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| BDH, 06.06.1956 - II D 84/55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wortgleiche Übernahme des Berichtes eines Untersuchungsführers i.R.e. Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten in die Anschuldigungsschrift - Nachträgliche Erweiterung einer Anschuldigungsschrift mangels vorhergehender Anschuldigung eines beschuldigten Beamten - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- RG, 13.07.1939 - 3 D 472/39
Erschleicht jemand eine Anstellung auf Privatdienstvertrag, die eine besondere …
Auszug aus BDH, 06.06.1956 - II D 84/55
Der Umstand, daß der Beschuldigte durch die Einstellung nicht Beamter, sondern Angestellter geworden ist, würde lediglich zur Folge haben, daß infolge seiner einwandfreien Dienstleistung trotz der Täuschungshandlung kein Vermögensschaden bei der Bahnverwaltung eingetreten ist, also auch kein Betrug vorgelegen hat (RGSt 65, 281; 73, 268; jedoch anders bei Beamten nach NJW 54, 890). - BGH, 16.03.1954 - 5 StR 552/53
Auszug aus BDH, 06.06.1956 - II D 84/55
Der Umstand, daß der Beschuldigte durch die Einstellung nicht Beamter, sondern Angestellter geworden ist, würde lediglich zur Folge haben, daß infolge seiner einwandfreien Dienstleistung trotz der Täuschungshandlung kein Vermögensschaden bei der Bahnverwaltung eingetreten ist, also auch kein Betrug vorgelegen hat (RGSt 65, 281; 73, 268; jedoch anders bei Beamten nach NJW 54, 890). - RG, 27.04.1931 - III 171/31
Zum Begriff der Vermögensbeschädigung im Falle der betrügerischen Erschleichung …
Auszug aus BDH, 06.06.1956 - II D 84/55
Der Umstand, daß der Beschuldigte durch die Einstellung nicht Beamter, sondern Angestellter geworden ist, würde lediglich zur Folge haben, daß infolge seiner einwandfreien Dienstleistung trotz der Täuschungshandlung kein Vermögensschaden bei der Bahnverwaltung eingetreten ist, also auch kein Betrug vorgelegen hat (RGSt 65, 281; 73, 268; jedoch anders bei Beamten nach NJW 54, 890).
- BDH, 29.06.1955 - III D 74/54
Auszug aus BDH, 06.06.1956 - II D 84/55
Der Verteidiger hat schließlich darauf hingewiesen, daß nach dem Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 29. Juni 1955 - III D 74/54 - bei einer wissentlich falschen Auskunftserteilung an den Dienstherrn eine Täuschungsabsicht verneint werden müsse, wenn die interessierenden Tatsachen aus den Personalakten ohne weiteres ersichtlich seien. - BDH, 28.04.1955 - II D 151/54
Auszug aus BDH, 06.06.1956 - II D 84/55
Der Untersuchungsführer soll nach § 51 Abs. 2 BDO lediglich das Ergebnis der Ermittlungen in einem Bericht zusammenfassen, ohne dabei eine disziplinarrechtliche Würdigung vorzunehmen, die sogar unzulässig wäre (Beschluß vom 28. April 1955 - II D 151/54 - Behnke, BDO § 51 Anm. 6 S. 399). - BDH, 05.10.1955 - I D 4/54
Auszug aus BDH, 06.06.1956 - II D 84/55
Der Bundesdisziplinarhof hat jedoch wiederholt entschieden, daß eine Fragebogenfälschung bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere schwerer wirtschaftlicher Notlage nicht unbedingt zur Entfernung aus dem Dienst zu führen braucht (Urteile vom 26. November 1953 - II D 47/53 - 25. Juni 1954 - II D 17/54 - 9. August 1955 - II D 162/54 - und 5. Oktober 1955 - I D 4/54 -).
- BDH, 24.05.1957 - I D 1/56
Rechtsmittel
Anderenfalls kann die Anschuldigungsschrift ihrer Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des förmlichen Disziplinarverfahrens bestimmend abzugeben, wobei in § 62 BDO ausdrücklich von "Anschuldigungspunkten" gesprochen wird, nicht, gerecht werden (vgl. u.a. BDH 1, 99; Urteile vom 7.3.1956 - I D 84/54 -, 6.6.1956 - II D 84/55 -, 22.6.1956 -HD 111/55 - Behnke BDO § 53 Anm 6, 11, 12, 14, 17 und die hier zit. frühere Rechtsprechung;… Wittland RDStO 2. Aufl. § 53 Anm 7).
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