Deutsche Beamtengesetz im Lande Schleswig-Holstein fort.
- BVerwG, 01.12.1976 - VII B 108.74
Petitionen eines Hochschullehrers gegen die Ernennung eines Honorarprofessors
Ebenso hat auch der beschließende Senat schon entschieden (vgl. Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG VII C 53.73 - [NJW 1976, 637 = JZ 1976, 239 = MDR 1976, 520 = DÖV 1976, 315 = Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 1]; vgl. ferner auch das - nicht veröffentlichte - Urteil des II. Senats vom 14. März 1956 - BVerwG II C 202.54 -, in dem es heißt, das Petitionsrecht nach Art. 17 GG erschöpfe sich darin, daß die angerufene Stelle die Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft und in einer Weise bescheidet, daß ersichtlich wird, wie sie die Eingabe zu behandeln gedenkt, es begründe aber keinen Anspruch auf das mit der Eingabe erstrebte Verwaltungshandeln.). - BVerwG, 01.12.1976 - VII B 110.74
Petitionen eines Hochschullehrers gegen die Ernennung eines Honorarprofessors - …
Ebenso hat auch der beschließende Senat schon entschieden (vgl. Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG VII C 53.73 - [NJW 1976, 637 - JZ 1976, 239 - MDR 1976, 520 = DÖV 1976, 315 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 1]; vgl. ferner auch das - nicht veröffentlichte - Urteil des II. Senats vom 14. März 1956 - BVerwG II C 202.54 in dem es heißt, das Petitionsrecht nach Art. 17 GG erschöpfe sich darin, daß die angerufene Stelle die Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft und in einer Weise bescheidet, daß ersichtlich wird, wie sie die Eingabe zu behandeln gedenkt, es begründe aber keinen Anspruch auf das mit der Eingabe erstrebte Verwaltungshandeln).
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