Rechtsprechung
| BDH, 25.08.1965 - II D 16/65 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ...
- BDH, 19.10.1965 - II D 23/65
Rechtsmittel
Der Bundesdisziplinarhof hat daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Handlungen von Personen in einer Zeit, während der sie - ohne die Grundlage eines fortbestehenden Beamtenverhältnisses - nach dem G 131 lediglich einen rückwirkend verliehenen Status hatten, dann als strafbares Dienstvergehen erfaßt werden können, wenn das ihnen zur Last gelegte Verhalten schön zur Tatzeit, mit allgemeiner Straffolge verbunden, verboten war (BDH 2, 59/76 ff); das bedeutet praktisch, daß in solchen Fällen nur kriminell strafbare Handlungen als Dienstvergehen in Betracht kommen (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1956 - I D 33/55 -, 12. April 1961 - I D 9/60 -, 4. Juli 1961 - I D 89/60 -, 25. August 1965 - II D 16/65 -).
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