Rechtsprechung
| BVerwG, 17.04.1968 - II D 1.68 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 01.12.1970 - BVewG I D 17.70
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofes und des Bundesverwaltungsgerichts erfordert eine außerdienstliche, mit einen privaten Kraftfahrzeug begangene Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der im dienstlichen Bereich mit der Führung eines Kraftfahrzeuges betraut ist, wegen der Vertrauens- und Ansehensschädigung, die ein solches Verhalten regelmäßig bewirkt, grundsätzlich die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, die nur im förmlichen Verfahren verhängt werden kann, d.h. mindestens eine Gehaltskürzung (vgl. BDH 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwG 33, 72; 33, 117; Urteile vom 8. Mai 1969 - I D 4.69 - = Dok. Ber. Ausgabe B 1969, 3557; vom 17. April 1968 - II D 1.68 - und vom 24. April 1968 - III D 7.68 -). - BVerwG, 02.10.1970 - I D 16.70
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofes und des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Trunkenheitsfahrt eines Beamten, zumindest dann, wenn dieser auch dienstlich mit der Führung eines Kraftfahrzeugs betraut ist, wegen der Vertrauens- und Ansehensschädigung, die ein solches Verhalten regelmäßig bewirkt, grundsätzlich die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden, kann (vgl. BDH 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwG 33, 72; 33, 117; Urteile vom 8. Mai 1969 - I D 4.69 - = Dok. Ber. Teil B 1969, 3557; vom 17. April 1968 - II D 1.68 - und vom 24. April 1968 - III D 7.68 -). - BVerwG, 03.09.1970 - I D 13.70
Rechtsmittel
Mit Recht weist der Bundesdisziplinaranwalt darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofes und des Bundesverwaltungsgerichts die Trunkenheitsfahrt eines Beamten, selbst wenn sie außerdienstlich mit einem Privatfahrzeug begangen worden ist, wegen der Schwere der Ansehensschädigung regelmäßig die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erfordert, die nicht schon der Dienstvorgesetzte im nichtförmlichen Verfahren aus sprechen könnte (vgl. BDH 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwG 33, 72; 33, 117; Urteile vom 8. Mai 1969 - I D 4.69 - vom 17. April 1968 - II D 1.68 - und vom 24. April 1968 - III D 7.68 -). - BVerwG, 18.08.1970 - I D 10.70
Rechtsmittel
Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten, auch wenn sie außerhalb des Dienstes mit einem Privatfahrzeug begangen wird, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofes und des jetzigen Bundesverwaltungsgerichts wegen der Ansehens- und Vertrauensschädigung, die sie in der Regel bewirkt, jedenfalls dann grundsätzlich die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, die nicht schon im nicht förmlichen Verfahren durch den Dienstvorgesetzten ausgesprochen werden konnte, wenn der schuldige Beamte dienstlich mit der Führung von Kraftfahrzeugen betraut ist (vgl. BDH 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwG 33, 72; 33, 117; Urteile vom 7. Februar 1968 - I D 38.67 -, 14. März 1968 - II D 38.67 = ZBR 1968, 289; vom 17. April 1968 - II D 1.68 - und vom 24. April 1968 - III D 7.68 -).
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