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| BVerwG, 18.07.1967 - II C 94.67 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Beamten auf Zahlung eines Kinderzuschlags für seinen Enkel - Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt für einen in der Hausgemeinschaft des Beamten aufgenommenen Enkel - Vorhandensein eines weiteren Unterhaltspflichtigen - Anwendbarkeit der den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 26.02.1965 - 10 K 2449/64
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1966 - I A 564/65
- BVerwG, 18.07.1967 - II C 94.67
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 341.63
Auszug aus BVerwG, 18.07.1967 - II C 94.67
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG VIII C 341.63 - [Buchholz BVerwG 235, § 18 BBesG Nr. 3]) hat zu § 18 Abs. 1 Nr. 5 BBesG u.F. ausgeführt, das Gericht stelle bei der Gewährung von Kinderzuschlag sowohl für ein Pflegekind als auch für einen Enkel auf ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches familienhaftes Verhältnis ab; angesichts der natürlichen Bindungen zwischen Enkeln und Großeltern müßten aber unterschiedliche Maßstäbe für die Feststellung eines dem Eltern-Kind-Verhältnis angenäherten faktischen Verhältnisses gelten, deshalb schließe bei Enkeln - anders als bei Pflegekindern - das Weiterbestehen von Beziehungen zwischen dem Kinde und seinem natürlichen Elternteil ein dem Eltern-Kind-Verhältnis angenähertes Verhältnis zum Großvater nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil in die Wohnung des Großvaters mit aufgenommen ist.
- BVerwG, 11.09.1967 - VI B 4.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18. Juli 1967 - BVerwG II C 59.67 - (ebenso Urteil von demselben Tag - BVerwG II C 94.67 -) überzeugend dargelegt, daß Kinderzuschlag für ein in die Wohnung des Beamten oder Versorgungsempfängers aufgenommenes Enkelkind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG nur noch auf Grund der in diese Vorschrift durch Art. 1 § 1 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 901) eingefügten Nr. 6, nicht auch auf Grund der durch dasselbe Gesetz geänderten Nr. 5 (Pflegekind) gewährt werden kann und daß diese Regelung im Einklang mit dem Grundgesetz steht.
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