Rechtsprechung
| BDH, 16.05.1962 - II D 4/62 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BDH, 30.05.1956 - I D 133/54
Auszug aus BDH, 16.05.1962 - II D 4/62
So kommt es bei der disziplinaren Strafbemessung in derartigen Fällen, wenn auch der Erfolg der Tat nicht unberücksichtigt bleiben kann, vorwiegend auf den Grad der Fahrlässigkeit, die Begleitumstände und die Persönlichkeit des Beamten an (vgl. u.a. Urteile vom 30. Mai 1956 - I D 133/54 -, 4. Juni 1958 - I D 103/56 -).
- BDH, 04.01.1966 - I D 54/65
Rechtsmittel
Im Einzelfalle ist nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes nicht so sehr der Umfang des angerichteten Schadens als vielmehr das Maß der Schuld des Beamten entscheidend (BDH 5, 26; I D 103/56, II D 4/62 und III D 18/62). - BDH, 28.09.1965 - II D 32/65
Rechtsmittel
Schon in der Rechtsprechung zur Frage der disziplinaren Reaktion auf Vergehen der fahrlässigen Tötung bei Unfällen, die sich im Dienstbetriebe ereignet haben, ist zum Ausdruck gebracht worden, daß nicht so sehr der schädliche Erfolg ausschlaggebend sei, sondern vor allem der Grad des Verschuldens und die Persönlichkeit des Beamten (vgl. Urteile vom 4. Juni 1958 - I D 103/56 -, 16. Mai 1962 - II D 4/62 -, BDH 6, 58/62 -). - BDH, 13.12.1962 - II D 43/62
Rechtsmittel
Die Bundesdisziplinarkammer hat zutreffend ausgeführt, daß bei einem fahrlässig begangenen Dienstvergehen im Betriebsdienst der Bundesbahn im Vordergrund der Strafmaßerwägungen nicht so sehr der häufig vom Zufall abhängige Umfang des eingetretenen Schadens steht, sondern es mehr auf den Grad der Fahrlässigkeit und die Begleitumstände der Tat ankommt (Urteile vom 11. Dezember 1958 - I D 14/57 = BDH 5, 26 - und vom 16. Mai 1962 - II D 4/62 -). - BDH, 25.10.1962 - III D 18/62
Disziplinarrechtliche Sanktionierung eines verbeamteten Lokführers aufgrund einer …
Demgegenüber haben der Erste und Zweite Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofes darauf hingewiesen, daß zwar beim Strafmaß der Erfolg der Tat nicht unberücksichtigt bleiben könne, daß aber im Vordergrund der Strafzumessungserwägungen außer dem Umfang der Schuld die Frage stehe, ob der Beschuldigte durch sein fahrlässiges Verhalten Persönlichkeitsmängel offenbart habe, die das Vertrauen in seine Amtsführung und in seine Persönlichkeit zu erschüttern geeignet sind (Urteil vom 4. Juni 1958 - I D 103/56 - Urteil vom 16. Mai 1962 - II D 4/62 -).
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