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| BDH, 19.12.1956 - II DV 3/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BDH, 30.08.1955 - II DV 6/55
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 19.12.1956 - II DV 3/56
Abweichend vom förmlichen Disziplinarverfahren ist es zwar im Disziplinarverfügungsverfahren nicht nur zulässig, auf die Beschwerde des Beschuldigten das Ermittlungsergebnis für die Disziplinarverfügung durch eigene Ermittlungen des nächst höheren Dienstvorgesetzten zu ergänzen, oder zu ersetzen, sondern der Beschwerdeentscheidung können auch weitere Verfehlungen des Beschuldigten auf Grund neuer Ermittlungen zugrunde gelegt werden (Beschluß vom 30. August 1955 - II DV 6/55). - BDH, 18.04.1955 - I DV 13/53
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 19.12.1956 - II DV 3/56
Die klare und deutliche Angabe eines konkreten Sachverhalts ist erforderlich, damit der Beamte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit Sicherheit erkennen und seine Verteidigung danach (einrichten kann, damit das Disziplinargericht gegebenenfalls in die Lage versetzt wird, seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung zu treffen und damit der Umfang, in dem die Disziplinarstrafgewalt gegenüber dem Beamten durch die Disziplinarverfügung verbraucht ist, umrissen wird (Behnke, BDO § 25 Anm 4; Beschlüsse vom 18. April 1955 - I DV 13/53 - und 31. August 1955 - I DV 3/55 -). - BDH, 31.08.1955 - I DV 3/55
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 19.12.1956 - II DV 3/56
Die klare und deutliche Angabe eines konkreten Sachverhalts ist erforderlich, damit der Beamte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit Sicherheit erkennen und seine Verteidigung danach (einrichten kann, damit das Disziplinargericht gegebenenfalls in die Lage versetzt wird, seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung zu treffen und damit der Umfang, in dem die Disziplinarstrafgewalt gegenüber dem Beamten durch die Disziplinarverfügung verbraucht ist, umrissen wird (Behnke, BDO § 25 Anm 4; Beschlüsse vom 18. April 1955 - I DV 13/53 - und 31. August 1955 - I DV 3/55 -).
- BDH, 27.10.1964 - II DV 1/64
Rechtsmittel
Es handelt sich also nicht um einen der Fälle, in denen neue Vorwürfe in die Beschwerdeentscheidung selbst einbezogen werden, ein Verfahren, das bedenklich sein könnte (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1962 - I DV 1/62 -, aber auch Beschlüsse vom 19. Dezember 1956 - II DV 3/56 - und vom 11. November 1959 - I DV 9/59 -). - BDH, 24.10.1962 - II DV 6/62
Rechtsmittel
Selbst wenn man die Meinung vertreten wollte, daß im Disziplinarverfügungsverfahren in die Beschwerdeentscheidung eine neue Verfehlung nicht einbezogen werden kann (Beschluß vom 7. Juli 1962 - I DV 1/62 - abweichend von den Beschlüssen vom 19. Dezember 1956 - II DV 3/56 - und vom 11. November 1959 - I DV 9/59 -), ist dieser Fall hier deshalb nicht gegeben, weil die in der Entscheidung über die weitere Beschwerde angenommene zusätzliche Verfehlung von vornherein Gegenstand des Verfahrens und bereits in der Disziplinarverfügung vom 15. Mai 1961 bejaht worden war. - BDH, 05.04.1966 - II DV 2/65
Rechtsmittel
Zu 2) Eine Disziplinarverfügung muß klar und deutlich ergeben, in welchem konkreten Sachverhalt die Pflichtverletzung erblickt und aus welchen Handlungen oder Unterlassungen sich das Dienstvergehen ergibt (Behnke BDO § 25 Anm. 4; Beschlüsse vom 18. April 1955 - I DV 13/53 - vom 19. Dezember 1956 - II DV 3/56 - und vom 3. März 1959 - III DV 1/59 = BDH 5, 99). - BDH, 21.07.1967 - II DV 8/66
Fahrlässiger Verstoß eines Abfertigungsleiters beim Zollamt gegen die …
Eine Disziplinarverfügung muß klar und deutlich ergeben, in welchem konkreten Sachverhalt die Pflichtverletzung erblickt wird und aus welchen Handlungen oder Unterlassungen sich das Dienstvergehen ergibt (Behnke BDO § 25 Anm. 4; Beschlüsse vom 18. April 1955 - I DV 13/53 - vom 19. Dezember 1956 - II DV 3/56 - und vom 3. März 1959 - III DV 1/59 = BDH 5, 99).
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