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Rechtsprechung
   BDH, 20.09.1963 - II D 16/62   

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https://dejure.org/1963,2136
BDH, 20.09.1963 - II D 16/62 (https://dejure.org/1963,2136)
BDH, Entscheidung vom 20.09.1963 - II D 16/62 (https://dejure.org/1963,2136)
BDH, Entscheidung vom 20. September 1963 - II D 16/62 (https://dejure.org/1963,2136)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • BDH, 27.06.1960 - II DV 3/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 20.09.1963 - II D 16/62
    Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß ein Beamter eine dienstliche Anordnung nicht aus dem Grunde unbefolgt lassen darf, weil er Bedenken gegen ihre Zweckmäßigkeit hat (Beschluß vom 19. Dezember 1958 - I DV 9/58 -); daß er sein Beschwerderecht in Form und Sache angemessen auszuüben hat, ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen; daß unsubstantiierte allgemeine Vorwürfe als nicht nachprüfbar unzulässig sind und er nicht unter Verquickung von beleidigenden Ausdrücken mit Tatsachenbehauptungen seinem Unmut freien Lauf lassen sowie nicht aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine Anhaltspunkte hat, daß er sich auch gegenüber einem disziplinaren Vorwurf, selbst wenn er ihn als unbegründet ansieht, nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. BDH 1, 25; 1, 32; 4, 65; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 -, 25. Mai 1959 - I DV 4/59 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8/59 -, 27. Juni 1960 - II DV 3/60 -, 14. September 1961 - I DV 5/61 - Urteile vom 23. Februar 1960 - III D 30/58, 12. Dezember 1961 - II D 49/60 -).
  • BDH, 02.12.1959 - II DV 8/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 20.09.1963 - II D 16/62
    Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß ein Beamter eine dienstliche Anordnung nicht aus dem Grunde unbefolgt lassen darf, weil er Bedenken gegen ihre Zweckmäßigkeit hat (Beschluß vom 19. Dezember 1958 - I DV 9/58 -); daß er sein Beschwerderecht in Form und Sache angemessen auszuüben hat, ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen; daß unsubstantiierte allgemeine Vorwürfe als nicht nachprüfbar unzulässig sind und er nicht unter Verquickung von beleidigenden Ausdrücken mit Tatsachenbehauptungen seinem Unmut freien Lauf lassen sowie nicht aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine Anhaltspunkte hat, daß er sich auch gegenüber einem disziplinaren Vorwurf, selbst wenn er ihn als unbegründet ansieht, nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. BDH 1, 25; 1, 32; 4, 65; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 -, 25. Mai 1959 - I DV 4/59 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8/59 -, 27. Juni 1960 - II DV 3/60 -, 14. September 1961 - I DV 5/61 - Urteile vom 23. Februar 1960 - III D 30/58, 12. Dezember 1961 - II D 49/60 -).
  • BDH, 23.02.1960 - III D 30/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 20.09.1963 - II D 16/62
    Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß ein Beamter eine dienstliche Anordnung nicht aus dem Grunde unbefolgt lassen darf, weil er Bedenken gegen ihre Zweckmäßigkeit hat (Beschluß vom 19. Dezember 1958 - I DV 9/58 -); daß er sein Beschwerderecht in Form und Sache angemessen auszuüben hat, ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen; daß unsubstantiierte allgemeine Vorwürfe als nicht nachprüfbar unzulässig sind und er nicht unter Verquickung von beleidigenden Ausdrücken mit Tatsachenbehauptungen seinem Unmut freien Lauf lassen sowie nicht aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine Anhaltspunkte hat, daß er sich auch gegenüber einem disziplinaren Vorwurf, selbst wenn er ihn als unbegründet ansieht, nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. BDH 1, 25; 1, 32; 4, 65; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 -, 25. Mai 1959 - I DV 4/59 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8/59 -, 27. Juni 1960 - II DV 3/60 -, 14. September 1961 - I DV 5/61 - Urteile vom 23. Februar 1960 - III D 30/58, 12. Dezember 1961 - II D 49/60 -).
  • BDH, 14.10.1959 - I DV 4/59

    Nichtanzeige eines Preisnachlasses auf eine Spediteurrechnung als Verstoß gegen …

    Auszug aus BDH, 20.09.1963 - II D 16/62
    Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß ein Beamter eine dienstliche Anordnung nicht aus dem Grunde unbefolgt lassen darf, weil er Bedenken gegen ihre Zweckmäßigkeit hat (Beschluß vom 19. Dezember 1958 - I DV 9/58 -); daß er sein Beschwerderecht in Form und Sache angemessen auszuüben hat, ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen; daß unsubstantiierte allgemeine Vorwürfe als nicht nachprüfbar unzulässig sind und er nicht unter Verquickung von beleidigenden Ausdrücken mit Tatsachenbehauptungen seinem Unmut freien Lauf lassen sowie nicht aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine Anhaltspunkte hat, daß er sich auch gegenüber einem disziplinaren Vorwurf, selbst wenn er ihn als unbegründet ansieht, nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. BDH 1, 25; 1, 32; 4, 65; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 -, 25. Mai 1959 - I DV 4/59 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8/59 -, 27. Juni 1960 - II DV 3/60 -, 14. September 1961 - I DV 5/61 - Urteile vom 23. Februar 1960 - III D 30/58, 12. Dezember 1961 - II D 49/60 -).
  • BDH, 20.08.1956 - II DV 4/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 20.09.1963 - II D 16/62
    Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß ein Beamter eine dienstliche Anordnung nicht aus dem Grunde unbefolgt lassen darf, weil er Bedenken gegen ihre Zweckmäßigkeit hat (Beschluß vom 19. Dezember 1958 - I DV 9/58 -); daß er sein Beschwerderecht in Form und Sache angemessen auszuüben hat, ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen; daß unsubstantiierte allgemeine Vorwürfe als nicht nachprüfbar unzulässig sind und er nicht unter Verquickung von beleidigenden Ausdrücken mit Tatsachenbehauptungen seinem Unmut freien Lauf lassen sowie nicht aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine Anhaltspunkte hat, daß er sich auch gegenüber einem disziplinaren Vorwurf, selbst wenn er ihn als unbegründet ansieht, nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. BDH 1, 25; 1, 32; 4, 65; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 -, 25. Mai 1959 - I DV 4/59 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8/59 -, 27. Juni 1960 - II DV 3/60 -, 14. September 1961 - I DV 5/61 - Urteile vom 23. Februar 1960 - III D 30/58, 12. Dezember 1961 - II D 49/60 -).
  • BDH, 19.12.1958 - I DV 9/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 20.09.1963 - II D 16/62
    Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß ein Beamter eine dienstliche Anordnung nicht aus dem Grunde unbefolgt lassen darf, weil er Bedenken gegen ihre Zweckmäßigkeit hat (Beschluß vom 19. Dezember 1958 - I DV 9/58 -); daß er sein Beschwerderecht in Form und Sache angemessen auszuüben hat, ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen; daß unsubstantiierte allgemeine Vorwürfe als nicht nachprüfbar unzulässig sind und er nicht unter Verquickung von beleidigenden Ausdrücken mit Tatsachenbehauptungen seinem Unmut freien Lauf lassen sowie nicht aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine Anhaltspunkte hat, daß er sich auch gegenüber einem disziplinaren Vorwurf, selbst wenn er ihn als unbegründet ansieht, nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. BDH 1, 25; 1, 32; 4, 65; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 -, 25. Mai 1959 - I DV 4/59 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8/59 -, 27. Juni 1960 - II DV 3/60 -, 14. September 1961 - I DV 5/61 - Urteile vom 23. Februar 1960 - III D 30/58, 12. Dezember 1961 - II D 49/60 -).
  • BDH, 12.12.1961 - II D 49/60

    Nochmalige Prüfung einer Ablehnung im Berufungsverfahren bei bereits erteilter …

    Auszug aus BDH, 20.09.1963 - II D 16/62
    Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß ein Beamter eine dienstliche Anordnung nicht aus dem Grunde unbefolgt lassen darf, weil er Bedenken gegen ihre Zweckmäßigkeit hat (Beschluß vom 19. Dezember 1958 - I DV 9/58 -); daß er sein Beschwerderecht in Form und Sache angemessen auszuüben hat, ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen; daß unsubstantiierte allgemeine Vorwürfe als nicht nachprüfbar unzulässig sind und er nicht unter Verquickung von beleidigenden Ausdrücken mit Tatsachenbehauptungen seinem Unmut freien Lauf lassen sowie nicht aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine Anhaltspunkte hat, daß er sich auch gegenüber einem disziplinaren Vorwurf, selbst wenn er ihn als unbegründet ansieht, nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. BDH 1, 25; 1, 32; 4, 65; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 -, 25. Mai 1959 - I DV 4/59 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8/59 -, 27. Juni 1960 - II DV 3/60 -, 14. September 1961 - I DV 5/61 - Urteile vom 23. Februar 1960 - III D 30/58, 12. Dezember 1961 - II D 49/60 -).
  • BDH, 14.09.1961 - I DV 5/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 20.09.1963 - II D 16/62
    Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß ein Beamter eine dienstliche Anordnung nicht aus dem Grunde unbefolgt lassen darf, weil er Bedenken gegen ihre Zweckmäßigkeit hat (Beschluß vom 19. Dezember 1958 - I DV 9/58 -); daß er sein Beschwerderecht in Form und Sache angemessen auszuüben hat, ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen; daß unsubstantiierte allgemeine Vorwürfe als nicht nachprüfbar unzulässig sind und er nicht unter Verquickung von beleidigenden Ausdrücken mit Tatsachenbehauptungen seinem Unmut freien Lauf lassen sowie nicht aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine Anhaltspunkte hat, daß er sich auch gegenüber einem disziplinaren Vorwurf, selbst wenn er ihn als unbegründet ansieht, nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. BDH 1, 25; 1, 32; 4, 65; Beschlüsse vom 20. August 1956 - II DV 4/56 -, 25. Mai 1959 - I DV 4/59 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8/59 -, 27. Juni 1960 - II DV 3/60 -, 14. September 1961 - I DV 5/61 - Urteile vom 23. Februar 1960 - III D 30/58, 12. Dezember 1961 - II D 49/60 -).
  • BDH, 27.10.1964 - II DV 1/64

    Rechtsmittel

    Es entspricht ständiger Disziplinarrechtsprechung, daß der Beamte sein Beschwerderecht in Form und Sache nur angemessen ausüben darf, ohne seinem Unmut freien Lauf zu lassen und ohne sich in Herabsetzungen und Beleidigungen zu ergehen, daß er nicht nur aus bloßem Argwohn heraus schwere Verdächtigungen aussprechen darf, für die er keine greifbaren Anhaltspunkte hat, und daß er sich auch gegenüber einem von ihm als unbegründet angesehenen disziplinaren Vorwurf nicht ungebührlich verwahren darf (vgl. u.a. Urteil vom 20. September 1963 - II D 16/62 - und näheren Angaben; Beschluß vom 14. September 1961 - I DV 5/61 -).
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