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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.11.1956 - II C 256.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,554
BVerwG, 02.11.1956 - II C 256.54 (https://dejure.org/1956,554)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.1956 - II C 256.54 (https://dejure.org/1956,554)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 1956 - II C 256.54 (https://dejure.org/1956,554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1957, 234
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.11.1956 - II C 228.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1956 - II C 256.54
    Schadens geht, der infolge bei dem Schadensereignis schon vorhandener Umstände aus beamtenrechtlichen Gründen ohnehin eingetreten wäre, wenn also der Beginn eines solchen hypothetischen Schadensverlaufs unabhängig von der zur Wiedergutmachung verpflichtenden Maßnahme schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses vorhanden war (so auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senatsvom 2. November 1956 - BVerwG II C 228.54 -).

    Wäre hiernach bei Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zuungunsten des Klägers zu unterstellen, daß er ohne rassische Verfolgung spätestens mit Ablauf des 31. März 1939 aus dem Beamtenverhältnis nach Maßgabe der Laufbahnverordnung 1935 ohnehin ausgeschieden wäre, so müßte seine Klage im vollen Umfange abgewiesen werden; denn ein solcher Sachverhalt rechtfertigt ebenfalls die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, wie der Senat bereits in seinem oben erwähntenUrteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 228.54 -, auf das insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt hat.

  • BVerwG, 21.10.1955 - II C 124.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1956 - II C 256.54
    Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt nicht für alle im öffentlichen Dienst entstandenen Schäden Wiedergutmachung und sieht überdies lediglich eine beschränkte Wiedergutmachung der entstandenen Schäden vor (vgl. Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 124.54 - BVerwGE 2, 267 [BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54]).
  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 53.59

    Rechtsmittel

    Fällen dieser Art gelte der Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn (Urteile vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54.

    -, NJW/RzW 1957 S. 91 = JR 1957 S. 234 = NDBS 1957 S. 176 und - BVerwG II C 228.54 -, BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] = NJW/RzW 1957 S. 93), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

    Dienst behalten hätten, entweder weil sie ohnehin freiwillig aus dem Justizdienst ausgeschieden (BVerwG II C 256.54) oder weil sie wegen mangelnder Eignung oder aus anderen nicht auf Verfolgungsabsichten zurückzuführenden objektiven Gründen nicht in den Probe- oder Anwärterdienst für die Justizlaufbahn übernommen worden wären und nach der reichsrechtlichen Neuregelung des Vorbereitungsdienstes keine Rechtsstellung im Justizdienst erhalten hätten (BVerwG II C 228.54).

  • BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 118.60

    Rechtsmittel

    Führt aber die amtliche Prüfung des Sachverhalts nicht zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorliegen, dann trägt derjenige den Nachteil der Nichtaufklärung, der aus der Erfüllung der Voraussetzungen Rechte für sich ableitet (vgl. auch die in anderem Zusammenhange ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 3, 267 [273] und 5, 31 [34] , vom 26. Oktober 1956 - BVerwG II C 46.55 -, vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 - und vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 478.59 -).
  • BVerwG, 16.01.1958 - II C 296.57

    Rechtsmittel

    Besteht somit eine Beweislast im eigentlichen Sinne nicht, so wirkt sich doch eine von Amts wegen nicht zu behebende Unklarheit hinsichtlich anspruchbegründender Tatsachen nachteilig für den Antragsteller aus (vgl.Urteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 = NJW/RzW 1957 S. 91 [93]); er hat daher ein erhebliches Interesse daran, alle anspruchbegründenden Tatsachen darzulegen und dafür Beweis anzutreten (…vgl. Anders, Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Amgehörige des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 1956, Vorbemerkung 5 S. 58).
  • BVerwG, 26.08.1959 - VIII C 12.59

    Rechtsmittel

    Eine gegenteilige Auffassung ist nicht gerechtfertigt, weil im Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, daß von den allgemeinen Grundsätzen über die materielle Beweislast abgewichen werden sollte (so auchUrteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 - NJW/RzW 1957 S. 91 [93], undUrteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG VI C 65.56 -).
  • BVerwG, 03.03.1961 - VIII CB 169.60
    Ob das Berufungsurteil auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 -, NJW/RzW 1957 S. 91 = JR 1957 S. 234 = NDBZ 1957 S. 176, und - BVerwG II C 228.54 -, BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] = NJW/RzW 1957 S. 93, beruht, ist unerheblich, weil der jetzt allein in Wiedergutmachungssachen zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts abweichend von diesen früheren Entscheidungen in seinen Urteilen vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 53.59 - - BVerwG VIII C 55.59 - - BVerwG VIII C 57.59 -, NJW/RzW 1961 S. 91; - BVerwG VIII C 189.59 -, BVerwGE 11, 109 = NJW/RzW 1961 S. 88, und vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 117.59 - und - BVerwG VIII C 252/253.59 - hinsichtlich der Wiedergutmachungsansprüche geschädigter Angehöriger des preußischen Vorbereitungsdienstes für die Justizlaufbahn neue Rechtsgrundsätze aufgestellt hat.
  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 187.57

    Rechtsmittel

    Obwohl - wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - wegen der durch die politischen Umstände während der nationalsozialistischen Herrschaft und den Zeitablauf bedingten Beweisnot der Geschädigten die Anforderungen an die zu erbringenden Beweise gering zu halten sind, ist andererseits doch nicht zu übersehen, daß den Kläger für seine rechtsbegründende Tatsachenbehauptung, er wäre ohne seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand über die Rechtsstellung eines Ministerialdirigenten hinaus noch zum Ministerialdirektor ernannt worden, die (materielle) Beweislast in dem Sinne trifft, daß er die Folgen einer insoweit nach Ausschöpfung der dem Tatrichter gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten verbleibenden Ungewißheit gegen sich gelten lassen muß (BVerwG, Urteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 228.54 - [20] JR 1957 S. 232 undUrteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 - [17/18] NJW/RzW 1957 S. 91 [93]; vgl. auch BVerwGE 6, 114).
  • BVerwG, 21.10.1959 - VIII C 226.59

    Rechtsmittel

    Diese Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten und hieran wird festgehalten(Urteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 -, NJW/RzW 1957 S. 91 [93] undUrteil vom 26. August 1959 - BVerwG VIII C 12.59 -).
  • BVerwG, 08.05.1957 - VI C 236.56

    Rechtsmittel

    Die vom Landesverwaltungsgericht weiter getroffene, für das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG verbindliche tatsächliche Feststellung, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Absicht des Klägers nicht ausgeschlossen sei, die Richterlaufbahn einzuschlagen, verhinderte es schon allein, den Ausschließungstatbestand des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD als gegeben anzusehen (vgl. Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 -).
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